Recht und Steuern

Anstrich der Außenfassade wird nicht begünstigt

Seit einigen Jahren kann man durch haushaltsnahe Dienstleistungen, die von Unternehmen erbracht werden, Einkommensteuer sparen. Auf Antrag werden 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 600 Euro, berücksichtigt. Nach einem Urteil des Finanzgerichts München unter dem Aktenzeichen 5 K

2262/04 kann jedoch der Anstrich der Außenfassade eines Gebäudes nicht zu den begünstigten Maßnahmen gezählt werden.

Das Gericht hat seine Auffassung damit begründet, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung Arbeiten umfasse, die gewöhnlich von Mitgliedern des Privathaushalts erledigt würden, in regelmäßigen Abständen anfielen und im Falle handwerklicher Tätigkeiten lediglich Schönheitsreparaturen darstellten.

Auch kleinere Ausbesserungsarbeiten fielen darunter. Beim Anstrich der Außenfassade eines Gebäudes seien dagegen Fachkenntnisse erforderlich, die sich auf das Errichten eines Gerüsts, die Analyse der Beschaffenheit des Fassadenuntergrunds und farbtechnische Fragen bezögen. Dies alles läge außerhalb haushaltstypischer Tätigkeiten.

(Wüstenrot)

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