Aufsätze

Auswirkungen des Entwurfs des BilMoG auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten

Mit dem Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG)1) werden Vorschläge für eine tief greifende Reform des HGB unterbreitet. Die Reform soll gewährleisten, dass die handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften für nichtkapitalmarktorientierte Unternehmen auch weiterhin gegenüber den IFRS konkurrenzfähig bleiben. Vor diesem Hintergrund soll insbesondere die Informationsfunktion des Jahresabschlusses stärkere Betonung finden,2) um im Verhältnis zu den IFRS "eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu bieten".3)

Dem Regierungsentwurf ging ein Referentenentwurf voraus.4) Vorliegender Beitrag unterzieht die Auswirkungen der geplanten Bilanzrechtsmodernisierung auf die bilanzielle Behandlung von Finanzinstrumenten einer kritischen Würdigung und weist zugleich auf Nachbesserungen des Regierungsentwurfs gegenüber dem Referentenentwurf hin. Diese betreffen in Bezug auf die Bilanzierung von Finanzinstrumenten insbesondere die ergänzenden Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute.

Reform der Bilanzierung von Finanzinstrumenten p
Stufenkonzeption zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts: Die Vorschrift zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts soll aus § 285 Satz 3 bis 6 HGB in § 255 Abs. 4 HGB-E verschoben werden, ohne sie materiellen Änderungen zu unterziehen. Grund der Verschiebung ist vielmehr die Tatsache, dass der beizulegende Zeitwert bisher nur für die Anhangangaben von Bedeutung ist, künftig jedoch auch zur handelsrechtlichen Bewertung herangezogen wird. Die dreistufige Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts bleibt unverändert bestehen. Demnach wird an einem aktiven Markt ermittelbaren Marktpreisen eindeutig Vorzug eingeräumt.

Ein aktiver Markt besteht, wenn der Preis eines Finanzinstruments "an einer Börse, von einem Händler, von einem Broker, von einer Branchengruppe, von einem Preisberechnungsservice oder von einer Aufsichtsbehörde leicht erhältlich ist und auf aktuellen und regelmäßig auftretenden Markttransaktionen zwischen unabhängigen Dritten beruht".5) Preis- und Paketzuschläge dürfen dabei nicht vorgenommen werden. Ist kein Preis an einem aktiven Markt ermittelbar, wird auf der zweiten und dritten Stufe der beizulegende Zeitwert mit Hilfe von Bewertungsmodellen berechnet.6)

Auf der zweiten Stufe kann beispielsweise der Vergleich zu jüngeren vergleichbaren Geschäftsvorfällen gezogen werden, während die dritte Stufe die Anwendung von anerkannten wirtschaftlichen Bewertungsmethoden darstellt. Nach § 253 Abs. 1 Satz 5 HGB-E sollen bei jedem Bilanzposten die zum beizulegenden Zeitwert angesetzten Finanzinstrumente gesondert vermerkt werden.

Ausnahme für Derivate?

Zeitwertbilanzierung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten: Die Überschreitung der historischen Anschaffungskosten wurde in der Vergangenheit mit Hinweis auf das Realisationsprinzip als Ausfluss des Vorsichtsprinzips häufig abgelehnt. Der Entwurf sieht unter § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E eine Pflicht zur Zeitwertbilanzierung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands vor. Die vorgeschlagene Regelung ist mit zwei wesentlichen Veränderungen verbunden.

Erstens können bei einer Zeitwertbilanzierung der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente die historischen Anschaffungskosten überschritten werden und andererseits werden auch derivative Finanzinstrumente des Handelsbestands vollständig in der Bilanz erfasst.7) Das Aktivierungsverbot für Derivate aufgrund des Prinzips der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte wird in Bezug auf den Handelsbestand damit aufgehoben. Die Zeitwertänderungen der zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente gehen künftig in vollem Umfang in die Gewinn- und Verlustrechnung ein.

Zweitens soll eine Zuordnung zum Handelsbestand nur zum Zeitpunkt des Erwerbs des Finanzinstruments möglich sein, um eine missbräuchliche Anwendung der Vorschrift zu verhindern; "daher ist auch die jeweilige Zweckbestimmung des Geschäfts zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses eindeutig zu dokumentieren."8) Eine spätere Umklassifizierung der betreffenden Finanzinstrumente soll ebenfalls ausgeschlossen sein. In diesem Zusammenhang wird vielfach eine Ausnahme für Derivate gefordert, die nachträglich in eine Bewertungseinheit integriert werden.9) Dies wird in der Begründung zum Regierungsentwurf bedauerlicherweise weiterhin explizit abgelehnt.

Beschränkung auf an einem aktiven Markt gehandelte Finanzinstrumente

Die Anwendung von Bewertungsmethoden zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts stößt in Teilen des Schrifttums auf mäßige bis erhebliche Kritik.10) Besonders die Glaubwürdigkeit und Verlässlichkeit solcher Daten wird in Zweifel gezogen. In der Begründung zum Regierungsentwurf wird hinsichtlich der Zeitwertbilanzierung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten dahingehend eine wesentliche Einschränkung vorgenommen. Demnach ist eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nur möglich, wenn das betreffende Finanzinstrument an einem aktiven Markt gehandelt wird.

Die Einschränkung wird damit begründet, dass die Absicht, aus kurzfristigen Preisschwankungen Gewinne zu erzielen, begriffsnotwendig einen aktiven Handel voraussetzt. Damit darf die zweite und dritte Stufe der Ermittlungskonzeption des beizulegenden Zeitwerts bei der Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten nicht zum Einsatz kommen. Eine Designation als ein zum Handelszweck erworbenes Finanzinstrument ist somit nur gestattet, wenn für das Finanzinstrument ein aktiver Markt besteht.

Bildung einer Ausschüttungssperre

Eine weitere wesentliche Neuerung gegenüber dem Referententwurf stellt die Notwendigkeit zur Bildung einer Ausschüttungssperre dar. Gemäß § 268 Abs. 8 HGB-E dürfen unter anderem Erträge aus der Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen abzüglich eines Verlustvortrags oder zuzüglich eines Gewinnvortrags dem Gesamtbetrag der Erträge mindestens entsprechen. Unter den frei verfügbaren Rücklagen werden neben den Gewinnrücklagen auch die frei verfügbaren Kapitalrücklagen subsumiert. Mit der Ausschüttungssperre wird dem Aspekt des Gläubigerschutzes hinsichtlich der Ausschüttungsbemessungsfunktion des handelsrechtlichen Einzelabschlusses Rechnung getragen. Es soll verhindert werden, dass auf Basis der erfolgswirksamen Verbuchung von realisierbaren, jedoch noch nicht realisierten Erträgen Ausschüttungen vorgenommen werden können.

Spezielle Regelungen für den Handelsbestand von Banken: Die Bewertung von Finanzinstrumenten des Handelsbestands von Banken unterliegt einer gesonderten Vorschrift. § 340e Abs. 3 HGB-E verpflichtet Banken, ihren Handelsbestand an Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Im Vergleich zu der für alle bilanzierungspflichtigen Personen- und Kapitalgesellschaften geltenden Regelung nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E unterliegt der Handelsbestand von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen jedoch keiner Ausschüttungssperre. Hierzu wird nach § 340a Abs. 2 HGB-E die Anwendung des § 268 Abs. 8 HGB-E für Banken ausgeschlossen. Stattdessen wird die Vornahme eines Risikoabschlags verlangt. Zudem lässt die Begründung zum Regierungsentwurf keine Beschränkung auf die an einem aktiven Markt gehandelten Finanzinstrumente erkennen. Letzteres ist eine zwingende Voraussetzung, um einen grundsätzlichen Gleichlauf zwischen dem handelsrechtlichen Handelsbestand und dem aufsichtsrechtlichen Handelsbuch zu gewährleisten.

Orientierung am aufsichtsrechtlichen Handelsbuch

Gemäß dem Rundschreiben 17/1999 der BaFin ist ein grundsätzlicher Gleichlauf der bankaufsichtsrechtlichen Abgrenzung des Handelsbuchs mit der handelsrechtlichen Abgrenzung des Handelsbestands anzunehmen. Somit ist bei der Bestimmung der Handelsabsicht § 1a Abs. 1 KWG heranzuziehen, die in erster Linie der aufsichtsrechtlichen Unterscheidung zwischen dem Handels- und dem Anlagebuch von Banken dient. Eine Handelsabsicht liegt demnach vor, wenn bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder -zinssätzen kurzfristig genutzt werden sollen.

Es ist jedoch zu beachten, dass die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen eine Umkategorisierung zwischen dem Handels- und dem Anlagebuch in begründeten Einzelfällen gestatten. Durch das vorgesehene handelsrechtliche Verbot einer Umkategorisierung, das nach § 340e Abs. 3 HGB-E auch für Banken gelten soll, kann dies zu Differenzen führen.11)

Wenn der beizulegende Zeitwert von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten anhand von Bewertungsmethoden ermittelt wird, sollen zusätzliche Anhangangaben die Plausibilität der angesetzten Zeitwerte steigern. Nach § 285 Nr. 20 a) HGB-E ist vorgesehen, die dabei zugrunde gelegten Annahmen zu erläutern. Da die Verwendung von Bewertungsmodellen für Nichtbanken ausgeschlossen wird, ist diese Anhangangabe in Bezug auf Finanzinstrumente, die zu Handelszwecken erworben wurden, nur für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute von Relevanz.12)

Besonderheiten der Bilanzierung von Derivaten: Derivative Finanzinstrumente werden nach dem Grundsatz der Nichtbilanzierung schwebender Geschäfte in der handelsrechtlichen Bilanz nicht aktiviert, da es sich nicht um Vermögensgegenstände im Sinne des § 246 Abs. 1 HGB handelt. Im Sinne des Imparitätsprinzips ist nach § 249 Abs. 1 HGB eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden, wenn nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung ein Verpflichtungsüberschuss vorliegt.13) Das Imparitätsprinzip gewährleistet damit eine faktische Bilanzierung jener Derivate, die einen negativen Zeitwert aufweisen.

Pragmatischer Umsetzungsweg

Nach dem Regierungsentwurf zur Modernisierung des Bilanzrechts werden künftig unter den zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten auch alle Derivate erfasst, mit denen eine kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird. Der Gesetzgeber wählt dafür einen pragmatischen Umsetzungsweg. Im Gegensatz zu den allgemeinen Bewertungsvorschriften stellt § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E nicht auf den Begriff des Vermögensgegenstands ab, sondern bezieht sich explizit auf Finanzinstrumente; hierzu zählen definitionsgemäß sowohl originäre wie auch derivative Finanzinstrumente. Entgegen der neuen Überschrift des § 253 HGB-E mit dem Wortlaut "Zugangs- und Folgebewertung" ergibt sich aus § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E nicht nur eine Bewertungsvorschrift, sondern auch eine Ansatzpflicht für die betreffenden derivativen Finanzinstrumente.

Das Abstellen des Wortlauts des § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E auf den Erwerb des Finanzinstruments konstatiert lediglich, dass die Zuordnung zum Handelsbestand nur zum Transaktionszeitpunkt möglich sein soll. Die Pflicht zur Designation zum Handelsbestand erstreckt sich nicht nur auf erworbene beziehungsweise gekaufte Derivate, sondern auch auf solche, bei denen der Bilanzierende eine Stillhalterposition eingegangen ist - stets vorausgesetzt, dass eine Handelsabsicht besteht. Auch die Definition der Handelsabsicht gemäß § 1a Abs. 1 KWG stellt nicht explizit auf den Erwerb ab, sondern rein auf die mit dem Finanzinstrument verfolgte kurzfristige Gewinnerzielungsabsicht. Der Wortlaut von § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E ist demzufolge weit auszulegen.

Behandlung von Warentermingeschäften

Bestimmte Termingeschäfte befinden sich im Grenzbereich der Definition von Finanzinstrumenten. Zur Diskussion stehen Termingeschäfte über den Kauf oder Verkauf von Waren.14) Nach § 285 Satz 2 HGB zählen auch Warentermingeschäfte zu den derivativen Finanzinstrumenten, wenn jede der Vertragsparteien zur Abgeltung in bar oder durch ein anderes Finanzinstrument berechtigt ist, es sei denn, dass bereits bei Vertragsabschluss die Absicht besteht, diese Möglichkeit zum Barausgleich nicht zu nutzen. Davon ist auszugehen, wenn der Vertrag geschlossen wurde, um einen für den Erwerb, die Veräußerung oder den eigenen Gebrauch erwarteten Bedarf abzusichern, sofern diese Zweckwidmung von Anfang an bestand und nach wie vor besteht und der Vertrag mit der Lieferung der Ware als erfüllt gilt.

In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Bewertungseinheit besteht, worauf weiter unten noch eingegangen werden soll. Dem Regierungsentwurf nach soll der Hinweis auf Warentermingeschäfte zwar entfallen, jedoch begründet sich daraus keine sachliche Änderung.15) Auch weiterhin sind Warentermingeschäfte den derivativen Finanzinstrumenten zuzuordnen, sofern eine Option auf Barausgleich besteht und zugleich von ihrer Inanspruchnahme ausgegangen werden kann.

Zweckbestimmung bei Derivaten

In der Begründung zum Referentenentwurf wird angeführt, dass Derivate "entweder als selbstständige Geschäfte zur Vereinnahmung von Risikoprämien oder im Rahmen von Bewertungseinheiten zur Absicherung bestehender Risiken eingegangen werden"16) können. Aus dieser Annahme lässt sich ökonomisch der Rückschluss ziehen, dass Derivate, die nicht der Risikoabsicherung dienen, ein spekulativer Zweck zuzuschreiben ist.17) Dieser Rückschluss kann jedoch nicht uneingeschränkt auf die handelsrechtliche Bilanzierung übertragen werden. Erfüllt ein Derivat nicht die formalen Dokumentationsanforderungen, die an die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente gestellt werden, kann keine Aktivierung erfolgen. Solche Derivate sind grundsätzlich auch weiterhin der imparitätischen Einzelbewertung zu unterziehen; daran hält auch der Regierungsentwurf weiter fest.

Nach § 285 Nr. 20 b) HGB-E sind Umfang und Art jeder Kategorie derivativer Finanzinstrumente anzugeben und die wesentlichen Bedingungen darzulegen, die die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme beeinflussen können. Die bereits vorhandene Angabe der beizulegenden Zeitwerte aller bestehenden Derivate nach § 285 Satz 1 Nr. 18 HGB soll sich künftig auf die Derivate beschränken, die nicht Teil des Handelsbestands sind.18) Auf diese Weise werden Redundanzen mit der neuen Anhangangabe nach § 285 Nr. 20 HGB-E vermieden. Entsprechendes ist auch für die Angaben zum Konzernabschluss gemäß § 314 Abs. 1 Nr. 11 und 12 HGB-E vorgesehen.

Annäherung an internationale Usancen:

Die Zeitwertbilanzierung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten stellt eine wichtige Anpassung an international übliche Bilanzierungsmethoden dar. Hierbei ist zu beachten, dass die Regelung alle Unternehmen betrifft, die einen Jahresabschluss nach handelsrechtlichen Vorschriften erstellen. Die Einführung einer Zeitwertbilanzierung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten trägt insbesondere vor dem Hintergrund der Aktivierung der entsprechenden Derivate sowohl dem Ziel der Steigerung des Informationsgehalts handelsrechtlicher Jahresabschlüsse als auch der Schaffung gleichwertiger Vorschriften gegenüber den IFRS-Rechnung.

Diese Annahme einer grundsätzlichen Annäherung beruht darauf, dass nach § 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E beziehungsweise § 340e Abs. 3 HGB-E im Einklang mit IAS 39 die Finanzinstrumente, die mit einer Handelsabsicht erworben werden, ergebniswirksam zu ihrem beizulegenden Zeitwert beziehungsweise zum Fair Value zu bewerten sind.

Im Detail bestehen jedoch bei einem Vergleich zwischen den handelsrechtlichen und internationalen Vorschriften, die die Bilanzierung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten betreffen, zwei nicht zu vernachlässigende Unterschiede. Nach IAS 39 werden alle Derivate, die kein Bestandteil eines Sicherungsverhältnisses sind, dem Handelsbestand (Trading) zugeordnet. Handelsrechtlich gilt dies nur für Derivate, die zum Zeitpunkt des Erwerbs entsprechend designiert und dokumentiert werden.

Außerdem sind nach IAS 39 im Rahmen der Zeitwertbilanzierung auch Bewertungsmodelle zulässig, während sich handelsrechtlich diese Möglichkeit auf Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute beschränkt. Nichtbanken dürfen nur Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bewerten, die an einem aktiven Markt gehandelt werden. Eine solche branchenspezifische Unterscheidung wird in IAS 39 nicht getroffen.

Vorschriften zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen Vereinbarkeit mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung: Alle Vermögensgegenstände und Schulden sind nach dem Einzelbewertungsprinzip i. S.v. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Das Einzelbewertungsprinzip übernimmt einerseits im Zusammenhang mit dem Realisationsprinzip eine Objektivierungsfunktion, indem der Gewinn auf Basis der Einzelgeschäfte ermittelt wird. Andererseits dient es der Konkretisierung des Imparitätsprinzips, indem künftige Verluste antizipiert werden und nicht durch Zusammenfassung mit anderen Vermögensgegenständen oder Schulden unentdeckt bleiben.19)

Durch den Gebrauch von - zumeist - derivativen Finanzinstrumenten sichern sich Unternehmen im Rahmen der Risikosteuerung gegen bestimmte Risiken ab.20) Mittlerweile ist die Absicherung gegen fast jedes finanzielle Risiko möglich; dazu zählen neben marktinduzierten Risiken wie das Aktienkurs-, das Zinsänderungs- oder das Währungsrisiko in verstärktem Maße auch Adressenausfallrisiken. Wenn solche Sicherungsbeziehungen vorliegen, führt eine formaljuristische Auslegung der genannten Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung zu einer verzerrten Abbildung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens.21)

Im Rahmen der Folgebewertung wäre ein Verlust auszuweisen, der durch das Sicherungsverhältnis gerade vermieden werden soll und daher aller Voraussicht nach nicht eintreffen wird. Die Ursache liegt darin, dass die Wertminderung des Grundgeschäfts (beziehungsweise die aus dem Sicherungsinstrument resultierende Verpflichtung) stets bilanziell berücksichtigt wird, während die aus dem Sicherungsderivat erwachsende kompensierende Forderung (beziehungsweise die kompensierende Wertsteigerung des Grundgeschäfts) nicht aktiviert werden darf.22)

Das gleiche Ergebnis kommt auch bei Bewertungseinheiten zustande, bei denen nicht der Zeitwert des Grundgeschäfts, sondern die mit dem Grundgeschäft verbundenen künftigen Zahlungsströme abgesichert werden. Um bilanzielle Verzerrungen dieser Art zu vermeiden, werden Bewertungseinheiten gebildet, die im Schrifttum bereits als ein Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung aufgefasst werden23) und unter Berufung auf handelsrechtliche Bilanzierungsprinzipien seit 2006 bereits Eingang in die steuerliche Gewinnermittlung gefunden haben.24)

Bildung von Bewertungseinheiten: Nach dem Vorschlag des Regierungsentwurfs soll die Bildung von Bewertungseinheiten in § 254 HGB-E verankert werden. Für Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen, die zur Absicherung von Zins-, Währungs- und Ausfallrisiken oder gleichartigen Risiken mit Finanzinstrumenten zusammengefasst werden, sind die §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB-E nicht anzuwenden, soweit der Eintritt der abgesicherten Risiken ausgeschlossen ist. Die Aufhebung der genannten Paragrafen beschränkt sich auf den sogenannten effektiven Teil der Sicherungsbeziehung. Wird keine vollständige Kompensation erzielt, ist der verbleibende unkompensierte Teil weiterhin nach den allgemeinen Vorschriften zu bilanzieren und somit der imparitätischen Einzelbewertung zu unterziehen.

Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden die Regelungen zur bilanziellen Abbildung von Sicherungsbeziehungen deutlich verändert und in Teilen sogar eingeschränkt. Zuvor sollten weder Wertänderungen der zur Bewertungseinheit gehörenden Vermögensgegenstände und Schulden erfasst, noch für Derivate, die Teil einer Bewertungseinheit sind, Drohverlustrückstellungen für schwebende Geschäfte gebildet werden. Die entsprechenden Positionen sollten somit bewertungstechnisch gleichsam "eingefroren" werden, soweit sich die Wertänderungen kompensieren.25) Der aktuelle Vorschlag legt sich auf keine Bewertungstechnik mehr fest. Des Weiteren wurde im Rahmen des Regierungsentwurfs eine Einschränkung der Sicherungsgeschäfte auf Finanzinstrumente vorgenommen. Diese Einschränkung dürfte sich kaum auf die Möglichkeiten zur Abbildung von Sicherungsbeziehungen auswirken, da zumeist Finanzinstrumente als Sicherungsinstrumente verwendet werden.

Zulässigkeit von Mikro-, Makrosowie Portfolio-Hedges

In der Begründung zum Regierungsentwurf werden drei Formen von Bewertungseinheiten differenziert, die alle zulässig sein sollen; hierzu zählen der Mikro-, Makro- sowie der Portfolio-Hedge. Die einfachste Form einer Sicherungsbeziehung ist der Mikro-Hedge, die paarweise Zuordnung von jeweils einem Grundgeschäft zu einem Sicherungsinstrument.

Die Unterscheidung zwischen Makro- und Portfolio-Hedge wird im Schrifttum in einer anderen Weise vorgenommen als in der Begründung zum Regierungsentwurf. In der Begründung wird die Absicherung eines Risikos von mehreren gleichartigen Grundgeschäften durch ein oder mehrere Sicherungsinstrumente als Portfolio-Hedge bezeichnet und die Absicherung der Nettorisikoposition ganzer Gruppen von Grundgeschäften als Makro-Hedge. In der Literatur wird jedoch überwiegend auf den Begriff des Makro-Hedges abgestellt, wenn ein spezifisches Risiko (zum Beispiel das Zinsänderungsrisiko) nicht für ein Grundgeschäft wie beim Mikro-Hedge, sondern für eine Vielzahl verschiedener Grundgeschäfte übergreifend gesichert wird.

Ein sogenannter Portfolio-Hedge liegt hingegen vor, wenn die Nettorisikoposition eines Portfolios gleichartiger Grundgeschäfte abgesichert wird.26) Diese Art der Abgrenzung erscheint auch semantisch als die schlüssigere Lösung. Auf die konkrete Rechnungslegung entfaltet die unterschiedliche begriffliche Differenzierung keine Wirkung, solange alle Formen von Bewertungseinheiten zugelassen werden.

Konkretisierung der erforderlichen Nachweise

Die Bildung von Bewertungseinheiten soll an die Erbringung von Nachweisen geknüpft sein. Dies ergibt sich aus der Anforderung des § 254 HGB-E, dass der Eintritt der abgesicherten Risiken ausgeschlossen ist. Die Aufhebung der §§ 249 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 3 und 4, 253 Abs. 1 Satz 1 und 256a HGB-E beginnt daher mit dem Zeitpunkt der Dokumentation des Sicherungszusammenhangs. Eine nachträgliche Bildung von Bewertungseinheiten ist nicht zulässig. Welche Anforderungen an die Dokumentation eines Sicherungszusammenhangs gestellt werden, ist gesetzlich nicht näher beschrieben und bedarf der Auslegung. Da die Bildung von Bewertungseinheiten bereits als ein gesetzlich nicht kodifizierter Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung anerkannt ist, haben sich aus dem bestehenden Schrifttum bereits konkrete Dokumentationsanforderungen herausgebildet, an denen sich auch die Regierungsbegründung orientiert.

Es bestehen Elementaranforderungen, die alle Sicherungsarten und -formen gleichermaßen zu füllen haben. Erstens kann eine verlässliche kompensatorische Wertentwicklung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft nur unter Risikohomogenität erzielt werden, dass heißt die Zeitwert- oder Zahlungsstromänderungen des Grundgeschäfts sind auf die gleichen Risiken zurückzuführen, wie die des Sicherungsgeschäfts.27) Zweitens liegt eine tatsächlich absichernde Maßnahme erst bei einer hinreichenden Effektivität vor. Das erfordert, dass ein wesentlicher Teil der Zeitwert- oder Zahlungsstromschwankungen, die durch das abgesicherte Risiko hervorgerufen werden, durch das Sicherungsinstrument auch kompensiert werden.

Der Regierungsentwurf nennt diesbezüglich eine Spanne zwischen 80 und 120 Prozent, was methodisch wohl abzulehnen ist. Drittens hat für die betreffenden Finanzinstrumente und sonstigen Vermögensgegenstände sowohl eine Halteabsicht wie auch eine Haltefähigkeit zu bestehen.28)

Mit steigender Komplexität der gebildeten Sicherungszusammenhänge erhöht sich auch die Bedeutung des Risikomanagementsystems. So bedarf es insbesondere eines angemessenen und funktionierenden Risikomanagementsystems, wenn eine Sicherung auf Makro- oder Portfolioebene erfolgt.29) Sofern ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem nachweislich besteht, können sogar Bewertungseinheiten gebildet werden, ohne dass es einer individualisierten Feststellung des Ausgleichs der Wert- oder Zahlungsstromänderungen bedarf. Damit bleibt die Auswahl der Methode zur Feststellung der Wirksamkeit der Bewertungseinheiten weitestgehend den Unternehmen überlassen.

Ein faktisches Wahlrecht

Formal ist die Vorschrift als eine Bilanzierungspflicht ausgestaltet. Mit der Abschaffung von Wahlrechten wird die allgemeine Absicht verfolgt, die bilanzpolitischen Spielräume zu verringern. In Bezug auf die Bildung von Bewertungseinheiten kann dies nur bedingt gelingen, denn durch die zu erbringenden Nachweise handelt es sich um ein faktisches Wahlrecht.

Bilanzierung ineffektiver Anteile: Der Wortlaut von § 254 HGB-E verdeutlicht, dass sich das Aussetzen der allgemeinen Ansatz- und Bewertungsvorschriften auf den Umfang begrenzt, in dem sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme neutralisieren. Die Effektivität der Sicherungsbeziehung ist zum Zeitpunkt der Bildung und der Auflösung der Bewertungseinheit sowie an jedem der dazwischen liegenden Abschlussstichtage zu überprüfen. Ineffektivität entsteht, wenn sich die gegenläufigen Wertentwicklungen innerhalb der Bewertungseinheit nicht vollständig kompensieren. Dies kann auf eine Vielzahl an Gründen zurückgehen, wie beispielsweise auf Betrags- und Fristendifferenzen.

Nach § 254 HGB-E ist der ineffektive Teil einer Bewertungseinheit nach Maßgabe der allgemeinen Vorschriften in der Bilanz sowie in der Gewinn- und Verlustrechnung abzubilden. Gemäß dem Imparitätsprinzip wird der ineffektive Teil daher nur berücksichtigt, wenn es sich um Aufwendungen handelt. Aus dem Fortbestehen des Vorsichtsprinzips für den ineffektiven Teil einer Sicherungsbeziehung ergibt sich der wesentliche Unterschied zwischen der Bildung einer Bewertungseinheit und einer vollständigen Zeitwertbilanzierung des Grund- und Sicherungsgeschäfts.30)

Einzelbetrachtung von Grund- und Sicherungsgeschäft möglich

Bei einem Mikro-Hedge ist dazu eine Einzelbetrachtung von Grund- und Sicherungsgeschäft möglich. Liegt hingegen ein Makro- oder Portfolio-Hedge vor, empfehlen Literaturstimmen für die Ermittlung des ineffektiven Teils die Verwendung der Festbewertung.31) Ein Ertrag aus dem ineffektiven Teil einer Bewertungseinheit ist nur in Zusammenhang mit einer Wertaufholung von zuvor vorgenommenen Abschreibungen oder einer Minderung oder Auflösung von Drohverlustrückstellungen denkbar.

Erläuterungen im Anhang: Die Bildung von Bewertungseinheiten soll durch zusätzliche Anhangangaben ergänzt werden. § 285 Nr. 23 HGB-E verlangt eine Erläuterung, welche Art von Bewertungseinheiten zur Absicherung welcher Risiken gebildet worden sind und inwieweit der Eintritt der Risiken ausgeschlossen ist. Die Vorschrift kann zu Überschneidungen mit den Angaben im Lagebericht zu den Risikomanagementzielen und -methoden (§ 289 Abs. 2 Nr. 2 a HGB) führen.

Kohärenz mit den Anforderungen des Hedge Accounting nach IAS 39: Gemäß der geplanten Vorschrift sollen alle Arten der Absicherung gegen finanzielle Risiken (Mikro-, Makro- und Portfolio-Hedge) bilanziell zugelassen sein, solange eine hinreichende Effektivität nachgewiesen werden kann. Es werden auch keine Beschränkungen vorgenommen, auf welche Weise die Wirksamkeit der gebildeten Bewertungseinheiten zu dokumentieren ist. Zudem sind als Grundgeschäfte sogar schwebende Geschäfte und mit hoher Wahrscheinlichkeit vorgesehene Transaktionen zulässig.

Als Sicherungsgeschäfte können jegliche Finanzinstrumente dienen. Nach IAS 39 sind die erlaubten Arten an Sicherungsbeziehungen hingegen über einzelne Vorschriften konkretisiert und als Sicherungsgeschäfte mit Ausnahme von Devisensicherungsgeschäften nur derivative Finanzinstrumente verwendbar. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass Sicherungsbeziehungen, die die Anforderungen des Hedge Accountings nach IAS 39 erfüllen, auch den handelsrechtlichen Ansprüchen genügen werden. Der umgekehrte Schluss kann hingegen nicht gezogen werden.

Größere Bandbreite an Möglichkeiten

Die geplante Modernisierung des Bilanzrechts wird zu beachtlichen Veränderungen für die Bilanzierung von Finanzinstrumenten führen. Wie die Abbildung illustriert, wäre unmittelbar aus dem HGB eine bedeutend größere Bandbreite an Möglichkeiten erkennbar beziehungsweise gegeben, um Finanzinstrumente entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen abzubilden.32)

Nach den Vorschlägen des Regierungsentwurfs sollen künftig die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Für den Handelsbestand von Banken sind institutsspezifische Vorschriften vorgesehen. Die allgemein für alle Kaufleute geltenden Vorschriften sind im Vergleich zu den institutsspezifischen Vorschriften restriktiver und zudem mit einer Ausschüttungssperre verbunden.

Die geplante Vorschrift zur Bildung von Bewertungseinheiten führt in Bezug auf Finanzinstrumente in weiten Teilen lediglich zu einer Anpassung an bereits in der Rechnungslegungspraxis akzeptierte und als (nicht kodifizierte) Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung etablierte Bilanzierungsmethoden.

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