Recht und Steuern

Nicht zu viele Besichtigungen

Der Eigentümer einer Immobilie darf seine Mieter nicht allzu oft mit Besichtigungswünschen belästigen. Zwar besitzt er grundsätzlich das Recht, aus gegebenem Anlass die Wohnung beziehungsweise das Haus in Augenschein zu nehmen, doch das stößt relativ schnell an seine Grenzen. In einem vor dem Amtsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 49 C 513/05 verhandelten Fall hatte ein Vermieter bereits zwei Mal seine vermietete Wohnung eingehend besichtigt, beim letzten Besuch war er sogar in Begleitung eines Architekten gewesen. Bald danach begehrte er schon wieder Einlass - mit der Begründung, er müsse nun den Fußboden kontrollieren. Und außerdem, so der Eigentümer, sei im Vertrag sowieso festgeschrieben, dass ihm jederzeit und ohne vorherige Anmeldung Zutritt gewährt werden müsse. Der Mieter verwahrte sich dagegen. Er wies darauf hin, der Vermieter habe genügend Gelegenheit gehabt, alles an der Wohnung intensiv zu studieren, was ihn interessiere.

Der Hamburger Amtsrichter erklärte den entsprechenden Passus im Mietvertrag für unwirksam. Solch eine Regelung belaste den Mieter in unangemessener Weise, denn sie erlaube ständige, durch nichts zu beschränkende Kontrollbesuche. Ein Eigentümer habe schonend mit seinem Recht auf Besichtigung umzugehen. Er müsse den Besuch rechtzeitig ankündigen und die Gründe dafür nennen. Lägen mehrere Anlässe vor, so sei es geboten, die Termine zu bündeln. Der dritte Wunsch, die Immobilie zu betreten, sei hier eindeutig zu viel gewesen. Schließlich müsse man das Grundrecht eines jeden Menschen auf Unverletzlichkeit der Wohnung ausreichend würdigen.

(LBS-Infodienst Recht und Steuern)

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