Aufsätze

Eigenkapitalrichtlinie und Eigenkapitalverordnung der EU - Überblick und kritische Würdigung

Die Regeln der Europäischen Union über die Eigenkapitalanforderungen orientieren sich an den Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht über das Eigenkapital von Banken, der sogenannten Basel-III-Vereinbarung (BCBS 2010, BCBS 2011a, BCBS 2012, Deutsche Bundesbank 2011). Die ursprünglichen Gesetzesvorschläge stammen aus dem Jahr 2011 (European Commission 2011a, 2001b). Richtlinie und Verordnung wurden beide unter der Mitent scheidungsregel verhandelt. Parlament und Rat diskutierten die zwei Gesetzentwürfe im Rahmen eines Trilogs, das heißt Vertreter des Parlaments, des Rates und der Kommission verhandelten die Gesetzentwürfe und einigten sich schließlich im März 2013 auf einen Kompromiss. Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Kommission haben dem endgültigen Kompromiss formal im Juni 2013 zugestimmt. Richtlinie und Verordnung (European Parliament/Council of the European Union, 2013a, 2013 b) werden am 1. Januar 2014 in Kraft treten. EU-Vorschriften in Einklang mit den Basel-III-Regeln: Richtlinie und Verordnung übernehmen die neuen Eigenkapitalanforderungen vollständig: Das harte Kernkapital (common equity tier1 capital, CET1) muss 4,5 Prozent der risikogewichteten Aktiva (risk-weighted assets, RWA) betragen (EKV Art. 26 und 92)1), zusätzliches Kernkapital (additional tier 1 capital) beläuft sich auf 1,5 Prozent der RWA (EKV Art. 51 und 92) und das Ergänzungskapital (tier 2 capital) soll zwei Prozent betragen (EKV Art. 62 und 92). Die drei Kapitalpuffer werden ebenfalls übernommen: Der Kapitalerhaltungspuffer (capital conservation buffer) besteht aus 2,5 Prozent hartem Kernkapital in Bezug auf die RWA. Die zuständigen Finanzaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten können einen antizyklischen Eigenkapitalpuffer (counter cyclical buffer) zwischen null und 2,5 Prozent der RWA festlegen und der Kapitalpuffer in Höhe von 1,0 bis 3,5 Prozent für global systemrelevante Banken wird auch in EU-Recht umgesetzt. Die exakte Höhe der verschiedenen Eigenkapitalanforderungen und der Zeitplan der Einführung sind in der Abbildung dargestellt. EU-Vorschriften, die von den Basel-III-Regeln abweichen: Basel III definiert die Höchstverschuldungsquote (leverage ratio) als Kernkapital geteilt durch Gesamten gagement (ohne Risikogewichtung). Dies umfasst das Gesamtvermögen plus außerbilanzielle Positionen (Basel III, Absätze 153-1642)). Die EKV definiert die Höchstverschuldungsquote auf die gleiche Weise, nennt aber keine quantitative Mindestgrenze, die erfüllt werden muss (EKV Art. 429). Es ist geplant, dass die Europäische Kommission - falls angemessen - einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen soll, um eine Höchstverschuldungsquote von drei Prozent ab 2018 verbindlich zu machen. Zudem erwägt die Europäische Kommission mehrere verschiedene Höchstverschuldungs quoten abhängig vom Geschäftsmodell, Risikoprofil und Größe der Banken einzurichten (European Commission, 2013, 22). Die EU definiert die Mindestliquiditätsquote (liquidity coverage ratio, LCR) auf die gleiche Weise wie der Baseler Ausschuss: Der Bestand an erstklassigen liquiden Aktiva muss mindestens so groß sein wie der gesamte Nettoabfluss von Barmitteln in den nächsten dreißig Kalendertagen unter einem erheblichen Liquiditäts-Stressszenario (BCBS, 2010, Abs. 15, EKV Art. 412). Allerdings ist die Liste der Aktiva, die als erstklassig liquide gelten, weit stärker eingeschränkt als die Liste der Basel-Vorschrift. Demnach spielen Staatsanleihen der Mitgliedstaaten eine relativ bedeutendere Rolle. Dagegen sind Aktiva von Investment- oder Versicherungsunternehmen verboten (EKV Art. 416, Ziffern 1 und 2). Die neue EU-Verordnung legt keine Grenze für das Engagement von Banken gegenüber einzelnen Schuldnern fest, wenn der Schuldner ein Staat ist (EKV Art. 400, Ziffer 1a). Für andere Schuldner gilt eine hohe Engagementgrenze von 25 Prozent des gesamten Eigenkapitals (EKV Art. 395, Ziffer 1). Die EKV definiert die strukturelle Liquiditätsquote (net stable funding ratio, NSFR) nur lose. Die exakte Definition der Basel-III-Vereinbarung wird nicht übernommen. Es wird nur erwähnt, dass "Institutionen sicherstellen sollen, dass langfristige Schulden adäquat gedeckt sind durch eine Vielfalt an sicheren Finanzierungsinstrumenten unter normalen und unter Stress-Bedingungen" (EKV Art. 413). Es ist geplant, dass die Europäische Kommission - falls angemessen - bis zum 31. Dezember 2016 einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen soll, um Details der strukturellen Liquiditätsquote festzulegen (EKV Art. 510). Neue EU-Vorschriften im Vergleich zu Basel III: Die Europäische Union führt zwei neue Maßnahmen ein, die nicht von Basel III vorgesehen werden. Erstens wird ein makroprudenzieller systemischer Risikopuffer (systemic risk buffer) aufgenommen. Dieser ist definiert als hartes Kernkapital im Verhältnis zu RWA und kann für den gesamten Finanzsektor oder für einen oder mehrere Teile des Finanzsektors eines Mitgliedstaats verpflichtend sein. Er soll errichtet werden, um systemische oder makroprudenzielle Risiken in einem bestimmten Mitgliedstaat zu verhindern. Der systemische Risikopuffer für global systemrelevante Banken (global systemically important institutions, G-SIIs)3) wird allgemein ein Teil dieses gesamten systemischen Risikopuffers sein. Bis Ende 2014 kann die nationale Finanzaufsichtsbehörde den makroprudenziellen systemischen Risikopuffer zwischen null und drei Prozent festsetzen. Danach kann der systemische Risikopuffer zwischen null und fünf Prozent liegen (EKR Art. 133)4). Ein makroprudenzieller Risikopuffer von mehr als fünf Prozent kann vom Rat der Europäischen Union abgelehnt werden (EKV Erwägungsgrund 16). Zudem muss die nationale Finanzaufsichtsbehörde die Europäische Kommission, die Europäische Bankenaufsicht (European Banking Authority, EBA) und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (European Systemic Risk Board, ESRB) über die Maßnahme informieren und detailliert begründen, warum sie einen Puffer über fünf Prozent setzen will (EKR Art. 133, Ziffern 12 und 13). Zweitens wird ein Risikopuffer für andere (als global) systemrelevante Banken (other systemically important institutions, O-SII) eingeführt. Dieser besteht aus hartem Kernkapital und kann zwischen null und zwei Prozent variieren. Nationale Finanzaufsichtsbehörden können systemrelevante Banken in ihrem Zuständigkeitsbereich festlegen und diesen zusätzlichen Puffer auferlegen, wenn sie es für nötig befinden (EKR Art. 131). Der Puffer wird ab Januar 2016 phasenweise eingeführt (EKR Art. 162, Ziffer 5). Falls eine Bank mehreren der drei verschiedenen makroprudenziellen Puffern unterliegt (G-SII-Puffer, O-SII-Puffer, systemischer Risikopuffer), dann wird nur der mit dem höchsten Wert angewendet (EKV 131, Ziffer 14). Es gibt jedoch eine Ausnahme. Falls der systemische Risikopuffer nur wegen makroprudenziellen Risiken eines Mitgliedstaats erhoben wurde, wird der systemische Risikopuffer zusätzlich zu dem G-SII-Puffer oder dem O-SII-Puffer addiert (EKR131, Ziffer 15). Beurteilung der vorgeschlagenen Maßnahmen Die Richtlinie und die Verordnung der Europäischen Union, die Basel-III-Vereinbarung in europäisches Recht zu überführen, gehen in die richtige Richtung. Dies betrifft die Reformpunkte, bei denen die EU den Basel-III-Regeln folgt und außerdem die optionalen Eigenkapitalanforderungen, die über die internationalen hinausgehen. Allerdings besteht noch einiges an Verbesserungspotenzial. In der Tat sollten einige der beschlossenen Regeln dringend überarbeitet werden. 1. Das Risikogewicht für Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten, die auf inländische Währung lauten, ist unabhängig von ihrem Rating null Prozent (EKV Art. 114, Ziffer 4). Dagegen fordern bereits die Basel-II-Regeln (die durch Basel III nicht verändert werden) grundsätzlich Risikogewichte. Im auf internen Ratings basierenden Ansatz (IRB-Ansatz) wird das Risikogewicht gemäß dem Ausfallrisiko bestimmt (BCBS, 2004, Abschnitte 270-325), im vereinfachten Standardansatz sind Risikogewichte von bis zu 150 Prozent vorgesehen (BCBS, 2004, Abschnitt 53)5). Es ist eindeutig nicht akzeptabel, von diesen Vorschriften abzuweichen. Wie die aktuelle Staatsschuldenkrise gezeigt hat, tragen auch Staatsanleihen ein Ausfallrisiko. Darüber hinaus sind Banken und deren Staaten in einem potenziellen Teufelskreis miteinander verbunden, in dem Bankenkrisen zu Staatsschuldenkrisen führen können und umgekehrt. Daher sollte es keine Unterscheidung zwischen Staatsanleihen (Risikogewicht von null Prozent) und von Finanzinstituten begebenen Anleihen (Risikogewichte zwischen 20 und 150 Prozent - EKV Art. 120) geben. Folglich sollten Risikogewichte für Staatsanleihen, basierend auf deren Rating, eingeführt werden. Diese sollten mindestens so hoch wie von Basel II vorgeschrieben sein. EU-weite oder einzelstaatliche Abweichungen nach unten müssen ausgeschlossen werden. Die Einführungsphase bis 2019 kann sicherstellen, dass die aktuelle Euroschuldenkrise durch die neuen Regeln nicht verschärft wird. 2. Die Mindestliquiditätsquote bevorzugt ebenfalls Staatsschulden im Vergleich zu den Baseler Regeln. Basel III stellt eine Liste erstklassiger liquider Aktiva auf, in der Staatsanleihen, Unternehmensanleihen und hypothekenbesicherte Wertpapiere (residential mortgage backed securities, RMBS) enthalten sind (BCBS, 2013, Abschnitte 49-54). Die EU-Liste umfasst hauptsächlich Staatsanleihen. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen Wertpapiere von Finanzinstituten auch als liquide Aktiva. Papiere von Investment- und Versicherungsunternehmen sowie von Finanzholdinggesellschaften sind jedoch ausgenommen (EKV Art. 416). Es gibt keinen Grund, derart restriktiv zu sein und sich hauptsächlich auf Staatsanleihen zu konzentrieren. Daher sollte die Liste, was als erstklassige liquide Aktiva zählt, sich stärker an der Liste der Basel-III-Vereinbarung orientieren. Allerdings sollten nur Aktiva von sehr hoher Qualität zugelassen werden. 3. Die Ausnahme, dass Banken Staatsanleihen der Mitgliedstaaten in unbegrenzter Höhe halten können, unterstützt ebenfalls die Staatsverschuldung. Staatsanleihen einzelner Länder sollten genauso wie andere Kredite behandelt werden. Hier sollte ebenfalls eine Obergrenze von 25 Prozent des gesamten Eigenkapitals gelten. 4. Die EU sollte auch grundsätzlich eine Höchstverschuldungsquote von drei Prozent einführen, wie vom Baseler Ausschuss vorgeschlagen. Der große Vorteil dieser Höchstverschuldungsquote ist, dass sie einfach berechnet werden kann, da das Vermögen nicht risikogewichtet ist, und somit leicht vergleichbar ist, um Banken mit übermä ßigem Verschuldungsgrad zu ermitteln. Die Vorgabe verschiedener Höchst ver schuldungsquoten für verschiedene Geschäftsmodelle und Risikoprofile sollte sicherstellen, dass die Höchstverschuldungsquote nur in außergewöhnlichen Umständen kleiner als drei Prozent sein sollte. 5. Die Definition der EU-Verordnung, was als hartes Kernkapital gilt, ist weiter als die Basel-Definition. Daraufhin bewertete der Baseler Bankenausschuss die EU-Definition für hartes Kernkapital als "materiell nicht konform" mit der Basel-III-Vereinbarung (BCBS, 2012, 12). Aus zwei Gründen sollte die Definition des harten Kernkapitals in Einklang mit Basel III sein. Erstens sollten Finanzinstitute nur Eigenkapital nutzen, das Verluste wirklich auffangen kann. Demnach sollte die Definition des harten Kernkapitals sehr restriktiv sein, um dieses Kriterium zu erfüllen. Zweitens wird ein problematisches Signal an die weltweite Finanzgemeinschaft dadurch ausgesendet, dass das Eigenkapital europäischer Banken nicht das Basel-III-Kriterium erfüllt: Europäische Banken haben tendenziell ein höheres Insolvenzrisiko als ihre Wettbewerber in den anderen G20-Ländern zu tragen. Folglich könnten die Finanzmärkte eine höhere Risikoprämie von europäischen Banken verlangen, wodurch deren Kapitalkosten steigen würden und deren Fähigkeit, dem internationalen Wettbewerb standzuhalten, geschwächt würde. Somit könnte der Druck des Marktes schließlich eine striktere Definition für hartes Kernkapital erzwingen. 6. In demselben Dokument wie im vorherigen Absatz erwähnt, kritisiert der Baseler Ausschuss den auf internen Ratings basierenden Ansatz der EU zur Messung des Kreditrisikos als "materiell nicht konform" mit Basel III (BCBS, 2012, 12). Zum Beispiel kritisiert der Ausschuss, dass die EU einer Bank, die den IRB-Ansatz benutzt, erlaubt, dauerhaft den Standardansatz anzuwenden (EKV Art. 150), auch wenn die Verwendung des Standardansatzes zu niedrigeren Risikogewichten führt. Unter Basel III ist dies nicht möglich. Der Standardansatz kann insbesondere zu niedrigeren Risikogewichten führen, wenn er auf Wertpapierpositionen von zentralen Regierungen, regionalen Regierungen und lokalen Behörden angewendet wird. Als Konsequenz kann der Betrag der risikogewichteten Aktiva kleiner sein, sodass die Banken weniger Eigenkapital vorhalten müssen, um die Mindestkapitalanforderungen zu erfüllen. Wiederum sendet diese Nicht-Konformität das Signal aus, dass europäische Banken eher finanziellen Engpässen ausgesetzt sind. Folglich sind die Kapitalkosten höher. Berücksichtigt man diese Argumente, sollten die EU-Regeln bezüglich des IRB-Ansatzes dem Basel-III-Entwurf entsprechen. 7. Gemäß Basel III "muss eine Bank für außerbörsliche Derivate eine weitere Kapitalanforderung beachten, die das Risiko von Marktverlusten aufgrund des erwarteten Kontrahentenrisikos abdeckt" (BCBS, 2010, Abschnitt 98). Für diese Verluste werden kreditrisikobezogene Bewertungsanpassungen (credit value adjustments, CVA) durchgeführt. Die EU-Regulierung befreit Derivate von Nichtbanken (EKV Art. 382, Ziffer 4a) und Pensionsfonds (EKV Art. 482) von dieser Kapitalanforderung. Der Baseler Bankenausschuss urteilt, dass diese EU-Vorschrift mit den Basel-III-Regeln nicht konform ist (BCBS, 2012, 40). Experten schätzen, dass diese Ausnahmen den EU-Banken einen Wettbewerbsvorteil von zwischen 20 und 100 Basispunkten verschafft (FT, 2013, 11). Das Risiko von außerbörslichen Derivaten sollte in den Eigenkapitalanforderungen berücksichtigt werden, um für mögliche Verluste vorzusorgen. Deswegen sollte die EU nicht erlauben, bestimmte außerbörsliche Geschäfte von der Kapitalanforderung zu befreien. 8. In den Basel-III-Regeln und der EU-Eigenkapitalverordnung gibt es eine Liste von Positionen, die vom harten Kernkapital abgezogen werden müssen, zum Beispiel immaterielle Vermögensgüter (BCBS, 2010, Abschnitte 66-90; EKV Teil 2, Titel 1, Kapitel 2, Abschnitt 3). Allerdings existieren einige Ausnahmen, die bei Basel III nicht vorgesehen sind. Im Artikel 49, Ziffer 1 EKV wird geregelt, dass die zuständige Finanzaufsichtsbehörde einer Bank erlauben kann, Eigenkapital einer Versicherung oder Rückversicherung nicht abzuziehen, wenn die Muttergesellschaft der Bank wesentlich an dieser Versicherung beteiligt ist. Wenn weiterhin eine Bank Eigenkapital einer anderen Bank hält und diese Banken Teil des gleichen institutsbezogenen Sicherungssystems sind (wie das oft bei Genossenschaftsbanken und deren Spitzeninstitut der Fall ist), kann die Aufsichtsbehörde erlauben, dass dieses Eigenkapital ebenfalls nicht abgezogen wird (EKV Art. 49 Ziffer 3a). Der Baseler Bankenausschuss kritisiert, dass diese Regelungen nicht konform mit den Basel-III-Vorschriften sind. Im Ergebnis können Banken höhere Eigenkapitalquoten ausweisen als sie es mit den Basel-III-Regeln können. Da diese Ausnahmen aus Risikogründen nicht gerechtfertigt sind, sollte die EU nicht erlauben, dass Banken diese Positionen abziehen können. 9. Werden alle Eigenkapitalanforderungen und die verschiedenen Kapitalpuffer addiert, ist der maximale Betrag des Eigenkapitals 18 Prozent.6) Der europäische Gesetzgeber will nicht, dass die Mitgliedstaaten höhere Anforderungen festlegen (European Commission, 2013, 11). Wenn also die Mitgliedstaaten diese Grenze überschreiten wollen (zum Beispiel einen systemischen Risikopuffer von mehr als fünf Prozent setzen wollen), kann der Rat der Europäischen Union auf Basis eines Kommissionsvorschlags dies ablehnen (EKV Erwägungsgrund 16). Zudem müssen sie ausführlich begründen, warum ihre Banken mehr Eigenkapital brauchen. Einige Mitgliedstaaten - zum Beispiel Spanien und Großbritannien - haben bereits angekündigt, striktere Eigenkapitalanforderungen für ihre Banken festzulegen (European Commission, 2013, 11). Es ist nicht sinnvoll, sie einzuschränken. Wenn ein Banken sektor eines Mitgliedstaats weit mehr risikobehaftet und volatil ist, sollte die na tionale Aufsichtsbehörde berechtigt sein, Eigenkapitalanforderungen für heimische Banken einfach zu erhöhen. Folglich sollten die Regeln zur Überschreitung des systemischen Risikopuffers über fünf Prozent hinaus geändert werden. Es sollte ausreichen, die Europäische Kommission über diesen Schritt zu informieren und Gründe darzulegen. 10. Die strukturelle Liquiditätsquote ist in der EU-Verordnung nicht klar festgelegt. Die Verordnung sollte eine eindeutige Definition enthalten, so wie in der Basel-III-Vereinbarung angegeben. Zudem sind die Regeln zur Liquiditätsquote bislang lediglich provisorisch. Dieses Vorgehen ist zu vage. Die EU sollte sich daher klar festlegen, die strukturelle Liquiditätsquote in Einklang mit Basel III im Jahr 2018 grundsätzlich einzuführen. Allerdings muss die genaue Definition der Liquiditätsquote - wie auch bei Basel III vorgesehen -, im Jahr 2016 noch einmal überprüft werden. Falls im Licht der durch die geplante Einführung der strukturellen Liquiditätsquote im Jahr 2018 bis dahin gesammelten Daten unbeabsichtigte und gravierende negative Konsequenzen (vor allem auf die Langfristfinanzierung) absehbar sind, wäre die Definition entsprechend anzupassen. 11. Basel III wendet den Kapitalerhaltungspuffer ungeachtet ihrer Größe auf alle Finanzinstitute an. Die EU-Richtlinie sieht vor, dass Mitgliedstaaten kleine und mittlere Investmentunternehmen davon befreien dürfen, den Kapitalerhaltungspuffer aufzubauen (EKR Art. 129, Ziffer 2). Es gibt keinen Grund, für kleine Unternehmen eine Ausnahme zu machen. Deshalb sollte die EU an der gleichen Regel festhalten und den Kapitalerhaltungspuffer allen Finanzinstituten auferlegen. 12. Schließlich ist festgelegt, dass die Gleichberechtigung der Geschlechter in Vorständen von Banken und Investmentunternehmen (Vorstände und Aufsichtsräte) wichtig ist. Die Richtlinie fordert eine Mindestquote für die Vertretung des unterrepräsentierten Geschlechts (EKR Erwägungsgrund 60). Eine spezifische Quote ist jedoch nicht angegeben. Auf die Forderung nach dieser Quote sollte verzichtet werden. Die Vorstandsmitglieder von Finanzinstituten sollten ausschließlich nach Wissen und Qualifikation ausgewählt werden, ungeachtet des Alters, Geschlechts, kulturellen, geografischen, schulischen und beruflichen Hintergrunds. Wesentliche Teile des Basel-Regelwerks nicht umgesetzt Die von der Europäischen Union verabschiedete Eigenkapitalrichtlinie und Eigenkapitalverordnung werden zum 1. Januar 2014 in Kraft treten. Die Regeln setzen die Basel-III-Vorschriften in Europäisches Recht um und gehen grundsätzlich in die richtige Richtung. So müssen Banken in Zukunft mindestens acht Prozent an Eigenkapital in Relation zu den risikogewichteten Aktiva halten. Zudem werden ein verpflichtender Kapitalerhaltungspuffer von 2,5 Prozent und optional ein antizyklischer Eigenkapitalpuffer von bis zu 2,5 Prozent und ein systemischer Risikopuffer von bis zu fünf Prozent eingeführt. Werden alle Kapitalpuffer ausgeschöpft, müssen die Banken zukünftig eine Eigenkapitalquote von mindestens 18 Prozent erreichen. Allerdings werden wesentliche Teile des Basel-Regelwerks nicht umgesetzt. Beispielsweise gilt für Staatsanleihen der EU-Mitgliedstaaten ein Risikogewicht von 0 Prozent. Die Höchstverschuldungsquote wird nicht quantifiziert. Ein Mitgliedstaat kann für Banken nur unter sehr restriktiven Bedingungen eine Eigenkapitalquote von mehr als 18 Prozent festlegen. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung der Vorschriften des Baseler Ausschusses in europäisches Recht werden die EU-Banken im Vergleich zu ihren ausländischen Wettbewerbern krisenanfälliger sein. Die Wahrscheinlichkeit einer weiteren Finanzkrise in der Europäischen Union ist deshalb höher als in anderen Regionen. Die negativen Auswirkungen einer Krise dürften in der EU stärker sein als im Rest der Welt. Deswegen ist zu hoffen, dass das Regulierungs-Paket demnächst so verschärft wird, dass weitere durch Banken verursachte Finanzkrisen nahezu unmöglich gemacht werden. Literatur Basel Committee on Banking Supervision, 2004, International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards. A Revised Framework, Basel Basel Committee on Banking Supervision (BCBS), 2010, Basel III: International Framework for Liquidity Risk Measurement, Standards and Monitoring, Basel Basel Committee on Banking Supervision (BCBS), 2011a, Basel III: A Global Regulatory Framework for More Resilient Banks and Banking Systems, Basel Basel Committee on Banking Supervision (BCBS), 2011b, Global Systemically Important Banks: Assessment Methodology and the Additional Loss Absorbency Requirement, Basel Basel Committee on Banking Supervision (BCBS), 2012, Basel III regulatory consistency assessment (Level 2). Preliminary report: European Union, Basel Basel Committee on Banking Supervision (BCBS), 2013, Basel III: The Liquidity Coverage Ratio and Liquidity Risk Monitoring Tools, Basel Deutsche Bundesbank, 2011, Basel III - Leitfaden zu den neuen Eigenkapital- und Liquiditätsregeln für Banken, Frankfurt am Main European Commission, 2011a, Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council on the access to the activity of credit institutions and the prudential supervision of credit institutions and investment firms (COM 2011 453 final), Brussels European Commission, 2011b, Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on Prudential Requirements for Credit Institutions and Investment Firms (COM 2011 452 final), Brussels European Commission, 2013, Memo. CRD IV/CRR - Frequently Asked Questions (Memo 13/272), URL: europa.eu/rapid/press-release_MEMO-13-272_en. pdf [Aufgerufen am 9. April 2013] European Parliament/Council of the European Union, 2013a, Directive 2013/.../EU of the European Parliament and of the Council on Access to the Activity of Credit Institutions and the Prudential Supervision of Credit Institutions and Investment Firms, Amending Directive 2002/87/EC and Repealing Directives 2006/48/EC and 2006/49/EC European Parliament/Council of the European Union, 2013b, Regulation 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council on Prudential Requirements for Credit Institutions and Investment Firms and Amending Regulation 2012/648/EU Financial Times Europe (FT), 2013, JP Morgan Put under Pressure in Basel Spat (25. April 2013), S. 11 Fußnoten 1) EKV-Artikel beziehen sich auf European Parliament/Council of the European Union (2013b). 2) Basel-III-Absätze beziehen sich auf BCBS (2011a). 3) Der EU-Begriff G-SII ist der gleiche wie der Basel-Ausdruck G-SIFI (global systemically important financial institutions). 4) EKR-Artikel beziehen sich auf European Parliament/Council of the European Union (2013a). 5) Allerdings gibt es auch im Standardansatz die Ausnahme, dass ein Land niedrigere Risikogewichte vorgeben kann, wenn die Staatsanleihe in der heimischen Währung begeben ist und die Bank diese mit Mitteln, die auch auf die heimische Währung lauten, finanziert (BCBS, 2004, Abschnitt 54). 6) Nur für global oder andere systemrelevante Banken kann die gesamte Kapitalanforderung höher als 18 Prozent sein (EKR 131, Ziffer 5).

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