BGH untersagt Kontogebühren bei Bauspardarlehen

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine vorformulierte Bestimmung über eine bei Gewährung eines Bauspardarlehens vom Verbraucher in der Darlehensphase zusätzlich zu Tilgung und Zinsen zu zahlende „Kontogebühr" unwirksam ist (XI ZR 308/15). Die Tätigkeiten der „bauspartechnische[n] Verwaltung, Kollektivsteuerung und Führung einer Zuteilungsmasse“, für die das Entgelt erhoben wird, so der BGH, erbringt die Bausparkasse nach Darlehensgewährung nicht im Interesse des Darlehensnehmers. Dass sie nach Eintritt in die Darlehensphase Zahlungen des Kunden ordnungsgemäß verbucht, liegt ausschließlich im Interesse der Bausparkasse. Die bloße Verwaltung der Darlehensverträge nach Darlehensausreichung ist keine gesondert vergütungsfähige Leistung gegenüber dem Bausparer, sondern eine rein innerbetriebliche Leistung der Bausparkasse. Der Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Regelungen über die Kontogebühr in der Darlehensphase  deshalb nicht stand. Vielmehr benachteiligen sie laut BGH die Bausparkunden unangemessen, weil die Berechnung der Kontogebühr in der Darlehensphase der Abgeltung von Aufwand für im Zusammenhang mit Bauspardarlehen stehende Verwaltungstätigkeiten der Beklagten dient und folglich Kosten auf deren Kunden abgewälzt werden, die für Tätigkeiten anfallen, die von der Bausparkassen überwiegend in eigenem Interesse erbracht werden.

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