Recht und Steuern

Nur Möbelaufbau steuerbegünstigt

Für Handwerkerleistungen in ihrem Haushalt können Mieter und selbstnutzende Eigentümer eines Hauses oder einer Wohnung bis zu 1200 Euro jährlich steuersenkend geltend machen. Die Arbeiten müssen aber laut Einkommensteuergesetz im Haushalt des Steuerzahlers erbracht werden. Deshalb sind beispielsweise Kosten für Möbel aus der Werkstatt eines Handwerkers nicht begünstigt. Dies ergibt sich aus einem rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts München unter dem Aktenzeichen 7 K 2544/09.

Das Finanzamt hatte vom Gesamtbetrag der Rechnung nur einen Anteil von rund 1000 Euro, der für Arbeiten vor Ort einschließlich Anfahrt anfiel, steuerlich berücksichtigt. Der Hauptteil der Kosten sei außerhalb des Haushalts in der Werkstatt des Handwerkers angefallen. Diese Meinung bestätigte das Finanzgericht. Der entsprechende Wortlaut des Einkommensteuergesetzes sei eindeutig, hieß es. Daher wird empfohlen, sich die Arbeitskosten für den Einbau der Möbel separat ausweisen zu lassen.

(Wüstenrot)

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