Recht und Steuern

Urteile zu den Festtagen

Gerade um Weihnachten, Silvester und Neujahr herum gibt es viele Gefahrenquellen wie brennende Adventskränze, umstürzende Christbäume und verirrte Feuerwerkskörper. Das alles kann zu Zivilprozessen führen, ebenso wie eine allzu auffällige Lichterkette am Balkon. Im Normalfall kann ein Wohnungseigentümer seinen Mietern nicht untersagen, Fenster und Balkon mit weihnachtlichem Lichterschmuck zu dekorieren. Nicht einmal, wenn der Vertrag derartige elektrische Leuchtketten verbieten würde, wäre das rechtlich haltbar. So hat es das Landgericht Berlin unter dem Aktenzeichen 65 S 390/09 entschieden. Eine Kündigung sei dadurch schon gar nicht gerechtfertigt, denn „immerhin handelt es sich um eine inzwischen weit verbreitete Sitte, in der Zeit vor und nach Weihnachten Fenster und Balkone mit elektrischer Beleuchtung zu schmücken“.

Eine Ausnahme kann unter Umständen dann gegeben sein, wenn sich der entsprechende Balkon an sehr auffälliger Stelle - hier im 18. Geschoss eines Hochhauses - befindet und wenn die Lichterkette auch deutlich über die Weihnachtstage hinaus betrieben wird. Das konnte eine Eigentümergemeinschaft mit Hilfe des Landgerichts Köln unter dem Aktenzeichen 29 T 205/06 verhindern. Die Richter waren der Meinung, hier handle es sich um eine genehmigungspflichtige bauliche Veränderung, weil das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage spürbar verändert worden sei. Die mit Kabelbindern und Tesafilm angebrachte Leuchtkette musste abmontiert werden.

Aber auch Silvester beschäftigt die Gerichte. Häufig geht es um fehlgeleitete Feuerwerkskörper, die Schaden an Menschen und Gebäuden anrichten können. Das Oberlandesgericht Stuttgart stellte unter dem Aktenzeichen 10 U 116/09 fest: "Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern muss ein Platz gewählt werden, von dem aus fehlgehende Raketen aller Voraussicht nach keinen Schaden anrichten können." Es gibt allerdings trotzdem Unfälle, die der Käufer der Rakete nicht zu verantworten hat. Hier etwa war es für den Mann nicht erkennbar gewesen, dass der Feuerwerkskörper in die Scheune eines Nachbarn eindringen würde. Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen V ZR 75/08.

Als Besucher eines Silvesterfeuerwerks sollte man sich angemessen kleiden. Angemessen heißt in diesem Fall möglichst nicht mit einem Anorak aus synthetischem, leicht brennbarem Material. Eine Jugendliche war so gekleidet gewesen und hatte schwere Brandschäden am Unterbauch und an den Oberschenkeln erlitten. Das Oberlandesgericht Jena attestierte dem Opfer deshalb unter dem Aktenzeichen 5 U 146/06 ein 50-prozentiges Mitverschulden.

Ein beliebtes Essen an den Festtagen ist das Fondue. Dabei sollte der "Küchenchef" allerdings den Fonduetopf möglichst nicht allzu lange aus den Augen lassen, denn dieser kann sich leicht entzünden und einen Brand verursachen. Ein Mann aus Baden-Württemberg hatte sich an Weihnachten wegen eines Telefonanrufs nur zwei Minuten von der Küche entfernt und war ins Wohnzimmer gegangen. Dieses Verhalten bewertete das Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 126/07 als leichte Fahrlässigkeit, was bedeutete, dass der Wohnungsbesitzer nicht für den Feuerschaden aufkommen musste.

Was für das Fondue gilt, das gilt in ähnlicher Weise für den Adventskranz. Auch er kann Feuer fangen - insbesondere dann, wenn die Zweige schon etwas trocken sind. Höchst riskant ist es nach Meinung der Rechtsprechung, sich von Adventskränzen für längere Zeit zu entfernen, wenn die Kerzen angezündet sind. Ein Mann war in den Garten gegangen und hatte einen Hundezwinger gereinigt, was alles in allem eine halbe Stunde dauerte. Viel zu lange, beschied das Landgericht Krefeld unter dem Aktenzeichen 5 O 422/05. Der Betroffene hätte vor dem Weg in den Garten die Kerzen löschen müssen.

Noch fataler ist es, ins Bett zu gehen, während die Adventskerzen noch brennen. Das hatte eine Mieterin angeblich getan, was zu einem Brand und einem Schaden in Höhe von 25000 Euro führte. Die Wohngebäudeversicherung ersetzte zwar dem Vermieter den Schaden, forderte aber das Geld von der Mieterin. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 67/06) ersparte der Frau am Ende trotzdem die Zahlung dieser Summe, weil ihr das Zubettgehen bei brennenden Kerzen nicht verlässlich nachzuweisen war.

Erst recht sollte man Kinder von Feuer fern halten. Tun das die Eltern nicht, dann haften sie selbst für eventuelle Folgeschäden. Ein Ehepaar hatte den achtjährigen Sohn mit Feuerzeugen und Teelichtern alleine gelassen, was dann prompt zu einem folgenschweren Zimmerbrand führte. "Kinder in diesem Alter unterschätzen in der Regel die Gefährlichkeit des Umgangs mit offenem Feuer", hieß es in einem Urteil des Landgerichts Bielefeld mit dem Aktenzeichen 21 S 166/06. Der Sohn sei zusätzlich abgelenkt gewesen, weil er sich auf die am nächsten Tag fälligen Weihnachtsgeschenke konzentriert habe.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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