Aufsätze

Bilanzrechtsmodernisierung: Wandel von einer "offenen" zu einer "stillen" Bilanzpolitik

Bilanzpolitik und -analyse werden häufig als zwei selbstständige und voneinander unabhängige Bereiche angesehen. In Wirklichkeit zeichnen sich jedoch beide Disziplinen durch eine hochgradige Interdependenzbeziehung aus, sodass Bilanzpolitik und -analyse als "aufeinander angewiesene soziale Prozesse"2) aufzufassen sind.

Die Bilanzpolitik ist gleichzeitig der Ausgangspunkt und die Grenze der Bilanzanalyse. Letztere, auch als Kennzahlenrechnung bezeichnet,3) stellt die Verdichtung und Auswertung unternehmensbezogener Informationen4) mittels Kennzahlen dar.5) Ihr Ziel ist die Erlangung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens im Sinne des Einblicksgebots gemäß § 264 Abs. 2 HGB.6)

Aufdeckung stiller Reserven und Lasten

Die Bilanzanalyse ist dabei als Prozess der Informationsverarbeitung zu verstehen,7) welcher die durch bilanzpolitische Maßnahmen gelegten und aufgelösten stillen Reserven und Lasten so weit wie möglich erkennen lassen und diese aus dem ausgewiesenen Ergebnis eliminieren soll.8) Insbesondere im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung lässt sich die Aufdeckung stiller Reserven und Lasten als Hauptziel der Bilanzanalyse identifizieren, da die Legung stiller Reserven und Lasten das wichtigste Instrument der Unternehmensleitung ist, die wirtschaftliche Lage zielorientiert darzustellen.9) Nur ihre möglichst exakte Quantifizierung lässt eine Ableitung aussagekräftiger Kennzahlen im Rahmen der Bilanzanalyse zu.10)

Die im Rahmen dieses Beitrags fokussierte materielle Bilanzpolitik zielt hingegen vielmehr auf eine (im rechtlichen Rahmen zulässige) Beeinflussung bilanzanalytischer Kennzahlen ab, um die Interessengruppen des Abschlusses - insbesondere Kreditinstitute - zu einem gewünschten unternehmenszielkonformen Verhalten zu bewegen.11)Diese Strategie ist nur dann erfolgreich, wenn der bilanzpolitische Mitteleinsatz für den Bilanzleser weitgehend unerkannt bleibt.12) Die Bilanzanalyse ist dagegen bestrebt, eine objektive Aufbereitung und Auswertung des Abschlussmaterials vorzunehmen. Mit anderen Worten können bilanzpolitische Maßnahmen nur dann ihrem Ziel gerecht werden, wenn diese nicht im Zuge der Bilanzanalyse durch den Analytiker erkannt und bereinigt werden können.13)

Im Schrifttum wird die Meinung vertreten, dass in der betrieblichen Praxis die Bilanzanalyse ihrer wichtigsten Zielsetzung, der Beurteilung der wahren Lage des Unternehmens,14) nur in ungenügender Weise gerecht wird.15) Leffson unterstellt eine durch "Resignation gezeichnete Ausgangslage"16), die durch das Unvermögen der Bilanzanalyse bestimmt wird, sämtliche bilanzpolitischen Gestaltungen des Managements ausfindig zu machen und somit unverfälschte Kennzahlen bereitzustellen.17) Während explizite Ansatz-, Bewertungs- und Konsolidierungswahlrechte einschließlich der Nutzung der handelsrechtlichen Bilanzierungshilfen durch die Bilanzanalyse relativ problemlos erkannt werden können, trifft dies für implizite Wahlrechte (zum Beispiel Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer) häufig nicht zu.

In diesem Kontext kommt insbesondere der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie der Nutzung von Ermessens- und Gestaltungsspielräumen eine besondere Bedeutung zu. Sofern das Unternehmen nicht die wesentlichen Annahmen und Prämissen hinsichtlich des Ansatzes und der Wertfindung offenlegt, konterkariert dies die Bilanzanalyse. Vor diesem Hintergrund ist im Folgenden zu überprüfen, inwiefern die Reformpläne für ein BilMoG die Anforderungen an die Bilanzanalyse tendenziell erschweren oder erleichtern.

Ausgewählte Reformmaßnahmen infolge des BilMoG-RefE

Ansatz und Bewertung: Im Fokus der handelsrechtlichen Reformbestrebungen des BilMoG-RefE steht laut Gesetzesbegründung die Umwandlung bestehender expliziter Wahlrechte in Ge- oder Verbote.18) Die Reform betrifft vor allem international unübliche Wahlrechte, die den Unternehmen bislang die Möglichkeit zur Bildung stiller Reserven und Lasten einräumen. Nach Einschätzung des Gesetzgebers soll durch eine Annäherung des Handelsrechts an die IFRS die Attraktivität des Handelsrechts im internationalen Vergleich erhöht werden. Die nachfolgenden Ansatz- und Bewertungswahlrechte sollen im Zuge des BilMoG-RefE in Ge- und Verbote überführt werden (siehe Tabelle).19)

Durch die in der Tabelle gezeigte Einschränkung der materiellen bilanzpolitischen Maßnahmen wird die Informationsfunktion des Abschlusses und mithin die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit erhöht. Es ergeben sich hierbei Rationalisierungseffekte für die Bilanzanalyse und damit auch für die Kreditwürdigkeitsprüfung als solche.

Transformation bestehender Ansatz- und Bewertungsverbote

Neben der vorstehend ausgeführten Abschaffung handelsrechtlicher Wahlrechte führt der BilMoG-RefE ebenfalls zu einer Transformation bestehender Ansatz- und Bewertungsverbote in Gebote. Dies betrifft primär die künftige Aktivierungspflicht für originäre immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens einschließlich einer gesetzlichen Ausschüttungssperre (§ 268 Abs. 8 HGB-E; das Ansatzverbot gemäß § 248 Abs. 2 HGB soll ersatzlos gestrichen werden) sowie die Bewertung von zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumenten zum höheren beizulegenden Zeitwert (§ 253 Abs. 1 Satz 3 HGB-E). Der zukünftige Ansatz selbst erstellter immaterieller Anlagegüter setzt eine Separierung in eine Forschungs- und Entwicklungsphase einschließlich einer eindeutigen Zuordnung der entstandenen Aufwendungen voraus.

Der Gesetzgeber hat im BilMoG-RefE keine konkretisierenden Vorgaben an eine künftige Einbeziehung von Entwicklungsaufwendungen vorgesehen. Nach der Gesetzesbegründung soll auf die Bejahung der Vermögensgegenstandseigenschaft abgestellt werden. Überdies soll das Unternehmen den Übergangszeitpunkt von der Forschungs- zur Entwicklungsphase "hinreichend nachvollziehbar" und "plausibel" darlegen.20) Ansonsten sind die gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen nicht ansatzfähig.

Die Ausführungen verdeutlichen, dass infolge der Konkretisierungslücke des BilMoG- RefE die Abgrenzung zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase ermessensbehaftet ist und ein implizites Ansatzwahlrecht darstellt. Die Unternehmensleitung kann hierbei einen wesentlichen Einfluss auf die Vermögenslage nehmen. Die Bilanzanalyse wird insbesondere dann nachhaltig erschwert, wenn das Management die zugrunde liegenden Annahmen nicht detailliert offenlegt.

Ermessensspielräume

Entsprechendes gilt für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (Fair Value) für Finanzinstrumente des Handelsbestands. Sofern ein aktiver Markt für die in Rede stehenden Finanztitel nicht vorliegt, ist ein Rückgriff auf vergleichbare Transaktionen oder Unternehmensbewertungsverfahren angezeigt, der mit einer geringeren Verlässlichkeit der Daten einhergeht. Da im Gegensatz zur Aktivierung originärer immaterieller Anlagegüter nach dem BilMoG-RefE keine gesetzliche Ausschüttungssperre für positive Wertdifferenzen zwischen dem Fair Value und den Anschaffungskosten vorgesehen ist, ist eine wesentliche Beeinflussung der betrieblichen Erfolgslage durch die Ausnutzung von Ermessensspielräumen, die sich infolge einer Anwendung von Unternehmensbewertungsverfahren ergeben, möglich. Unter bilanzanalytischen Gesichtspunkten ist diese Durchbrechung des Anschaffungskostenprinzips kritisch zu beurteilen.

Konsolidierung: Im handelsrechtlichen Konzernabschluss ist eine Abschaffung folgender expliziter Wahlrechte durch den BilMoG-RefE vorgesehen, wobei wiederum eine Annäherung an die IFRS-Bilanzierungspraxis angestrebt wird:21) - Interessenzusammenführungsmethode sowie Erwerbsmethode in Ausgestaltung der Buchwertmethode, das heißt künftiges Gebot zur Anwendung der Neubewertungsmethode bei Vollkonsolidierung, - Anteilsverrechnung zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss, das heißt künftiges Gebot zur Verrechnung zum Erwerbszeitpunkt, - Kapitalanteilsmethode, das heißt künftiges Gebot zur Anwendung der Buchwertmethode bei assoziierten Unternehmen, - Saldierung von positiven und negativen Unterschiedsbeträgen aus der Kapitalkonsolidierung, das heißt künftige separate Ausweispflicht für einen hieraus resultierenden positiven und negativen derivativen Goodwill.

Die Abschaffung der vorstehend genannten Konsolidierungswahlrechte durch den BilMoG-RefE ist unter bilanzanalytischen Aspekten positiv zu werten. So wird die Aussagekraft des Konzernabschlusses aufgrund der einheitlichen Behandlung identischer Sachverhalte gestärkt, indem für die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen je nach Bindungsintensität nur noch ein Konsolidierungsverfahren verbindlich ist. Dies stärkt sowohl die intertemporale als auch die unternehmensübergreifende Vergleichbarkeit, wobei insbesondere Letzterer im Rahmen der Kreditwürdigkeitsprüfung eine zentrale Bedeutung zuzusprechen ist.

Von einer "offenen" zu einer "stillen" Bilanzpolitik

Die Umwandlung bestehender Ansatz-, Bewertungs- und Konsolidierungswahlrechte in Ge- oder Verbote ist unter bilanzanalytischen Gesichtspunkten positiv zu beurteilen, da der materielle bilanzpolitische Gestaltungsspielraum der Unternehmen reduziert wird. Die Möglichkeit einer Bildung stiller Reserven und Lasten, welche dem Einblicksgebot gemäß § 264 Abs. 2 HGB entgegensteht, erfährt durch die Novellierungen eine wesentliche Einschränkung.

Im Hinblick auf die Umwandlung bestehender Ansatz- und Bewertungsverbote in Gebote im handelsrechtlichen Jahresabschluss, welche angesichts der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe sowie der verbleibenden Konkretisierungslücken des BilMoG-RefE den Charakter von impliziten Wahlrechten tragen, ist eine umfassende Prämissenpublizität im Anhang zu fordern, da ansonsten die Verlässlichkeit der Daten und die Aussagekraft für die Bilanzanalyse beeinträchtigt ist.

Dies gilt insbesondere für die Fair-Value-Ermittlung bei Finanzinstrumenten des Handelsbestands sowie für die Abgrenzung der Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen. In diesem Kontext besteht die Möglichkeit für Kreditinstitute, die notwendigen Zusatzangaben im Rahmen des Kreditvertrags im Vorfeld zu vereinbaren.

In einer Gesamtschau lässt sich feststellen, dass der BilMoG-RefE mit einem Wandel von einer "offenen" zu einer "stillen" Bilanzpolitik einhergeht, sodass künftig erhöhte Anforderungen an die Bilanzanalyse als zentralem Instrument der Kreditwürdigkeitsprüfung zu stellen sind.

Der Beitrag kann inklusive sämtlicher Verweise auf der Lehrstuhlhomepage (http://www.uni-hamburg. de/fachbereiche-einrichtungen/fb03/iwp/rut/) abgerufen werden.

Literaturverzeichnis

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Fußnoten

1) Der BilMoG-RefE ist unter www.bmj.bund.de abrufbar. Vgl. zu einer Bestandsaufnahme der handelsrechtlichen Novellierungen Velte 2008, Seiten 61 bis 73; Velte/Leimkühler 2007, Seiten 837 bis 845.

2) Lachnit 2004, Seite 62.

3) Vgl. Küting 1996, Seite 936.

4) Vgl. Zwirner/Heiden 2002, Seite 291.

5) Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, Seite 9.

6) Vgl. Baetge 2003, Seite 207.

7) Vgl. Coenenberg/Alvarez 2002, Seite 394.

8) Vgl. Küting/Wohlgemuth 2004, Seite 11.

9) Vgl. Küting 1998, Seite 1.

10) Vgl. Baetge 2003, Seite 209.

11)Vgl. Freidank 2000, Seite 20; Leffson 1984, S. 11 sowie ausführlich zur Bilanzpolitik Freidank/Velte 2007, Seiten 657 bis 737; Meyer/Meisenbacher 2004, Seite 567; zum Einsatz bilanzpolitischer Expertensysteme Freidank 1993, Seite 171.

12) Vgl. Küting/Kaiser 1994, Seite 14.

13) Vgl. Lachnit 2004, Seite 63.

14) Vgl. Küting 1996, Seite 938.

15) Vgl. Küting 1998, Seite 2.

16) Leffson 1984, Seite 11.

17) Vgl. Leffson 1984, Seite 11.

18) Vgl. hierzu BilMoG-BegrRefE, Seite 61.

19) Vgl. hierzu auch die tabellarische Auflistung von Velte 2008, Seite 64.

20) BilMoG-BegrRefE, Seite 123.

21) Vgl. zu den Auswirkungen des BilMoG-RefE auf den handelsrechtlichen Konzernabschluss auch Kirsch 2008, Seiten 16 bis 21; Lüdenbach/Hoffmann 2007, Seiten 13 f.

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