EZB: Institutsbezogene Sicherungssysteme

Die Europäische Zentralbank hat Mitte Februar 2016 den Entwurf eines Leitfadens der EZB zum Ansatz bei der Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme (Institutional Protection Schemes - IPS) für Aufsichtszwecke veröffentlicht. Das Dokument soll die Einheitlichkeit, Wirksamkeit und Transparenz der bei der Prüfung von IPS angewandten aufsichtlichen Regelungen sicherstellen. Ein IPS ist gemäß Eigenkapitalverordnung (CRR) eine vertragliche oder satzungsmäßige Haftungsvereinbarung einer Gruppe von Banken, die Mitgliedsinstitute absichert und insbesondere bei Bedarf ihre Liquidität und Solvenz sicherstellt. Derzeit sind IPS in drei Mitgliedsländern des Euro-Währungsgebiets anerkannt: Österreich, Deutschland und Spanien. Rund 50 Prozent aller Kreditinstitute im Euroraum sind Mitglied eines IPS; auf sie entfallen etwa 10 Prozent der Gesamtaktiva des Bankensystems im Eurogebiet.

Durch Anerkennung eines IPS werden bestimmte Aufsichtsanforderungen für die Mitgliedsinstitute gelockert, ähnlich wie dies bei Unternehmen einer konsolidierten Bankengruppe der Fall ist. Solch eine Behandlung ist nur dann gerechtfertigt, wenn die in den Rechtsvorschriften genannten Voraussetzungen erfüllt sind, beispielsweise die Fähigkeit des IPS, seine Mitglieder im Fall von Schwierigkeiten zu unterstützen. Im Konsultationsdokument wird der Ansatz beschrieben, den die EZB verfolgen will, wenn sie prüft, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. Der endgültige Beschluss der EZB über die Erlaubniserteilung erfolgt einzelfallbezogen auf Basis der Kriterien im Entwurf des Leitfadens der EZB. Die EZB ist für die effektive und einheitliche Funktionsweise der Bankenaufsicht im Euroraum insgesamt verantwortlich und muss die Einheitlichkeit der Aufsichtsergebnisse sicherstellen. Da IPS in der Regel sowohl direkt von der EZB beaufsichtigte Banken als auch direkt von den nationalen zuständigen Behörden (National Competent Authorities - NCAs) beaufsichtigte Banken umfassen, muss sichergestellt werden, dass alle Mitglieder von IPS gleichbehandelt werden. In Zusammenarbeit und Einvernehmen mit den NCAs werden die der Prüfung zugrunde liegenden Kriterien in diesem Konsultationsdokument auch bei der Aufsicht über weniger bedeutende Institute im Zuständigkeitsbereich der NCAs angewandt.

Der Entwurf eines Leitfadens der EZB wurde insbesondere mit Blick auf mögliche Neuanträge verfasst und stellt nicht die bereits erfolgte Anerkennung bestehender IPS infrage. Die EZB will jedoch die IPS, denen ein oder mehrere bedeutende Institute angehören, regelmäßig in enger Zusammenarbeit mit den NCAs überprüfen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen der CRR fortlaufend erfüllt werden.

Das eingeleitete Konsultationsverfahren endet am 15. April 2016. Die Konsultationsdokumente sind auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht abrufbar.

Am 31. März 2016 um 10:00 Uhr MEZ wird die EZB an ihrem Sitz in Frankfurt am Main eine öffentliche Anhörung durchführen. Ein Webcast der Anhörung wird auf der Website der EZB zur Bankenaufsicht bereitgestellt. Informationen über die Anmeldung zur öffentlichen Anhörung und die Einreichung von Kommentaren zum Konsultationsdokument finden sich ebenfalls auf dieser Website. Im Anschluss an die öffentliche Konsultation will die EZB die eingereichten Kommentare zusammen mit den jeweiligen Antworten und einer Bewertung veröffentlichen.

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