Blickpunkte

Rechtsfragen: Rücklastschriften: BGH untersagt Bearbeitungsgebühren

Eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 Euro für Rücklastschriften mangels Kontodeckung ist unzulässig. Dies hat der Bundesgerichtshof am 18. September entschieden. Er gab damit der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen die Fluggesellschaft Germanwings recht. Die Fuggesellschaft hatte eine solche Gebühr mit dem "hohen manuellen Aufwand" begründet, den die Unterbrechung der automatischen Prozesse zur Folge habe.

Diese Argumentation hat der BGH nun für unzulässig erklärt. Die verlangte "Bear beitungsgebühr" kann dem Urteil (Aktenzeichen Xa ZR 40/80) zufolge weder als Schadenersatz noch als Entgelt gerechtfertigt werden.

Als Schadenersatz ist sie schlicht zu hoch. Schadenersatz kann nach geltendem Recht nur für die Kosten der Rücklastschrift geltend gemacht werden, nicht aber für dadurch entstehenden eigenen Aufwand. Mehr als zehn Euro können die Fremdkosten nach Angaben der Verbraucherzentrale üblicherweise nicht betragen.

Als Entgelt kann die "Bearbeitungsgebühr" nicht verlangt werden, weil sie nicht als Gegenleistung für Zusatzleistungen vereinbart wurde. Die Benachrichtigung des Kunden über die Rücklastschrift ist eine nicht zu Entgelten berechtigende vertragliche Nebenpflicht aus der Last schriftabrede. Und eine "Watchlist", die es dem Kunden bei Nachholung der Zahlung doch noch ermöglicht mitzufliegen, ist weder vertraglich vereinbart noch ist den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zufolge hierfür ein Entgelt zu entrichten.

Die Verbraucherschützer, die schon seit längerem die Gebührenpraxis der Billigflieger im Bereich des Zahlungsverkehrs kritisch begutachten, begrüßen das Urteil als einen weiteren Erfolg, nachdem man sich gegen Ryanair bei der Berechnung einer Gebühr für Kreditkartenzahlung durchgesetzt hatte (siehe Karten 3/2009, Seite 4). Wichtig sei die Entscheidung indessen auch für andere Branchen. Denn auch bei Mobilfunkanbietern oder im Möbelhandel seien solche "Strafgebühren" weit verbreitet. Red.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X