Notenbankfähigkeit: Kriterien geändert

Quelle: Europäische Zentralbank

 

Die Europäische Zentralbank hat Mitte Dezember 2015 beschlossen, Änderungen am Sicherheitenrahmen für ungedeckte Schuldverschreibungen vorzunehmen, die von Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben werden. Diese Verschuldungsinstrumente sind bekannt als ungedeckte Bankschuldverschreibungen (UBSV). Mit dem Inkrafttreten der geplanten regulären Aktualisierung der Leitlinie über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (EZB/2014/ 60, der sogenannten "Allgemeinen Regelungen"), die für das erste Quartal 2018 erwartet wird, verlieren UBSV, die einer gesetzlichen, vertraglichen oder strukturellen Nachrangigkeit unterliegen (zum Beispiel von einer Bankholding-Gesellschaft begebene UBSV), ihre Zulassung als notenbankfähige Sicherheiten.

Allerdings behalten UBSV, die von Stellen begeben werden, die im Verzeichnis der für das Programm zum Ankauf von Wertpapieren des öffentlichen Sektors der EZB zugelassenen Emittenten (agencies) aufgeführt werden, sowie staatlich garantierte Bankschuldverschreibungen bis zur Fälligkeit ihre Notenbankfähigkeit, sofern sie keiner vertraglichen oder strukturellen Nachrangigkeit unterliegen und vor dem 31. Dezember 2018 emittiert wurden. Vorrangige (senior preferred) ungedeckte Bankschuldverschreibungen (die also keiner Nachrangigkeit unterliegen) sind weiterhin als notenbankfähige Sicherheiten zugelassen.

Daneben verlieren UBSV, die von außerhalb der EU ansässigen Kreditinstituten, Wertpapierfirmen oder eng mit ihnen verbundenen Stellen begeben werden, mit dem Inkrafttreten der aktualisierten sogenannten "Allgemeinen Regelungen" ihre Notenbankfähigkeit. Derzeit als notenbankfähige Sicherheiten zugelassene UBSV, die die neuen Kriterien jedoch nicht erfüllen, bleiben bis einschließlich 31. Dezember 2018 notenbankfähig.

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