Notenbankfähigkeit: Änderung der Kriterien

Die Europäische Zentralbank hat Anfang Oktober 2016 beschlossen, Änderungen am Sicherheitenrahmen und den Risikokontrollmaßnahmen für vorrangige ungedeckte Schuldverschreibungen vorzunehmen, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben werden. Diese Verschuldungsinstrumente sind bekannt als ungedeckte Bankschuldverschreibungen (UBSV). Die Zulassung ungedeckter Bankschuldverschreibungen als notenbankfähige Sicherheiten wird demnach einstweilen aufrechterhalten; dies gilt auch für die Notenbankfähigkeit gesetzlich, aber nicht zugleich vertraglich nachrangiger ungedeckter Bankschuldtitel, die gemäß den aktuellen Vorschriften zum 1. Januar 2017 ihre Zulassung verlieren würden. Die Zulassung erfolgt ferner unter Anwendung zusätzlicher Risikokontrollmaßnahmen.

Ebenfalls beschlossen hat die EZB, mit Wirkung zum 1. Januar 2017 das Nutzungslimit für ungedeckte Bankschuldverschreibungen von 5 Prozent auf 2,5 Prozent zu senken. Diese Obergrenze gilt nicht, wenn a) der Wert der entsprechenden Sicherheiten nach Anwendung etwaiger Bewertungsabschläge nicht über 50 Millionen Euro liegt oder b) diese Sicherheiten durch eine öffentliche Stelle, die zur Erhebung von Steuern berechtigt ist, garantiert sind und die Garantie den Anforderungen von Artikel 114 der Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/60, der sogenannten Allgemeinen Regelungen) entspricht.

Erforderlich wird die Anpassung der Zulassungskriterien für ungedeckte Bankschuldverschreibungen aufgrund der Umsetzung der Sanierungs- und Abwicklungsrichtlinie (BRRD) in den EU-Mitgliedsstaaten und wegen der kommenden Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) sowie aufgrund der Notwendigkeit, dass sich global systemrelevante Institute (G-SIB) in den neuen Rahmen für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) einfügen müssen. Dies hat die EU-Mitgliedsstaaten zu verschiedenen Gesetzesinitiativen veranlasst, die den Banken die Emission ungedeckter Bankschuldverschreibungen mit unterschiedlichen Insolvenzrängen ermöglichen sollen.

Die EZB bekräftigt ihre Unterstützung einer Vereinbarung über einen einheitlichen EU-Ansatz zur Gläubigerhierarchie bei der Insolvenz und Abwicklung von Banken und nimmt zur Kenntnis, dass entsprechende Arbeiten hierzu im Gange sind. Die EZB wird diesen Beschluss im Laufe des Jahres 2017 erneut prüfen, und der endgültige Sicherheitenrahmen für ungedeckte Bankschuldverschreibungen soll auch die erzielten Fortschritte hin zu einem einheitlichen EU-Ansatz widerspiegeln

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