Recht und Steuern

Gartengeräte muss Vermieter zahlen

Die Kosten für die Anschaffung von Gartengeräten sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Zu den Betriebskosten zählen nur laufende Kosten. Gartengeräte wie etwa ein Spaten oder eine Harke müssen jedoch nicht laufend neu angeschafft werden, sondern haben in der Regel eine Lebensdauer von mehreren Jahren. Daher könne nicht von "laufenden Aufwendungen" gesprochen werden, urteilte das Amtsgericht Laufen unter dem Aktenzeichen 3 C 1176/04. In einem früheren Urteil (Aktenzeichen 11 S 81/01) hat bereits das Landgericht Potsdam die Anschaffung eines Rasenmähers als Betriebskosten verneint.

Grundsätzlich gehören nur laufende, wiederkehrende Kosten für den Garten in die Nebenkostenabrechnung. Dazu zählen die Kosten für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen. Die Neuanschaffung von Pflanzen sowie die Neuanlage eines Gartens gehören jedoch nicht dazu.

(Quelle Bausparkasse)

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