Markenführung

Nächste Runde im Farbenstreit

Erst im Juli dieses Jahres hatte das Bundespatentgericht die Löschung der im Jahr 2007 eingetragenen abstrakten/konturlosen Farbmarke "Rot" (HKS 13) für die Sparkassen angeordnet. Erwartungsgemäß ist der Farbenstreit damit jedoch nicht beendet, und das nicht nur, weil das Urteil des Bundespatentgerichts noch nicht rechtskräftig ist.

Am 23. September hat der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Unterlassungsklage des DSGV an das Oberlandesgericht Hamburg zurückverwiesen. Und nicht nur das: Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass marken- und kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche an den Banco Santander beziehungsweise die Santander Consumer Bank nicht vollständig verneint werden können. Konkret geht es um die Verwendung des Santander-Logos bei der Formel-1-Veranstaltung "Großer Preis Santander von Deutschland" sowie im Internet. Dass die rote Farbe dabei im Logo nicht isoliert zum Einsatz kommt, sondern in rot-weißen, aus mehreren Elementen bestehenden Kombinationszeichen verwendet wird, spielt dafür nach Einschätzung der Bundesrichter keine Rolle.

Das OLG Hamburg habe "nicht geprüft, ob die abstrakte Farbmarke des Klägers" (also der Sparkassenorganisation) "eine in Deutschland bekannte Marke ist, mit der das Logo" des Banco Santander "im Rahmen ihres Internetauftritts verwechselt werden kann". Ist das Rot nämlich eine bekannte Marke, dann können die Sparkassen sich nach Auffassung des BGH selbst dann gegen dessen Verwendung durch den Wettbewerber wenden, wenn die Addressaten das Logo von Santander gedanklich mit der Farbmarke der Sparkassen verknüpfen und somit deren Marktauftritt dadurch beeinträchtigt ist. Die hierzu notwendigen Feststellungen muss das Oberlandesgericht nun nachholen. Es schlägt also vermutlich wieder einmal die Stunde der Marktforscher. Red.

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