Neubewertung von Darlehen bei Scheidung

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Nehmen Ehegatten Darlehen auf, zum Beispiel für ein gemeinsames Haus, vereinbaren sie ausdrücklich oder stillschweigend untereinander, wer von ihnen die Darlehensraten bedient. In der Regel übernimmt der besserverdienende Ehegatte die Zahlungen ganz oder überwiegend. Trennen sich jedoch die Ehegatten, ist die seitherige Vereinbarung hinfällig. Je nach den Umständen des Einzelfalls müssen sich dann beide Partner an der Rückzahlung der Darlehen beteiligen. Laut Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen XII ZR 160/12) sowie des Oberlandesgerichts Hamm (Aktenzeichen 2 WF 41/16) gilt eine von Ehegatten getroffene Vereinbarung, wer von ihnen die Darlehen bedient, nur für die Zeit der intakten Ehe.

Scheitert jedoch die Ehe, ist im Normalfall davon auszugehen, dass keiner der Partner dem anderen noch eine besondere Vermögensmehrung zukommen lassen will. Vielmehr müssen sich dann beide Partner an den Zahlungspflichten für gemeinsame Darlehen beteiligen. In welchem Umfang dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich kann dabei laut der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamms unter anderem sein, wie hoch die Einkommen der Ehegatten sind und inwieweit es für sie im Hinblick auf zu betreuende Kinder zumutbar ist, einer Tätigkeit nachzugehen.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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