Recht und Steuern

Ablesung des Wasserzählers

Ein Mieter muss dem Wohnungseigentümer bei der Nebenkostenabrechnung nicht alles glauben und kann die Angaben prüfen, wenn er darauf besteht. Doch reichen diese Rechte bis zur persönlichen Kontrolle per Augenschein?Im vorliegenden Fall stritten der Eigentümer einer Wohnung und sein Mieter um die Abrechnung des Wasserverbrauchs. Der Mieter wollte die Angelegenheit selbst kontrollieren und forderte, er müsse einen Zugang zu dem Wasserzähler erhalten. Dieses Messgerät befand sich allerdings in einem Raum, der nicht zur Mietsache gehörte. Der Eigentümer vertrat die Meinung, so weit gingen die Rechte seines Vertragspartners nicht, dass er zu dem Zweck einen fremden Raum betreten dürfe.

Mit dem Beschluss unter Aktenzeichen 3 C 20/10 räumte das Amtsgericht Kehl dem Mieter keinen Anspruch auf persönliche Kontrolle des Wasserzählers ein. In der schriftlichen Urteilsbegründung hieß es: "Der Mieter ist hinreichend dadurch geschützt, dass der Vermieter die Darlegungs- und Beweispflicht für die Richtigkeit der Messwerte trägt." Dazu reiche in aller Regel die Einsicht in die üblichen Abrechnungsunterlagen aus.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X