Im Gespräch

Markenführung - Sparkassen-Rot: EuGH bringt wenig Klarheit

Am 8. März 2013 hatte das Bundespatentgericht die Frage, ob das Sparkassen-Rot als geschützte Marke gelöscht werden muss, dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Mit dem Urteil vom 19. Juni dieses Jahres im Rechtsstreit des Banco Santander mit der deutschen Sparkassen-Organisation um die Verwendung der Farbe Rot, die in beiden Marken einen zumindest sehr ähnlichen Ton hat, hat der Europäische Gerichtshof nun einige Fragen geklärt, die für das vor dem Bundespatentgericht anhängige Verfahren über eine Löschung des Farbschutzes für die Sparkassen entscheidende Bedeutung haben.

Ansatzweise geklärt ist zum einen die Frage, wie groß der Anteil der Verbraucher sein muss, die eine Marke ganz wesentlich mit einer bestimmten Farbe verbinden. Hier legt der EuGH zwar keine bestimmte Quote fest, es müssen aber nicht mindestens 70 Prozent sein, wie es der Banco Santander gefordert hatte. An dieser Stelle fühlen sich die Sparkassen bestätigt. Schließlich kann der DSGV auf eine Studie verweisen, wonach 67 Prozent der Verbraucher in Deutschland die Farbe Rot bei Kreditinstituten den Sparkassen zuordnen.

Entschieden haben die Richter aber auch, welcher Zeitpunkt zugrunde gelegt werden soll, um zu beweisen, dass die Zuordnung einer Marke großenteils über die Farbe erfolgt. Mit dem Urteil ist jetzt klar: Maßgeblich ist nicht der Zeitpunkt der Eintragung der Marke (im Fall des Sparkassen-Rots das Jahr 2007), sondern bereits der Zeitpunkt der Anmeldung der Marke. Die Sparkassenorganisation muss den Beweis also für das Jahr 2002 erbringen. Darauf wird der Banco Santander vor dem Bundespatentgericht pochen.

Der DSGV gibt sich gleichwohl gelassen und spricht von einem Sieg vor dem EuGH. Das kann eigentlich nur heißen, dass bereits für das Jahr 2002 aussagekräftige Zahlen vorliegen, die die Unterscheidungskraft des Farbtons HKS 13 bei einem "wesentlichen Teil" der Bevölkerung belegen. Der DSGV spricht in diesem Kontext von "rein prozessualen Fragen", die für den Fortgang des weiteren Verfahrens keine Relevanz hätten. Somit rechnet die Sparkassenorganisation im Löschungsverfahren vor dem Bundespatentgericht nun mit einer Zurückweisung der Löschungsanträge.

Ruhe kehrt in der Causa HKS 13 jedenfalls vorerst immer noch nicht ein. Zumindest für die Sparkassen muss das - abgesehen von den Kosten für den Rechtsstreit - kein Schaden sein. Denn gerade die erneute Berichterstattung darüber kann die Zuordnung von Farbe und Marke in den Köpfen der Bevölkerung nur weiter festigen. Schließlich ist in den Überschriften stets vom Sparkassen-Rot, nicht vom Santander-Rot die Rede.

Selbst im Fall, dass die Sparkassenorganisation vor dem Bundespatentgericht unterliegen sollte, hielte sich der Schaden deshalb vermutlich in Grenzen. Zwar verbinden viele Bankkunden die Sparkassen mit dem typischen Rot, sie werden aber dennoch in der Lage sein, eine rote Sparkasse von einer gleichfalls roten Santander Consumer Bank zu unterscheiden. Und mit einer inflationären Verwendung der Farbe Rot im Bankenmarkt wäre selbst nach einer Löschung der Farbmarke wohl nicht zu rechnen. Dazu ist die Marktmacht der Sparkassen, denen eine Mehrheit der Kunden die Farbe - ob geschützt oder nicht - nun einmal zuordnen, doch zu groß. Red.

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