Recht und Steuern

Betriebsausgabe?

Wird auf dem Dach eines selbst genutzten Gebäudes eine Fotovoltaikanlage installiert und der damit gewonnene Strom in ein Netz eingeleitet, erzielt der Grundstückseigentümer gewerbliche Einkünfte. Nach einer Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts - Aktenzeichen K 2735/08 - sind vor der Installation entstandene Kosten für eine Sanierung des Daches dennoch keine Betriebsausgaben. Sie können daher nicht von den Einkünften abgezogen werden, um die Ertragssteuern zu senken.

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einen Stromeinspeisevertrag mit dem Netzbetreiber abgeschlossen und im Streitjahr 2006 auf der einen Dachhälfte des Hauses eine Fotovoltaikanlage zur Stromgewinnung sowie Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Fotovoltaikanlage installiert. Kurz zuvor hatte er die bisher vorhandene asbesthaltige, aus dem Jahre 1961 stammende Dacheindeckung durch einen nicht asbesthaltigen Dachbelag ersetzt. In der Einkommensteuererklärung für 2006 machte er im Rahmen der Gewinnermittlung 50 Prozent der Aufwendungen für die Erneuerung des asbesthaltigen Daches als Betriebsausgabe geltend.

Der Beklagte, das Finanzamt, berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen für die Erneuerung des Daches im Einkommensteuerbescheid für 2006 nicht und wies auch den Einspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass zu den Betriebsausgaben nur Aufwendungen für den Erwerb und die betriebliche Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens gehörten. Das Dach gehöre jedoch nicht zum Betriebsvermögen.

Das Gericht schloss sich in der Urteilsbegründung dem Finanzamt an, dass die Sanierung des asbesthaltigen Daches nicht unmittelbar durch die Installation und den Betrieb der Fotovoltaikanlage verursacht worden sei. Die Anlage stelle ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar, das ertragssteuerlich getrennt vom Gebäude zu behandeln sei. Die Dachkonstruktion gehöre dagegen zum Gebäude und habe für die Fotovoltaikanlage keine entscheidende Funktion.

Zudem sei durch die Dacherneuerung das Privathaus im Wert gesteigert und die Nutzungsdauer des Daches um weitere 50 Jahre verlängert worden, was auf eine ganz erhebliche private Mitveranlassung hindeute. Die bloße räumliche Nähe des Daches zur Fotovoltaikanlage ist demzufolge für die Zurechnung zu dem betrieblichen Bereich nicht ausreichend, zumal der Beklagte die im Rahmen der Installation der Fotovoltaikanlage erforderlichen Spezialdachträgerziegel für die Befestigung der Fotovoltaikanlage bereits steuerlich zugunsten des Klägers berücksichtigt hat.

(Hessisches Finanzgericht)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X