EZB: Anpassung der Verbriefungsverordnung

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank hat im März 2019 beschlossen, die im Zusammenhang mit dem Sicherheitenrahmen des Eurosystems bestehenden Meldepflichten für Daten auf Einzelkreditebene an die Offenlegungspflichten und den Registrierungsprozess für Verbriefungsregister anzugleichen, die in der Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) 2017/2402) niedergelegt sind. Die EZB hat diesen Beschluss mit Blick auf die Förderung der Effizienz und Standardisierung am Verbriefungsmarkt gefasst. Die Verbriefungsverordnung bestimmt die Regeln für alle Verbriefungstransaktionen und schafft einen Rahmen für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung. Sie sorgt für eine bessere Harmonisierung und Transparenz am Verbriefungsmarkt und unterstützt die 2013 mit der Initiative der EZB zur Erfassung von Einzelkreditdaten angestoßenen Anstrengungen zur Förderung einer höheren Transparenz am ABS-Markt.

Die Offenlegungspflichten der Verbriefungsverordnung werden sich in den Zulassungskriterien für die Anerkennung von ABS als Sicherheiten im Rahmen der liquiditätszuführenden Geschäfte des Eurosystems widerspiegeln. Darüber hinaus wird die EZB ihr Verfahren zur Benennung von Registern für Daten auf Einzelkreditebene einstellen und stattdessen auf die Registrierung von Verbriefungsregistern durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) im Rahmen der Verbriefungsverordnung zurückgreifen. Die Verbriefungsverordnung gilt seit dem 1. Januar 2019. Für nach diesem Zeitpunkt ausgegebene und ältere ABS, die die Bezeichnung einfach, transparent und standardisiert (simple, transparent and standardised - STS) gemäß Kapitel 4 der Verbriefungsverordnung führen wollen, gelten die Bestimmungen der Verordnung.

Allerdings ist die Anpassung der Meldepflichten des Eurosystems für Daten auf Einzelkreditebene an die Offenlegungspflichten und den Registrierungsprozess für Verbriefungsregister gemäß der Verbriefungsverordnung abhängig von der Erfüllung zweier Voraussetzungen. Erstens müssen die in den von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verbriefungsverordnung erlassenen technischen Durchführungsstandards näher bestimmten Muster für zugrunde liegende Risikopositionen in Kraft getreten sein. Zweitens muss die Registrierung von zumindest einem Verbriefungsregister durch die ESMA erfolgt sein. Die Änderung der Transparenzanforderungen des Eurosystems wird nach Ablauf eines Übergangszeitraums von drei Monaten wirksam, der ab dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die beiden zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Hinblick auf vor dem 1. Januar 2019 ausgegebene ABS, die nicht der Verbriefungsverordnung unterliegen, bleiben die derzeitigen Meldepflichten des Eurosystems für Daten auf Einzelkreditebene für drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der geänderten Transparenzanforderungen der EZB bestehen. Nach Ablauf dieses Zeitraums sollen die Offenlegungspflichten der Verbriefungsverordnung auch für diese ABS in vollem Umfang Anwendung finden.

Noch keine Bewertungen vorhanden


X