Institutsbezogene Sicherungssysteme

Die Europäische Zentralbank hat Mitte November 2016 zwei Leitlinien zur Bewertung institutsbezogener Sicherungssysteme (Institutional Protection Schemes - IPS) und zur Koordination von Aktivitäten der EZB und der nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) veröffentlicht. Ein IPS ist eine Vereinbarung zwischen den Instituten einer Bankengruppe zur Sicherstellung ihrer Solvenz und Liquidität. Mit der Veröffentlichung der beiden Leitlinien sieht die EZB das zu Beginn des Jahres 2015 eingeleitete Projekt zur Schaffung eines einheitlichen Ansatzes bei diesen Sicherungssystemen innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism - SSM) als abgeschlossen. Mit den Leitlinien will die Notenbank gewährleisten, dass EZB und die NCAs neue IPS-Anträge einheitlich bewerten und konsequent überwachen, ob die IPS die gesetzlichen Anforderungen fortlaufend erfüllen.

Bei Anerkennung eines IPS werden bestimmte Aufsichtsanforderungen, die normalerweise für einzelne Banken gelten, gelockert, da ein IPS-Mitgliedsinstitut ähnlich behandelt wird, wie dies bei Bankengruppen der Fall ist. Dies ist nur dann zulässig, wenn die im Unionsrecht festgelegten Anforderungen erfüllt sind, beispielsweise die Fähigkeit des IPS, seine Mitglieder im Fall von Schwierigkeiten jederzeit zu unterstützen. Da den IPS in der Regel sowohl bedeutende Institute als auch weniger bedeutende Institute angehören, ist es besonders wichtig, dass die EZB, der die Aufsicht über bedeutende Institute obliegt, und die NCAs, denen die Aufsicht über weniger bedeutende Institute obliegt, die IPS gleich behandeln.

Im Juli 2016 veröffentlichte die EZB einen Leitfaden, in dem sie festlegte, wie bewertet wird, ob die IPS (und ihre Mitgliedsinstitute) die im Unionsrecht festgelegten Bedingungen erfüllen, um als IPS anerkannt und von bestimmten Aufsichtsanforderungen ausgenommen zu werden. Die endgültige Fassung des Leitfadens trägt den Kommentaren Rechnung, die interessierte Parteien während der öffentlichen Konsultation in der ersten Hälfte des Jahres 2016 abgegeben haben. Mit der ersten der Mitte November veröffentlichten Leitlinien soll sichergestellt werden, dass die NCAs bei der Bewertung von IPS-Anträgen weniger bedeutender Institute die im Leitfaden festgelegten Kriterien anwenden. Hierdurch soll eine einheitliche Behandlung aller IPS-Mitglieder innerhalb des SSM gewährleistet werden. In der zweiten Leitlinie werden die Grundsätze für die Koordination zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf IPS-bezogene Aufsichtsbeschlüsse und die fortlaufende Überwachung der IPS dargelegt.

Frühere Beschlüsse der NCAs über die Anerkennung von IPS sind von den Leitlinien nicht direkt betroffen. Bei wesentlichen strukturellen Änderungen eines IPS oder falls Anzeichen dafür vorliegen, dass die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt sind, kann jedoch eine erneute Bewertung in Erwägung gezogen werden.

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