Geldpolitik: geänderte EZB-Leitlinien

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank hat Mitte Mai 2019 Änderungsfassungen ihrer Leitlinien zur Umsetzung der Geldpolitik im Eurosystem veröffentlicht. Mit den neuen Leitlinien EZB/2019/11, EZB/2019/12 und EZB/2019/13 werden a) die Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/ 60), b) die Leitlinie über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) und c) die Leitlinie über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/2014/31) novelliert.

Zu den Änderungen bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens zählt die weitere Harmonisierung der Definition von Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag (agencies) als Emittenten oder Garanten von Schuldtiteln. Insbesondere werden die Kriterien für im Sicherheitenrahmen anerkannte Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag und die Kriterien für zum Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors (Public Sector Purchase Programme - PSPP) zugelassene Institutionen mit öffentlichem Förderauftrag weiter vereinheitlicht.

Zudem nimmt das Eurosystem die Transparenzanforderungen der EU-Verbriefungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 2017/2402) in den Sicherheitenrahmen auf. Zu diesem Beschluss gab es bereits am 22. März 2019 eine Pressemitteilung.

Darüber hinaus lässt das Eurosystem die Nutzung von Ratingtools innerhalb ihres für geldpolitische Geschäfte verwendeten Rahmenwerks für Bonitätsbeurteilungen auslaufen. Hintergrund für diese Entscheidung sind Kosten-Nutzen-Überlegungen. Bis auf Weiteres dürfen akzeptierte Ratingtools nur noch in dem von den nationalen Zentralbanken (NZBen) festgelegten Rahmen für zusätzliche Kreditanforderungen weiter genutzt werden. Die hierfür geltenden Bedingungen werden von den NZBen an die aktuell akzeptierten Ratingtools übermittelt. Anträge auf Zulassung als Ratingtool werden nicht mehr geprüft.

Die EZB schafft ferner Klarheit über die Behandlung von Kreditforderungen in ihrem Sicherheitenrahmen, indem sie die Möglichkeit einer theoretischen Bewertung von Kreditforderungen ausschließt.

Überdies ändert die EZB die Kriterien für die Eigennutzung gedeckter Schuldverschreibungen. Mit Wirkung vom 1. Februar 2020 werden gedeckte Schuldverschreibungen nur dann für die Eigennutzung zugelassen, wenn eine Bonitätsbeurteilung einer externen Ratingagentur (ECAI-Rating) vorliegt. Die Leitlinien EZB/2019/ 11, EZB/2019/12 und EZB/2019/13 sind auf der Website der EZB abrufbar und sollen im Amtsblatt der Europäischen Union in 23 EU-Amtssprachen veröffentlicht werden.

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