Recht

BGH: Ausschluss von Sonderkündigungsrechten

Der BGH hat am 14. Dezember 2021 über die bei Kommunaldarlehen fundamentale Frage zugunsten der Banken entschieden, ob der in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB bei Darlehen an öffentlich-rechtliche Körperschaften zugelassene vertragliche Ausschluss von Sonderkündigungsrechten gemäß Abs. 1 und 2 dieser Vorschrift auch für Darlehen an kommunale Zweck verbände gilt.

Die Urteilsbegründung ist am 7. Februar 2022 mit dem folgenden Leitsatz veröffentlicht worden: "Ein kommunaler Zweck verband, der sich allein aus Gemeinden und/oder Gemeindeverbänden zusammensetzt, ist einem Gemeindeverband im Sinne des § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB gleichzustellen."

Das Urteil des BGH beendete damit den Rechtstreit eines niedersächsischen Wasserverbands, dem mehrere Städte und Gemeinden zu deren Versorgung mit Trink- und Brauchwasser und zur Unterhaltung von Wassergewinnungsanlagen angehören. Dieser Verband hatte 2007 mit der beklagten Landesbank die Aufnahme eines Kommunaldarlehens über 2 Millionen Euro zu einem Festzinssatz von 4,62 Prozent per annum für die gesamte Laufzeit bis Ende 2033 und einer jährlichen Tilgung von 2 Prozent zuzüglich ersparter Zinsen vereinbart. In dem Vertrag wurden etwaige Kündigungsrechte nach § 489 Abs. 1 und 2 BGB ausgeschlossen. Im Mai 2018 kündigte der Verband das Darlehen mit dem Hinweis, dass auf ihn § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei, er gehöre nicht zu den dort aufgezählten Institutionen.

Nach Abweisung dieser Kündigung erhob der Verband Klage auf Feststellung seines Kündigungsrechts. In erster Instanz gab ihr das Landgericht statt, im Berufungsverfahren wurde sie vom OLG Celle abgewiesen. Der BGH bestätigte diese Klageabweisung mit einer umfangreichen Analyse der rechtspolitischen Gründe für die Sonderbehandlung öffentlich-rechtlicher Körperschaften in § 489 Abs. 4 Satz 2 BGB und deren Erstreckung auf Zweckverbände.

Die Argumente des BGH für diese Gleichstellung von Zweckverbänden, wenn ihnen keine Mitglieder nicht kommunaler Art angehören, mit Gemeindeverbänden sind schlüssig. Damit werden vorzeitige Kündigungen von langfristig zinsgebundenen Kommunaldarlehen, die die Banken kongruent refinanziert haben, auch dann kein Risiko mehr für sie sein, wenn der Darlehensnehmer "nur" ein kommunaler Zweckverband ist.

RA Dr. Claus Steiner, Wiesbaden

Dr. Claus Steiner , Rechtsanwalt, Wiesbaden
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