Informationspflicht für Website und AGB

Für Unternehmen, die Websites unterhalten oder Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden, gelten seit 1. Februar 2017 neue Informationspflichten: Nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) müssen Unternehmen die Verbraucher auf ihrer Webseite und/ oder in ihren AGB darüber informieren, inwieweit sie sich entweder freiwillig bereit erklärt haben oder verpflichtet sind, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG). Sind Unternehmen nicht dazu bereit, müssen sie ihre künftigen Vertragspartner darüber ebenfalls informieren. Ausgenommen von der Informationspflicht sind Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten. Das Bundesministerium für Justiz stellt dazu einen Leitfaden für Unternehmen bereit unter: www.bmjv.de

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