Sanktionen bei Verstößen

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Bestände des Eurosystems an Wertpapieren für geldpolitische Zwecke Quelle: EZB

Die Europäische Zentralbank hat am 2. März 2021 einen Leitfaden zur Festlegung von Verwaltungsgeldbußen (Guide to the method of setting administrative pecuniary penalties) veröffentlicht. Darin legt sie die Grundsätze und Methoden für die Berechnung von Geldbußen dar, die Banken bei Verstoß gegen Aufsichtsanforderungen auferlegt werden können. Mit der Publikation wird die Transparenz der aufsichtlichen Grundsätze und Verfahren der Europäischen Zentralbank - auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union - weiter erhöht.

Von der Europäischen Zentralbank beaufsichtigte Banken müssen bestimmte Aufsichtsanforderungen erfüllen. Um deren Einhaltung zu fördern, wurde der EZB durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates die Befugnis übertragen, Verwaltungsgeldbußen zu verhängen. Zwar verfügt die Europäische Zentralbank bei der Festlegung der jeweils angemessenen Höhe der Geldbuße über einen weiten Ermessensspielraum, doch müssen die Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein und dürfen die in der Verordnung angegebenen Obergrenzen nicht überschreiten.

In dem am 2. März 2021 veröffentlichten Leitfaden wird klargestellt, dass die Europäische Zentralbank die Höhe der Geldbuße in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes und auch, um die Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten, von der Größe des beaufsichtigten Kreditinstituts festlegt. Die Schwere des Verstoßes wird dabei in fünf Kategorien unterteilt: minderschwer, mittelschwer, schwer, sehr schwer und äußerst schwer. Welche Kategorie jeweils zutrifft, hänge von einer Kombination aus zwei Faktoren ab, und zwar von den Folgen des Verstoßes und von der Schwere des Fehlverhaltens des Instituts.

Bei Verstößen, die als sehr schwer oder darunter eingestuft werden, legt die Europäische Zentralbank einen Basisbetrag für die Geldbuße fest. Dieser werde entweder auf der Grundlage einer vorgegebenen "Sanktionstabelle" in Abhängigkeit von der Schwere des Verstoßes und der Größe des Instituts bestimmt oder durch Multiplikation der insgesamt erzielten Gewinne beziehungsweise verhinderten Verluste - sofern sich diese Beträge beziffern lassen - mit einem der Schwere des Verstoßes entsprechenden Betrag ermittelt.

Wird ein Verstoß als äußerst schwer eingestuft, so wird der von der Europäischen Zentralbank festgelegte Basisbetrag als prozentualer Anteil am jährlichen Gesamtumsatz des beaufsichtigten Instituts berechnet. In einem abschließenden Schritt kann die Europäische Zentralbank den Basisbetrag herauf- oder herabsetzen, um sämtlichen mildernden oder erschwerenden Umständen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die verhängte Sanktion wirksam, verhältnismäßig und abschreckend ist.

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