Kontogebühr bei Baudarlehen vor dem BGH

Schon wieder nach Karlsruhe – zumindest mag das der ein oder andere Vertreter der Bausparkassen denken, denn diese Institutsgruppe ist derzeit recht häufig vor dem Bundesgerichtshof (BGH) vertreten. Dabei gab es bislang Licht und Schatten aus Sicht der Verbraucherschützer wie der Bausparkassen. Unterlagen Letztere Anfang November 2016 im Streit um die Zulässigkeit der Darlehensgebühr für Bausparkredite, so fiel das wichtige Urteil um die Rechtmäßigkeit der Kündigung von zuteilungsreifen Altverträgen kürzlich zugunsten der Bausparkassen aus. Nun treffen sich Verbraucherschützer und Bausparkassen am 9. Mai erneut vor dem BGH. Dieses Mal geht es um die Kontoführungsgebühren. In Vorinstanzen hatten sowohl das Landgericht Karlsruhe mit seinem Urteil vom 6. Dezember 2013 als auch das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Urteil vom 16. Juni 2015 diese Gebühren für zulässig erklärt. Verbraucherschützer hatten die Gebührenklausel gemäß Transparenzgesetz als unverständlich und irreführend beklagt. Das sei nicht der Fall, urteilten die Richter. Zudem profitierten neben der Bausparkasse auch die gesamte Bauspargemeinschaft, für die die Institute den Gesamtbestand des Bausparergeldes und auch die Zuteilung organisierten.  Nun muss der BGH endgültig entscheiden.

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