Marktnotizen

Verbraucherschutzkritik am ELV

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV), Berlin, hat beim Landgericht Kiel Klage gegen die Handelskette Famila eingereicht. Er beanstandet, dass die Kunden bei der Bezahlung mit Lastschriftverfahren gleichzeitig einer Weitergabe ihrer Kontodaten zustimmen, ohne die Nutzung im Einzelnen zu kennen. Gerade weil davon auszugehen ist, dass an der Kasse weder die Verbraucher die Einwilligungserklärung durchlesen noch das Personal in der Lage sein dürfte, eventuelle Nachfragen zu beantworten, müssten die Einwilligungserklärungen so eindeutig und eng gefasst sein, dass ein Missbrauch ausgeschlossen sei - beispielsweise in dem Sinn, dass ein Kunde, der eine Lastschrift berechtigt zurückgegeben hat, durch das Zusammenlaufen der Kundendaten beim Netzbetreiber zu Unrecht in die Sperrdatei aufgenommen wird. Grundsätzliche Einwendungen gegen das Betreiben der Sperrdateien haben die Verbraucherschützer nicht.

Die Klage gegen Famila ist insofern ein abstraktes Verfahren als weder dem Unternehmen noch dem Dienstleister Telecash ein Missbrauch der Einwilligungserklärung vorgeworfen wird. Die Verbraucherschützer gehen schlicht von dem verbraucherunfreundlichsten Fall, also einem Worst-Case-Szenario aus, das durch die Formulierungen theoretisch möglich wäre. Anlass war ein Fa-mila-Kassenbon, der den Verbraucherschützern vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz, Kiel, mit der Bitte um Prüfung weitergeleitet worden war. Das Handelsunternehmen war daraufhin auf Betreiben des VZBV abgemahnt worden, hatte aber seine Rechtsauffassung verteidigt. Inzwischen hat Famila von ELV auf Girocard-Zahlungen mit PIN-Eingabe umgestellt.

Die Rewe Group, die im Zusammenhang mit den Vorwürfen wegen ähnlicher Vorgehensweise ebenfalls genannt wurde, sowie die Netzbetreiber Telecash und Easycash weisen die Vorwürfe zurück. Die kritisierte Praxis entspreche den Regelungen des Deutschen Lastschriftverfahrens, wie es im Lastschriftabkommen zwischen den Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft und der Deutschen Bundesbank vereinbart wurde. Die Kassenbontexte sowie die vom VZBV kritisierte Klausel in der von den Kunden zu unterschreibenden Einwilligungserklärung bei der Nutzung des ELV-Verfahrens sei von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt worden. Die Prüfung eines ELV-Belegs ist für den VZBV eine Premiere. Insofern hat die Klage gegen Famila den Charakter einer Musterklage. In der Folge will man auch die Einwilligungserklärungen auf den Bons anderer Händler unter die Lupe nehmen. Eine Abschaffung des elektronischen Lastschriftverfahrens betreiben, so betont es Frank-Christian Pauli vom VZBV, wollen die Verbraucherschützer jedoch nicht. Red.

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