Hobbyraum darf nicht zum Wohnen genutzt werden

Eine Eigentümergemeinschaft muss es nicht hinnehmen, dass einzelne Räume der Anlage anders genutzt werden, als dies in der Teilungserklärung vorgesehen ist. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (V ZR 178/14) hin.

Zum Zankapfel wurden Räume im Untergeschoss, die als Wohnung vermietet waren. Der Eigentümer von zwei Wohnungen im Haus wehrte sich dagegen und berief sich dabei auf die Teilungserklärung, in der die Räume im Untergeschoss als Hobbyräume und Keller ausgewiesen waren. Damit dürften die Räume nicht zum Wohnen genutzt werden, entschied das Gericht. Laut dem Urteil könnten die übrigen Eigentümer gegen unerlaubtes Wohnen vorgehen, da sie stärker beeinträchtigt seien als bei einer zweckentsprechenden Nutzung.

Der verklagte Vermieter argumentierte, dass seine Räume im Untergeschoss schon seit Jahrzehnten als Wohnung genutzt würden und sich seither niemand dagegen gewehrt habe. Der gegen ihn geltend gemachte Anspruch sei daher verjährt und verwirkt. Damit kam er jedoch vor Gericht nicht durch. Dieses stellte darauf ab, dass der klagende Eigentümer seine Wohnungen erst vor wenigen Jahren erworben habe und die Räume im Untergeschoss danach neu vermietet wurden. Er hatte damit Anlass, für die Zukunft auf einer zulässigen Nutzung der Räume zu bestehen, auch wenn sich sein Voreigentümer mit den Wohnverhältnissen abgefunden hatte. (Wüstenrot Bausparkasse)

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