Konsumentenkredit

Bundesdatenschutzgesetz Scoring aus Verbraucherschutzsicht: Willkür und wirtschaftliche Benachteiligung

Der Eindruck, dass es bei der anstehenden Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes nicht so sehr um Datenschutz, sondern vielmehr um allgemeinen Verbraucherschutz geht, wird indirekt von den entsprechenden Organisationen bestätigt: Es sind nicht der Bundesdatenschutzbeauftragte oder die Datenschutzbeauftragten der Länder, die in jüngster Zeit Stellungnahmen zum Thema herausgegeben haben. Entsprechende Veröffentlichungen kommen allein von Seiten der Verbraucherschützer. Mit umfangreichem Informationsmaterial richtet sich die Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) dabei vor allem gegen das Scoring.

Ganz abgelehnt wird diese mathematischstatistische Methode von den Verbraucherschützern zwar nicht. Im Kontext der Kreditvergabe wird die Berechtigung grundsätzlich akzeptiert. Allerdings bemängeln die Datenschützer die Information der Kunden über den Einsatz von Scoring-Verfahren, schon damit sachliche Fehler bei der Datensammlung korrigiert werden können. Seit Langem fordern sie nicht nur die Information der Verbraucher über die Tatsache des Vorliegens einer auto matisierten Einzelentscheidung. Vielmehr müssten Kreditgeber auch wesentliche Gründe dieser Entscheidung offenlegen. Hier geht der Referentenentwurf dem VZBV nicht weit genug: Es fehle eine eindeutige Definition dessen, was unter den "wesentlichen Gründen" zu verstehen sei.

Im Kern geht es bei der Offenlegung der Entscheidungsgründe um die wirtschaftliche Benachteiligung von Verbrauchern, mit anderen Worten um die Preisgestaltung. Man stört sich hier an der Diskrepanz zwischen beworbenen Preisen und den unter Einbeziehung von Scoring-Verfahren zustandegekommenen tatsächlichen Konditionenangeboten, bei denen der Bezug zur "tatsächlichen Bonität" der Betroffenen vermisst wird. Gar so sehr unterscheidet sich die tatsächliche Erhältlichkeit von Lockangeboten im Bankensektor zwar nicht von dem, was der Verbraucher tagtäglich im Einzelhandel erlebt - schließlich ist die Hose "ab 19,95 Euro" auch nur in den allerseltensten Fällen zu diesem Preis zu bekommen. Doch wird die Kreditwirtschaft seit jeher mit einem besonderen Maß gemessen. Im Hinblick auf Diskriminierung kritisiert wird vor allem die wohnortbezogene Bewertung, da durch die kollektive Benachteiligung der Bewohner einer bestimmten Gegend die ganze Region in eine Abwärtsspirale geraten könne. Im neuen Entwurf zum Bundesdatenschutzgesetz vermissen die Verbraucherschützer deshalb die Möglichkeit, dieser wohnortbezogenen Bewertung durch Widerspruch zu entgehen. Am § 28 a Abs. 2 BDSG-E kritisieren sie die Abschaffung des Einwilligungserfordernisses zur Übermittlung von personenbezogenen Daten an Auskunfteien. Hierdurch drohten die Verbraucher die Kontrolle darüber zu verlieren, wer über sie relevante Daten speichern darf. Dieser Punkt des Gesetzesentwurfs wurde übrigens zuvor auch schon von der Schufa beanstandet. Red.

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