Recht und Steuern

Ausg. v. 01. Oktober Eigenbedarf auch für den Schwager

Ein Vermieter kann wegen Eigenbedarfs unter Umständen auch dann kündigen, wenn er den Wohnraum für einen Schwager benötigt. Normalerweise kann der Eigenbedarf zwar nur für den Vermieter selbst oder für seine Familienangehörigen wie Kinder und Eltern geltend gemacht werden, der Bundesgerichtshof hat jedoch unter dem Aktenzeichen VIII ZR 247/08 im Einzelfall eine Kündigung auch dann zugelassen, wenn andere Angehörige einziehen wollen, zu denen ein besonders enger Kontakt besteht.

In jedem Fall muss der geltend gemachte Eigenbedarf auch tatsächlich vorhanden sein. Wird er nur vorgetäuscht, kann der ausgezogene Mieter Schadensersatz verlangen, wie zum Beispiel die angefallenen Umzugskosten. Wie der Bundesgerichtshof kürzlich unter dem Aktenzeichen VIII ZR 231/07 ebenfalls entschieden hat, gilt dies auch dann, wenn die Mietparteien das Mietverhältnis einvernehmlich beenden, weil der Mieter den geltend gemachten Eigenbedarf für berechtigt hält. Zum Streit war es in diesem Fall gekommen, weil der Vermieter sein Haus über einen Makler zum Verkauf angeboten hatte, kurz nachdem der Mieter ausgezogen war. (Wüstenrot)

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