Immobilienmarkt Frankreich

Die Einführung der Treuhand in das französische Recht

Mit Gesetz Nr. 2007-11 vom 19. Februar 2007 wurde das Rechtsinstitut der Treuhand (fiducie) nun auch in das französische Recht eingeführt und ist in den neuen Artikeln 2011 bis 2031 des 3. Buchs, Kapitel XIV Code Civil (CC) kodifiziert. Lange Zeit war Frankreich eines der wenigen europäischen Länder, dem im Gegensatz zu Ländern des romanischen (zum Beispiel Deutschland, Schweiz, Luxemburg) und des angelsächsischen (Trust) Rechtskreises dieses Rechtsinstitut nicht zur Verfügung stand. Dies vor allem deshalb, weil nachteilige steuerliche Auswirkungen befürchtet wurden.

Begriffsdefinition

Gemäß Art. L. 2011 CC ist die Treuhand als Übertragung von gegenwärtigen oder künftigen Vermögenswerten, Rechten oder Sicherheiten beziehungsweise deren Gesamtheit durch den Treugeber (le constituant) auf den Treuhänder (le fiduciaire) definiert, der sie getrennt von seinem übrigen Vermögen hält und innerhalb eines festgelegten Rahmens zugunsten eines oder mehrerer Begünstigter handelt. Begünstigte können neben Dritten auch Treugeber oder Treuhänder sein (Art. L. 2016 CC). Von der Möglichkeit der Kumulation von Treuhänder- und Begünstigtenstellung werden in der Praxis vor allem die Banken zu Sicherungszwecken Gebrauch machen.

Der Anwendungsbereich der Treuhand ist auf bestimmte Personen beschränkt. Treugeber können nur juristische körperschaftsteuerpflichtige Personen sein. Art. L. 2014 CC untersagt ihnen ausdrücklich, ihre Rechte auf andere als juristische körperschaftsteuerpflichtige Personen zu übertragen. Die Treuhänderstellung ist Kreditinstituten und gleichgestellten Institutionen wie Kapitalanlagegesellschaften und Versicherungen vorbehalten. Art. L. 2015 CC verweist insoweit auf die Art. L. 511-1, 518-1, 531-4 Code monétaire et financier sowie auf Art. L. 310-1 Code des assurances. Diese Beschränkung der Treuhänderstellung dient der Geldwäschebekämpfung. Die Regelungen über Verdachtsanzeigen sind nun auch bei Begründung und Ausübung eines Treuhandverhältnisses zu beachten (Art. 562-2-1 [6°] Code monétaire et financier). Im Gegensatz zu anderen Rechtsordnungen ist natürlichen Personen der Zugang zur Treuhand gemäß dem neuen Recht untersagt.

Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, steht dem Treugeber jederzeit das Recht zu, einen Dritten (tiers protecteur) zu benennen, welcher die Wahrung seiner Rechte während der Ausübung des Treuhandvertrags überwacht. Tiers protecteur dürfte in der Praxis meist ein Anwalt oder Notar sein. Anders als bei Treugeber und Treuhänder unterliegt der Kreis der Begünstigten keinerlei Beschränkungen. Es kann sich auch um natürliche Personen handeln. Zulässig ist die Treuhand ausschließlich zu Verwaltungs- oder Sicherungszwecken. Die Übertragung von Vermögenswerten durch eine Treuhand zu Schenkungszwecken (fiducie liberalité) hingegen verbietet Art. L. 2013 CC unter Androhung der Nichtigkeit. Diese Sanktion unterliegt dem ordre public. Dies soll, ebenso wie der Ausschluss natürlicher Personen als Treugeber, die Umgehung erb- und schenkungsrechtlicher Vorschriften verhindern.

Bedeutung, insbesondere im Rahmen internationaler Finanzierungen, dürfte der Sicherungstreuhand zukommen. Nunmehr kann auch bei Finanzierungsstrukturen, welche französischem Recht unterliegen, auf die treuhänderische Übertragung als Sicherungsinstrument zurückgegriffen werden.

Zahlreiche Publizitätsanforderungen flankieren die Einführung der Treuhand. Diese sollen die Transparenz erhöhen und den Bedenken einer Verschleierung der wahren Eigentümerstellung, welche so lange die Einführung dieses Rechtsinstituts verzögert haben, Rechnung tragen.

Die Treuhandabrede muss schriftlich geschlossen und innerhalb eines Monats bei der Steuerbehörde am Sitz des Treuhänders registriert werden. Die Begründung der Treuhand ist bereits zuvor innerhalb einer Frist von 14 Tagen seit Abschluss bei der gleichen Steuerbehörde anzuzeigen (Art. L. 223 VH Code général des impôts, Décret n° 2007-725 du 7 mai 2007). Bezieht sie sich auf Immobilien oder Immobiliarsachenrechte, so ist sie gemäß den Voraussetzungen der Artikel 647 und 657 Code général des impots innerhalb einer Frist von zwei Monaten zusätzlich beim Grundbuchamt der belegenen Sache zu publizieren (Art. L. 2019 CC). Die Nichtbeachtung dieser Publizitätsanforderungen führt zur Nichtigkeit des Treuhandvertrags und begründet nicht nur eine Einrede.

Ein nationales Treuhandregister wird per Verordnung geschaffen, was seine Rechtfertigung in der Bekämpfung der Geldwäsche, der Finanzierung terroristischer Aktivitäten und der Steuerflucht findet. Das Inkrafttreten der neu eingeführten Vorschriften über die Treuhand ist bis zum Erlass dieser Treuhandregister-Verordnung suspendiert.

Begründet wird die Treuhand durch Gesetz oder durch Vertrag. Das Erfordernis gesetzlicher Begründung eröffnet dem Gesetzgeber die Möglichkeit, weitere Arten von Treuhandverhältnissen einzuführen. Die einvernehmliche Begründung muss ausdrücklich erfolgen, was wohl auch das Schriftformerfordernis einschließt. Der neue Art. L. 2018 CC stellt unter Androhung der Nichtigkeit sechs Mindestanforderungen an den Inhalt des Treuhandvertrags. Dieser muss folgende Angaben enthalten:

1. Bestimmung der übertragenen Vermögenswerte oder Rechte. Zukünftige Rechte müssen mindestens bestimmbar sein.

2. Dauer der Übertragung, die 33 Jahre nicht überschreiten darf.

3. Identität des Treugebers.

4. Identität des Treuhänders.

5. Identität des Begünstigten beziehungsweise Kriterien, die seine Bestimmung erlauben.

6. Aufgabe des Treuhänders sowie Umfang seiner Befugnisse.

Darüber hinaus ist anzuraten, auch die Rechte des Treuhänders, wie zum Beispiel seine Vergütung, zu regeln sowie die Forderung, die durch die Treuhand gesichert werden soll, zu spezifizieren.

Besonderheiten des Treuhänders

Im Verhältnis zu Dritten verfügt der Treuhänder zwar über umfassende Befugnisse bezüglich des Treuhandvermögens, hat aber folgende Vorgaben zu beachten: Er muss sein Handeln für Rechnung der Treuhand im Außenverhältnis offen legen, andernfalls gilt sein Handeln als für eigene Rechnung erfolgt. Publizitätspflichtige Übertragungsakte, zum Beispiel von Immobilien, müssen den Namen des Treuhänders in dieser seiner Eigenschaft enthalten. Weiterhin ist er gegenüber dem Treugeber, auf Anforderung auch gegenüber Begünstigtem und tiers protecteur, entsprechend den im Vertrag getroffenen Abreden rechnungslegungspflichtig. Für Fehler in der Ausübung seines Amtes haftet der Treuhänder mit eigenem Vermögen.

Das Treugut fällt nicht in das Vermögen des Treuhänders, sondern wird als gesondertes Zweckvermögen (patrimoine d'affectation) mit eigener Rechnungslegung gehalten. Dieses wird von Konkurseröffnungen über das Vermögen des Treuhänders daher nicht tangiert (Art. L. 2024 CC). Auch ist es vor Zugriffen persönlicher Gläubiger von Treugeber oder Treuhänder geschützt. Ausgenommen sind Gläubiger des Treugebers, deren Sicherheit bereits vor Begründung der Treuhand publiziert worden war oder deren Rechte missbräuchlich geschädigt worden sind. Sie dürfen weiterhin in das Treugut vollstrecken (Art. L. 2025 CC). Die treuhänderische Übertragung von Vermögenswerten führt somit nicht zur Aufhebung beziehungsweise Löschung bestehender Sicherheiten. Im Falle der Unzulänglichkeit des Treuhandvermögens dürfen sich die Gläubiger desselben auch aus dem Vermögen des Treugebers befriedigen, sofern der Treuhandvertrag nicht stattdessen die vollständige oder teilweise Haftung des Treuhändervermögens vorsieht. Es scheint wenig wahrscheinlich, dass ein Treuhänder eine solche Klausel akzeptieren wird. Zudem darf der Treuhandvertrag eine Haftungsbeschränkung auf das Treuhandvermögen vorsehen (Art. L. 2025 Abs. 3 CC). Gläubigern kann eine solche Klausel jedoch nur entgegengehalten werden, sofern sie diese ausdrücklich akzeptiert haben. Auch dies scheint in der Praxis wenig wahrscheinlich. Vernachlässigt der Treuhänder seine Aufgaben oder gefährdet die ihm anvertrauten Vermögensgüter, so können Treugeber, Begünstigter oder tiers protecteur seine gerichtliche Ablösung verlangen.

Der Treuhandvertrag endet durch Zeitablauf, Zweckerreichung oder Wegfall der Körperschaftssteuerpflicht des Treugebers. Als Beispiel einer Zweckereichung bei der Sicherungstreuhand sei die Rückzahlung der gesicherten Forderung genannt. Weitere Beendigungsgründe sind der Verzicht aller Begünstigten sowie der Konkurs, die Auflösung oder Fusion der Treuhändergesellschaft, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält. Das Treugut ist in diesen Fällen dem Treugeber zurückzugeben oder auf den Begünstigten zu übertragen. Anzumerken ist, dass der Konkurs im französischen Recht üblicherweise nicht zur Auflösung bestehender Verträge führt. Schließlich kann der Treuhandvertrag vom Treugeber widerrufen werden, solange der Begünstigte ihn nicht angenommen hat. Danach kann er nur mit seiner Zustimmung oder gerichtlich widerrufen oder geändert werden.

Der neue Art. 632-1, I. 9° Code de commerce erstreckt die Nichtigkeit während der période suspecte des Konkursrechts auch auf die Begründung von Treuhandverhältnissen. Die Einführung der Treuhand wird von zahlreichen Vorschriften begleitet, die die steuerrechtliche Neutralität gewährleisten sollen. Der gleichzeitig mit Gesetz Nr. 2007-11 vom 19. Februar 2007 eingefügte und vom angelsächsischen Trust inspirierte Art. L. 2328-1 CC soll die Verwaltung syndizierter Kredite erleichtern. Jede dingliche Sicherheit darf zugunsten einer Gläubigermehrheit für nur eine einzige Person eingetragen oder durch eine einzige Person verwaltet und realisiert werden. Die betreffende Person muss in dem die zu sichernde Forderung begründenden Akt von den Gläubigern benannt worden sein. Unklar ist, ob die "Eintragung" auch die Begründung der Sicherheit zugunsten einer einzigen Person erfasst.

Kritische Einschätzung

Das Rechtsinstitut der Treuhand ist zwar in das französische Recht eingeführt worden, sein Anwendungsbereich bleibt jedoch, insbesondere durch den Ausschluss natürlicher Personen und die Beschränkung des Kreises möglicher Treuhänder, begrenzt, da diversen Bedenken Rechnung getragen werden musste. Auch wirft es einige Fragen und Abweichungen vom geltenden Rechtssystem auf.

Die zeitlich beschränkte Übertragung von Vermögenswerten zu Sicherungszwecken war dem französischen Recht auch bislang nicht unbekannt, wie zum Beispiel die Cession Dailly gemäß Art. L. 313-23 ff. Code monétaire et financier und das gage-espèce belegen. Zum Verhältnis der bereits bestehenden Rechtsinstitute und der neu eingeführten Sicherungstreuhand schweigt der Gesetzgeber. Die Cession Dailly ist auf die sicherungsweise Forderungsabtretung zugunsten von Kreditinstituten beschränkt. Nachdem die Cour de Cassation mit Entscheidung vom 19. Dezember 2006 der Sicherungsabtretung ohne gesetzliche Grundlage eine Absage erteilt hat, könnte der Rückgriff auf die Sicherungstreuhand Abhilfe schaffen.

Dogmatisch ist die Treuhand im französischen Recht wegen des fehlenden Abstraktionsprinzips schwieriger zu erklären als im deutschen Recht und gibt auch Anlass zur Diskussion. Es handelt sich im Gegensatz zur Definition des Eigentums des Art. L. 544 CC nur um eine zeitlich limitierte Stellung mit eingeschränkten Befugnissen. Das Gesetz selbst verwendet den Begriff des "Eigentums" nicht, vielmehr spricht es von der Übertragung von Gütern oder Rechten. Es bleibt nun abzuwarten, welche Verbreitung und Weiterentwicklung dieses lange erwartete Rechtsinstitut in der Praxis finden wird.

Anmerkung:

Die Autorin dankt Etienne Pichat, Notariat Allez & Associés, Paris, für wertvolle Hinweise.

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