Polsterwerkstatt zu weit entfernt

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Der deutsche Staat fördert bekanntlich die Arbeit von Handwerkern steuerlich, wenn sie im Haushalt des Steuerzahlers geleistet wird. Die Frage, was "im Haushalt" konkret bedeutet, muss allerdings häufig von Gerichten entschieden werden. Grundsätzlich können von der Einkommensteuer 20 Prozent (höchstens 1 200 Euro jährlich) der Arbeitskosten von Handwerkern für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen abgezogen werden, wenn die genannte Haushaltskomponente erfüllt wird.

Das bedeutet, dass die Handwerkerleistungen in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt des auftraggebenden Steuerzahlers geleistet werden müssen. In dem vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall (Aktenzeichen 1K 1252/16) erfolgten sie jedoch vier Kilometer vom Haushalt des Auftraggebers entfernt in der Polsterwerkstatt des Handwerkers - nach Auffassung des Gerichts war dies zu weit. Die Arbeitskosten des Handwerkers konnten daher in dem Fall steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden.

(Wüstenrot Bausparkasse)

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