Recht und Steuern

Schadensersatzpflicht des "lärmenden" Mieters

Wenn ein Mieter innerhalb einer Wohnanlage dauernd für Lärm sorgt und dadurch die Gemeinschaft stört, dann muss er nicht nur mit Abmahnung und Kündigung rechnen. Im zu entscheidenden Fall hörte ein Mieter immer wieder sehr laute Musik, ließ seine Zimmertüren krachend zufallen, beschimpfte seine Mitbewohner lautstark und randalierte, wenn ihm etwas nicht passte.

Die Nachbarn hielten das nach einiger Zeit für unerträglich und zogen ihre Konsequenzen daraus. Sie kürzten gegenüber dem Wohnungseigentümer den monatlichen Mietzins um 20 Prozent. Das ergab in der Summe binnen weniger Monate einen Betrag in Höhe von rund 1 100 Euro. Der Eigentümer forderte das Geld vom Störenfried zurück, denn der sei für den Schaden verantwortlich.

Dem Urteil des Amtsgerichts Bremen - Aktenzeichen 17 C 105/10 - zufolge muss der lärmende Mieter dem Eigentümer der Nachbarwohnungen die wegen Minderung entgangene Miete ersetzen und die volle Summe bezahlen, denn die von ihm ausgehenden Belästigungen hätten sich "auf den Wohnwert für die weiteren Mieter" ausgewirkt. Dabei sei es unerheblich, ob es zwischen den Ruhestörungen immer wieder auch Pausen gegeben habe. Der Gesamteindruck entscheide hier - und der spreche eindeutig für eine Verursachung des Schadens durch den Mieter.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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