Recht und Steuern

Kein Steuervorteil für Wintergarten

Wird an ein Wohnhaus, das die Eigentümer selbst nutzen, ein Wintergarten angebaut, führt dies nicht zu steuerlich begünstigten Handwerkerleistungen. So hat es das Finanzgericht Rheinland-Pfalz am 18. Oktober 2012 unter dem Aktenzeichen 4 K 1933/12 entschieden. Arbeiten dieser Art können nicht mit begünstigten Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen verglichen werden. Bei diesen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Handwerkerkosten, höchstens jedoch um 1 200 Euro.

Aus der Begründung des Finanzgerichts ergibt sich, dass der Anbau als Neubau zu betrachten ist, der nicht zu dem Begünstigungskatalog zählt. In der Gesetzesbegründung nenne der Gesetzgeber als Beispiele steuerlich geförderter Maßnahmen das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, das Erneuern des Bodenbelags, die Modernisierung des Badezimmers oder den Austausch von Fenstern. Neue Anbauten, durch welche die Wohnfläche vergrößert wird, würden in den Gesetzesmaterialien dagegen nicht erwähnt.

(Wüstenrot)

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