Recht und Steuern

Steuern sparen bei Reparaturen

Wer als Eigentümer oder Mieter bei Reparaturen an Haus und Wohnung - vom Tapezieren eines Zimmers über den Neuanstrich einer Tür bis hin zur Sanierung des Badezimmers - ein Unternehmen beauftragt, kann damit Steuern sparen. 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens jedoch 600 Euro, werden von der Einkommensteuer abgezogen. Das gilt auch dann, wenn eine Wohnungseigentümergemeinschaft den Auftrag erteilt, so entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 13 K 262/04.

Das Urteil steht der Auffassung der Finanzverwaltung und des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen 5 K 2573/05) entgegen. Diese sind der Meinung, dass der einzelne Wohnungseigentümer oder der Mieter Auftraggeber sein müssten. Im Gesetz wird das jedoch nicht ausdrücklich gefordert. Daher sieht das Gericht aus Baden-Württemberg keinen Anlass, Hauseigentümergemeinschaften grundsätzlich von der Steuerermäßigung auszuschließen. Der einzelne Wohnungseigentümer könne natürlich nur seinen jeweiligen Kostenanteil steuerlich ansetzen. Dieser müsse sich zweifelsfrei aus der Rechnung oder der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Da der Bundesfinanzhof das anderslautende Urteil des Finanzgerichts Köln überprüfen soll, bleibt die abschließende Meinung dieses höchsten deutschen Steuergerichts abzuwarten. Wessen Antrag in ähnlichen Fällen bereits vom Finanzamt abgelehnt worden ist, sollte sich daher überlegen, vorsorglich Einspruch einzulegen.

(Wüstenrot)

Noch keine Bewertungen vorhanden


X