Recht und Steuern

Handwerkerrechnung ist absetzbar

Lassen Eigentümer oder Mieter einer Wohnung den Handwerker kommen, um eine Wand neu zu tapezieren oder eine Tür streichen zu lassen, konnten sie den Arbeitslohn schon bisher von der Steuer abziehen. Allerdings galt das nur für solche kleineren Schönheitsreparaturen und Ausbesserungsarbeiten, nicht jedoch für größere Vorhaben wie zum Beispiel dem Austausch der Fenster. Das hat der Gesetzgeber jetzt geändert.

Rückwirkend werden seit Anfang dieses Jahres die Arbeitskosten eines Handwerkers für alle Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen berücksichtigt. Das kann beispielsweise auch die komplette Sanierung des Badezimmers sein. Nach wie vor geht es aber nur um die Arbeitskosten des Handwerkers. Materialkosten werden nicht berücksichtigt. 20 Prozent dieser Aufwendungen, höchstens aber 600 Euro, werden dem Steuerpflichtigen direkt von seiner Einkommenssteuer abgezogen. Voraussetzung ist eine Rechnung, die die Arbeitskosten des Handwerkers separat ausweist, und ein Beleg, der nachweist, dass die Zahlung auf das Konto des Handwerkers erfolgt ist.

(Wüstenrot)

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