Recht und Steuern

Bausparguthaben bei Prozesskostenhilfe

Bevor eine Privatperson beim Gang vor ein Gericht Prozesskostenhilfe erhält, muss sie erst einmal eigenes Vermögen einsetzen, um die Prozesskosten selbst tragen zu können. Hierzu kann auch das Guthaben auf einem Bausparkonto gehören. So lautet ein Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) unter dem Aktenzeichen AZB 54/04. Ein solches Vermögen ist nur dann geschützt, wenn damit eine Immobilie finanziert werden soll, in der behinderte oder pflegebedürftige Menschen wohnen werden.

Von diesem Sonderfall abgesehen, soll nach dem Beschluss des BAG grundsätzlich immer geprüft werden, ob die Verwertung von Bausparguthaben zumutbar ist. Der Bausparer verliert nämlich bei einer vorzeitigen Kündigung des Bausparvertrags unter Umständen die Abschlussgebühr und die Wohnungsbauprämie und in jedem Fall den Anspruch auf das günstige Bauspardarlehen. Ob diese Nachteile zumutbar sind, hat das BAG nur für den Fall bejaht, dass die gesetzliche Sperrfrist von sieben Jahren abgelaufen sein muss, so dass zumindest die Wohnungsbauprämie nicht zurückzuzahlen ist.

(Wüstenrot)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X