Recht und Steuern

Auf eigene Gefahr bei Trampelpfaden

Wer es ausdrücklich gestattet oder auch nur duldet, dass andere Menschen seinen Grund und Boden betreten, der ist innerhalb gewisser Grenzen für deren Sicherheit verantwortlich. Das heißt, der Eigentümer muss die Wege begehbar halten, größere Gefahren möglichst ausschalten und notfalls vor ihnen warnen. Wie aber sieht es mit einem sogenannten Trampelpfad aus, der für jeden Benutzer erkennbar gefährlich und uneben ist? Hier erwartet die Rechtsprechung auch vom Passanten eine gewisse Eigenverantwortung.

Folgenden Fall hatte das Oberlandesgericht Jena dazu unter dem Aktenzeichen 4 U 843/04 zu verhandeln: Obwohl sie frühzeitig bemerkt hatte, dass ein Pfad eine Böschung hinab führte und dass die Erde sich löste, betrat eine Frau den Weg. Die Folgen dieser Entscheidung waren gravierend. Sie rutschte auf kleineren, lockeren Steinchen aus, fiel hin und verletzte sich. Anschließend verklagte die Frau den Grundstückseigentümer. Er habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, indem er nicht warnte oder absicherte und müsse deswegen für die Lohnfortzahlung während der Zeit ihres Krankenstands in Höhe von rund 5 600 Euro aufkommen.

Die Richter stellten klar, wann ein Grundstückseigentümer einschreiten muss. Könne ein "sorgfältiger Nutzer" eines Weges gewisse Gefahren "nicht oder nicht rechtzeitig" bemerken und sich dementsprechend darauf auch nicht einrichten, dann müsse der Verkehrssicherungspflichtige tätig werden. Im konkreten Fall dagegen sei der Trampelpfad für jeden "auf den ersten Blick als behelfsmäßig erkennbar" gewesen. Die Konsequenz: "Die äußerst nahe liegende Gefahr, auszurutschen und dann keinen Halt zu finden, drängte sich auf."

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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