Schweden passt Pfandbriefgesetz an

Pünktlich zur Sommersonnenwende, im Norden Midsommar genannt, trat eine Gesetzesänderung des schwedischen Covered-Bond-Gesetzes in Kraft. Emittenten müssen zukünftig eine Übersicherungsquote von mindestens 2 Prozent vorhalten. Hintergrund dieser Anpassung ist die zum 21. Dezember 2015 in Wirkung getretene delegierte EU-Verordnung 2015/2205, die in Ergänzung zur European Market Infrastructure Regulation (EMIR) Swapgeschäfte, die im Zusammenhang mit Covered Bonds abgeschlossen wurden, von der Clearingpflicht über Zentrale Gegenparteien befreit.

Gleichzeitig wird durch diese Anpassung eine weitere Unsicherheit für Covered-Bond-Investoren beseitigt: Die LCR-Regulierung fordert eine Mindest übersicherung von 2 Prozent, wobei nicht formuliert ist, ob diese auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis garantiert sein muss. Da nun sowohl gesetzlich als auch vertraglich mindestens 2 Prozent garantiert werden, können schwedische Covered-Bond-Emissionen im Benchmarkformat und einem Rating von mindestens AA- beziehungsweise Aa3 der LCR-Kategorie 1b zugeordnet werden. Analysten erwarten durch die Änderung keine Spreadauswirkungen, da die Übersicherung der schwedischen Covered-Bond-Programme auch bislang schon über den nun erforderlichen 2 Prozent lag.

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