Recht und Steuern

Erschwerter Kreditverkauf

Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) unter dem Aktenzeichen XI ZR 200/09 hat die Hürden für Zwangsvollstreckungen erhöht. Demnach steht Darlehenskäufern nur dann das Recht zu, das Vermögen des Schuldners zu pfänden, wenn sie sämtliche Rechte und Pflichten aus dem ursprünglichen Darlehensvertrag mit der finanzierenden Bank übernommen haben. Bisher beriefen sich Kreditkäufer bisweilen darauf, dass sie die neuen Grundschuldgläubiger seien, wenn sie eine Zwangsvollstreckung beim Schuldner einleiten wollten. Dies reicht laut BGH nicht aus. Künftig muss der Notar schon bei der Grundschuldumschreibung prüfen, ob der Darlehenskäufer alle Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag mit übernommen hat, entschied der BGH. Dies soll den Schuldner davor schützen, dass der neue Gläubiger zum Beispiel die komplette Grundschuld pfänden will, obwohl bereits ein Teil des Darlehens getilgt ist. Der Kreditkäufer muss demnach alle vertraglichen Vereinbarungen, zum Beispiel auch einen vereinbarten Vollstreckungsaufschub im Falle von Zahlungsschwierigkeiten, berücksichtigen, bevor er pfändet.

Das Urteil betrifft auch ältere Kreditverträge, die vor Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes im August 2008 abgeschlossen wurden. Der Verkauf von Darlehen wurde von der Bundesregierung mit dem Risikobegrenzungsgesetz zwar eingeschränkt, dieses kann aber nur auf Verträge angewendet werden, die nach August 2008 abgeschlossen wurden.

(Immowelt)

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