EZB-Leitlinien zur Geldpolitik

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank hat Anfang Februar 2018 drei neue Leitlinien (EZB/ 2018/3, EZB/2018/4 und EZB/2018/5) veröffentlicht. Diese enthalten Änderungen a) der Leitlinie über die Umsetzung des geld politischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60), b) der Leitlinie über die bei der Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems anzuwendenden Bewertungsabschläge (EZB/2015/35) und c) der Leitlinie über zusätzliche zeitlich befristete Maßnahmen hinsichtlich der Refinanzierungsgeschäfte des Eurosystems und der Notenbankfähigkeit von Sicherheiten (EZB/ 2014/31).

Durch die neuen Leitlinien werden unter anderem folgende Änderungen am geldpolitischen Handlungsrahmen eingeführt: Das Eurosystem setzt den Beschluss der EZB zu den Notenbankfähigkeitskriterien für ungedeckte Bankschuldverschreibungen um. Dieser Beschluss wurde am 14. Dezember 2017 bereits angekündigt. Das Eurosystem führt nach Laufzeiten gestaffelte Bewertungsabschläge für variabel verzinsliche Sicherheiten ein und passt die Risikokontrollmaßnahmen für selbstgenutzte gedeckte Schuldverschreibungen mit verlängerbarer Laufzeit an.

Das Eurosystem ändert die Kriterien zur Zinszahlungsstruktur für notenbankfähige Kreditforderungen und konkretisiert weiter die Bewertungsabschläge für variabel verzinsliche Sicherheiten, für die bei Kuponzahlungen eine Unter- beziehungsweise Obergrenze gilt. Es schließt Investmentfonds angesichts ihrer spezifischen Risiken im Zusammenhang mit potenziellen Portfolioänderungen als Emittenten und Garantiegeber anerkennungsfähiger Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems aus. Ebenfalls ausgeschlossen werden Commercial Mort gage-Backed Securities (CMBS) aufgrund ihrer relativ komplexen Beschaffenheit als notenbankfähige Sicherheiten.

Das Eurosystem ändert die im Sicherheitenrahmen festgelegten Regeln für Sicherheiten zur Eigennutzung. Gedeckte Schuldverschreibungen, die bestimmte Anforderungen in Bezug auf das Vorzugs-Risikogewicht gemäß Artikel 129 der Eigenkapitalverordnung (Capital Requirements Regulation - CRR) nicht erfüllen, sind nicht länger zur Eigennutzung zugelassen. Zugelassen bleiben gedeckte Schuldverschreibungen, die die Anforderungen der CRR erfüllen, und nicht marktfähige, mit hypothekarischen Darlehen an Privatkunden besicherte Schuldtitel, auch RMBDs genannt, sowie bestimmte Multi Cédulas (von spezifischen spanischen Zweckgesellschaften emittierte Schuldtitel), jeweils in Eigennutzung.

Das Eurosystem ändert die Grenze für die Nutzung ungedeckter Bankschuldverschreibungen als Sicherheit. Wertpapiere, die von Kreditinstituten, die als Emittenten mit Förderauftrag (agencies) im Sicherheitenrahmen anerkannt sind, oder von multilateralen Entwicklungsbanken oder internationalen Organisationen begeben wurden, sind von dieser Grenze ausgenommen. Veröffentlicht werden weitere Einzelheiten zu Mindestangaben, die von Unternehmen vorzulegen sind, um vom Eurosystem als Datenregister (Repository) für Daten auf Einzelkreditebene (Loan-Level-Daten) zu Asset-Backed Securities (ABS) benannt werden zu können.

Das Eurosystem stellt den im Januar 2014 veröffentlichten Rahmen zur Beurteilung von Wertpapierabwicklungssystemen und von Verbindungen zwischen solchen Systemen ein. Stattdessen werden in der Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems neue Kriterien eingeführt, welche die Zentralverwahrer erfüllen müssen, damit ihre Wertpapierabwicklungssysteme und Verbindungen für die Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen werden. Die neuen Kriterien berücksichtigen sich überschneidende Anforderungen für Zentralverwahrer, die eine Zulassung gemäß der Zentralverwahrer-Verordnung ersuchen, und gelten auch für Wertpapierabwicklungssysteme und Verbindungen, die nach dem früheren Rahmenwerk zugelassen waren.

Das Eurosystem führt Änderungen an der Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems ein, um spezifische Aspekte der Standards des Eurosystems für den Einsatz von Triparty Agents bei Kreditgeschäften des Eurosystems umzusetzen, die im September 2017 auf der Website der EZB veröffentlicht wurden und mit dem Inkrafttreten der neuen Leitlinie zur Änderung der genannten Leitlinie gelten werden. Triparty Agents, die vor dem Anwendungsbeginn der neuen Regelung vom Eurosystem positiv bewertet wurden, werden weiterhin für Kreditgeschäfte des Eurosystems zugelassen sein. Die Leitlinien EZB/2018/3, EZB/2018/4 und EZB/2018/5 werden auf der Website der EZB veröffentlicht und erscheinen voraussichtlich im April 2018 in 23 Amtssprachen der EU im Amtsblatt der Europäischen Union.

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