EZB bittet um Feedback

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank (EZB) hat heute den Entwurf einer EZB-Leitlinie zur Festlegung der Erheblichkeitsschwelle für überfällige Verbindlichkeiten bei weniger bedeutenden Instituten veröffentlicht. Die Festlegung wird in Form einer Leitlinie der EZB erfolgen, die sich an die nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) richtet. Darin wird eine gemeinsame Erheblichkeitsschwelle für alle weniger bedeutenden Institute im Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) festgesetzt. Sie gilt sowohl für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als auch für solche, die nicht dem Mengengeschäft zuzuordnen sind, ungeachtet der zur Berechnung der Kapitalanforderungen verwendeten Methode.

Die Erheblichkeitsschwelle wird aus einem absoluten Bestandteil bestehen, der als ein bestimmter Höchstbetrag für die Summe sämtlicher überfälliger Verbindlichkeiten eines Schuldners ausgedrückt ist, und aus einem relativen Bestandteil (in Prozent), der die Höhe der überfälligen Verbindlichkeit im Verhältnis zum Gesamtwert sämtlicher bilanzieller Risikopositionen des Kreditinstituts, seines Mutterunternehmens oder eines seiner Tochterunternehmen gegenüber diesem Schuldner widerspiegelt.

Die für weniger bedeutende Institute festgesetzte Erheblichkeitsschwelle wurde im Einklang mit der Definition ausgestaltet, die für bedeutende Institute von der EZB in der Verordnung (EU) 2018/1845 festgelegt wurde. Durch die Festlegung der Erheblichkeitsschwelle wird gewährleistet, dass ausgefallene Risikopositionen sowohl bei weniger bedeutenden Instituten als auch SSM-weit einheitlich definiert sind.

Feedback kann bis Montag, den 17. Februar 2020 eingereicht werden. Der Leitlinienentwurf und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten können auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abgerufen werden.

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