Bankenaufsicht II

Geldwäsche: Ständige Weiterentwicklung

Um die Panama Papers ist es schon wieder ein wenig ruhiger geworden. Sie haben Anfang April dieses Jahres einen streiflichtartigen Blick darauf möglich gemacht, wie leicht sich doch Gelder international relativ anonym verschieben lassen. Und auch wenn sich in der Öffentlichkeit die größte Aufregung nur wenige Wochen später bereits wieder gelegt hat, die deutsche Bankenaufsicht ist ständig mit dem Thema befasst. Mindestens 28 deutsche Banken sollen nach Medienberichten bei der Vermittlung von (freilich nicht per se illegalen) Offshore-Konten in Panama behilflich gewesen sein. In dem aktuellen Fall fordert die BaFin bei 14 in Rede stehenden Kreditinstituten die Originalunterlagen an, um sie selbst zu analysieren. Bisher wurden entsprechende Sonderprüfungen von Wirtschaftsprüfern durchgeführt.

Seit dem 1. Januar 2016 hat sich die Behörde im Bereich Geldwäsche auch organisatorisch neu aufgestellt. Nach dem Efa-Prinzip (Einer für alle), wird die Funktion der Geldwäscheprävention, die in der gesamten Aufsichtsbehörde eine Rolle spielt, in einer einzigen Einheit gebündelt. Sie ist dem Bereich zugeordnet, zu dem sie die größte fachliche Nähe hat, in diesem Fall der Bankenaufsicht.

Freilich arbeiten deutsche und europäische Behörden nicht erst seit wenigen Wochen und Monaten, sondern bereits seit vielen Jahren an einer Verbesserung der Methoden im Bereich der Geldwäschebekämpfung. Nach mehr als zweijährigen Verhandlungen hat der europäische Gesetzgeber die Arbeiten an der Vierten Geldwäscherichtlinie abgeschlossen, sie wurde im Juni 2015 im Amtsblatt veröffentlicht. Die EU-Mitgliedsstaaten haben nun bis zum 26. Juni 2017 Zeit, die neuen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie wurden die europäischen Regelungen den überarbeiteten Empfehlungen des wichtigsten internationalen Gremiums, der Financial Action Task Force (FATF), von 2012 angepasst.

Ebendiese Organisation hat übrigens bei der letzten Länderprüfung in Deutschland angemerkt, dass es vor allem angesichts der Größe des deutschen Finanzsektors bisher eher wenige Verdachtsmeldungen in Deutschland gegeben hat, so konstatierte es die BaFin in ihrem Jahresbericht für 2014. Insgesamt waren es nach den Daten der dem Bundeskriminalamt angegliederten Financial Intelligence Unit (FIU), an die alle Unternehmen ihre Verdachtsmomente im Hinblick auf Geldwäsche weitergeben müssen, im Jahr 2014 rund 24000 Meldungen. Etwa 21 000 davon stammten aus den Kreditinstituten. Mengenmäßig führend waren dabei mit 8 444 Meldungen die Sparkassen und Landesbanken, darauf folgten mit 6 976 Fällen die Kreditbanken und mit 3 678 Hinweisen die Kreditgenossen. Bedenkt man die schiere Menge der hierzulande abgewickelten Transaktionen, muss das doch recht wenig erscheinen.

Nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten hat die BaFin im vergangenen Jahr sogar nur 94 Verfahren eingeleitet. Dabei ging es um Verstöße gegen bußgeldbewehrte Vorschriften des Geldwäschegesetzes, des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes und des Kreditwesengesetzes gegen Zahlungsagenten (66 Verfahren), Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Zahlungsinstitute sowie Institute, die das Finanzierungsleasing und/oder Factoring betreiben. Aufgrund von Verstößen gegen diese bußgeldbewehrten Vorschriften (zum Teil auch in Verbindung mit § 130 OWiG) setzte die BaFin im Jahr 2015 Bußgelder mit einer Gesamthöhe von etwa 40 Millionen Euro fest. Das mag mehr sein als noch vor fünf Jahren, im Vergleich zu anderen Jurisdiktionen wie beispielsweise in den USA ist diese Summe eher gering. Doch an dieser Stelle könnte sich zukünftig etwas ändern. So gibt sie neue EU-Geldwäscherichtlinie vor, wie Mitgliedsstaaten Verstöße gegen die Regeln zur Geldwäschebekämpfung belegen müssen. Es sollen "wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche Sanktionen" sein.

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