Recht und Steuern

Haushaltsnahe Dienstleistung?

Die Lieferung von Essen an private Haushalte durch ein Unternehmen ist keine haushaltsnahe Dienstleistung, daher kann ein entsprechender Steuerbonus nicht in Anspruch genommen werden. Dies ist aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster vom 15. Juli 2011 unter Aktenzeichen 14 K 1226/10 E zu schließen. Im vorliegenden Fall hatte ein älteres Ehepaar in seiner Einkommensteuererklärung Aufwendungen für gelieferte Mahlzeiten in Höhe von knapp 1900 Euro steuerlich geltend gemacht. Dies lehnte das Finanzamt ab. Die Anerkennung der Kosten für die Mahlzeitenlieferung als Aufwendung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes scheitere daran, dass die Zubereitung der Mahlzeiten nicht im Haushalt der Kläger erfolgt sei.

In der Urteilsbegründung führte das Finanzgerichts Münster an, dass der Steuerbonus nur in Anspruch genommen werden könne, wenn eine Dienstleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werde und gab der Behörde recht. Die Mahlzeitenlieferung und Zubereitung sei zwar eine im Haushalt anfallende Arbeit, allerdings werde sie in diesem Fall nicht im Haushalt des klagenden Ehepaares, sondern im liefernden Unternehmen erbracht.

(Haus & Grund Deutschland)

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