Marktoperationen

Anpassung des Sicherheitenrahmens des Eurosystems im Hinblick auf die Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen. Am 17. Februar 2022 stimmte der Rat der EZB Anpassungen des Sicherheitenrahmens des Eurosystems zu, mit denen sichergestellt werden soll, dass dieser Rahmen dem neuen Gesetzgebungspaket zu gedeckten Schuldverschreibungen entspricht (Richtlinie (EU) 2019/2129 - die diesbezüglichen nationalen Umsetzungsmaßnahmen gelten spätestens ab dem 8. Juli 2022 - und Verordnung (EU) 2019/2160, die am 8. Juli 2022 in Kraft tritt).

Demnach (i) werden nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte und nach dem 8. Juli 2022 begebene gedeckte Schuldverschreibungen, die nicht den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie über gedeckte Schuldverschreibungen (Covered Bond Directive - CBD) entsprechen, nicht als Sicherheiten im Eurosystem oder für Ankäufe im Rahmen des CBPP3 zugelassen, (ii) werden nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte gedeckte Schuldverschreibungen, die nach dem 8. Juli 2022 in Ländern begeben werden, in denen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der CBD noch nicht in Kraft sind, so lange ebenfalls nicht als Sicherheiten des Eurosystems zugelassen, bis die nationalen Umsetzungsvorschriften anwendbar sind, (iii) bleibt die Zulassung von Multicédulas und nach dem Recht eines nicht zum EWR gehörenden G-10-Staates gesetzlich geregelten gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten des Eurosystems unverändert bestehen, (iv) werden gruppenintern gebündelte gedeckte Schuldverschreibungen als Sicherheiten des Eurosystems akzeptiert, obwohl sie von der Eigennutzung als Sicherheit und damit vom Ankauf im Rahmen des CBPP3 ausgeschlossen sind, vorbehaltlich einer genauen Überwachung durch das Eurosystem (die gegebenenfalls zu einer Überprüfung ihrer Zulassung führen kann), und (v) werden die Anforderungen, die für nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats gesetzlich geregelte, durch Asset-Backed Securities besicherte gedeckte Schuldverschreibung bestehen, nur für gedeckte Schuldverschreibungen gelten, die vor dem 8. Juli 2022 begeben wurden. Die Anpassungen werden zu gegebener Zeit in die Leitlinien des Eurosystems zur Umsetzung der Geldpolitik aufgenommen.

Überprüfung der Verzinsung von nicht geldpolitischen Einlagen auf Eurosystem-Ebene. Am 17. Februar 2022 billigte der EZB-Rat die Angleichung der Verzinsung von Einlagen öffentlicher Haushalte, die in (i) der Leitlinie EZB/2019/7 über Inlandsgeschäfte zur Verwaltung von Aktiva und Passiva durch die nationalen Zentralbanken (DALM-Leitlinie), (ii) der Leitlinie EZB/2012/27 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET2), (iii) dem Beschluss EZB/2010/4 über die Verwaltung von der Griechischen Republik gewährten zusammengelegten bilateralen Krediten und zur Änderung des Beschlusses EZB/2007/7, (iv) entsprechenden Vereinbarungen zwischen der EZB und ESM/EFSF vorgesehen ist, und erließ die entsprechenden Rechtsakte. Diese sind: (i) Leitlinie EZB/2022/4 zur Änderung der TARGET2-Leitlinie und (ii) Beschluss EZB/2022/5 über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen.

Änderung des Beschlusses EZB/2010/17 im Hinblick auf die Verzinsungsbestimmungen. Am 17. März 2022 verabschiedete der EZB-Rat den Beschluss EZB/2022/11 zur Änderung des Beschlusses EZB/2010/17 über die Verwaltung der von der Union im Rahmen des europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus abgeschlossenen Anleihe- und Darlehenstransaktionen. Der Beschluss EZB/2010/17 musste im Interesse der Rechtssicherheit geändert werden, um hinfällige Bestimmungen zur Verzinsung zu streichen und einen unmittelbaren Verweis auf die aktuell gültigen Verzinsungsregelungen aufzunehmen, die in Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses EZB/2019/31, geändert durch Beschluss EZB/2022/5, festgelegt sind.

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