Aufsichtsrecht: Chancen und Risiken der genossenschaftlichen Bankengruppe

Prof. Dr. Reiner Doluschitz Foto: R. Doluschitz

Dass die Umsetzung von Basel III in allen Bankengruppen zu jeweils unterschiedlichen Herausforderungen führt, ist in den vergangenen Jahren an verschiedenen Aspekten verdeutlicht worden. Die Autoren stützen ihre Betrachtung zum Genossenschaftssektor auf eine umfassende empirische Studie unter den Genossenschaftsbanken in Baden-Württemberg. Zwei exemplarische Schlussfolgerungen: Auch wenn sich die Institute nur schwerlich damit abfinden können, neben dem gruppeneigenen - der Prävention dienenden - Sicherungssystem auch Beiträge in den Abwicklungsfonds leisten zu müssen, dürften die neuen geforderten Kapitalquoten keinen allzu großen Handlungsdruck bewirken und auch der Zugang zum Kapitalmarkt bleibt möglich. Basel III, so die generelle Botschaft, birgt für die Genossenschaftsbanken, wie auch für die Banken anderer Rechtsformen, in vielerlei Hinsicht erhebliches Konfliktpotenzial, stellt sie aber keinesfalls vor unlösbare Aufgaben. (Red.)

Die Erfüllung der neuen Vorgaben gemäß Basel III stellt alle Banken des dreigliedrigen Bankensystems in Deutschland vor eine anspruchsvolle Aufgabe. Die neuen Regeln traten zu Beginn des Jahres 2014 in den Mitgliedsländern der EU in Kraft, wobei die Vorgaben zum Teil erst bis zum Jahr 2019 vollumfänglich zu erfüllen sind. Übergeordnetes Ziel der Rahmenvereinbarung ist es, die Banken widerstandsfähiger zu machen, um so eine Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit der Bank zu erreichen, beziehungsweise im schlimmsten Falle eine geregelte Abwicklung zu ermöglichen.

Neben der Institutssicherung

Besonders letztgenannter Punkt führt bei den Genossenschaftsbanken zu einigem Diskussionsbedarf. Zum einen weisen die meisten genossenschaftlich organisierten Banken ohnehin hohe Eigenkapitalquoten auf, was auf ihre Governancestruktur zurückzuführen ist. Zum anderen wird im Bundesverband der Deutschen Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) dem Prinzip der Prävention große Bedeutung beigemessen.

Die Sicherungseinrichtungen der Sparkassen sowie der Volksbanken und Raiffeisenbanken sind darauf ausgerichtet, die Liquidität und Solvenz der ihr angeschlossenen Institute abzusichern. Somit werden die Einlagen der Gläubiger im Rahmen der Institutssicherung mittelbar geschützt, im Gegensatz zum direkten Schutz der Einlagen, welcher bei den Sicherungseinrichtungen der privaten Banken praktiziert wird (BVR 2015; (Büschgen 1998, Seite 384 f.).

Das Ziel der Institutssicherungen ist es, "die ihnen angeschlossenen Institute vor Insolvenz und Liquidation zu bewahren. Da dies, wie bereits angeführt, einen mittelbaren Schutz der Einlagen der Kunden in voller Höhe nach sich zieht, hat die BaFin diese Sicherungseinrichtungen als Einlagensicherungssysteme im Sinne des Einlagensicherungsgesetzes anerkannt. (BaFin o.V.) Somit ist die Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems der Bankengruppen gesichert, was hinsichtlich der Nullgewichtung von Intragruppenforderungen und des Beteiligungsabzuges von großer Bedeutung ist (Dönges/ Fischer/Hofmann 2015, Seite 6).

Die Tatsache, dass bisher alle Probleme der genossenschaftlichen Primärbanken oder sonstiger der Sicherungseinrichtung angeschlossener Institute verbundintern, das heißt ohne die Hilfe Dritter oder gar des Staates, gelöst werden konnten, spricht eindeutig für die Qualität der Einrichtung (Merz 2012; Monopolkommission 2012/2013, Seite 581.) Auch Theresia Theurl verweist darauf, dass die Mitglieder der Genossenschaftlichen Bankengruppe, dank ihres "präventiven Schwerpunkts" in Bezug auf die etablierte Institutssicherung, noch nie Insolvenz anmelden mussten (Theurl 2014a).

Forschungsfragen

Um die aufgezeigte Problemstellung fundiert analysieren zu können, wurden folgende zwei Forschungsfragen formuliert:

Erstens: Stellt der Wegfall genossenschafts-spezifischer Finanzierungsinstrumente im Zuge der Umsetzung von Basel III die Genossenschaftsbanken vor besondere Schwierigkeiten? Zweitens: Bietet das Verbundsystem der genossenschaftlichen Finanzgruppe einen Vorteil für die Mitgliedsbanken des Verbandes im Vergleich zu anderen Kreditinstituten?

Empirische Studie in Baden-Württemberg

Im Anschluss an die Literaturrecherche folgte die Primärforschung, zunächst in Form einer Expertenbefragung, die der Identifizierung von Zusammenhängen und der Theoriebildung diente (Ney 2006, Seite 132). Darauf aufbauend wurde die dieser Arbeit zugrunde liegende quantitative Erhebung in Form einer schriftlichen Befragung bei Vorständen von Genossenschaftsbanken durchgeführt. Die Auswahl der Probanden wurde bewusst auf den Personenkreis der genossenschaftlichen Kreditinstitute eingeschränkt, da es das erklärte Ziel dieser empirischen Studie ist, die Einstellungen der Angehörigen dieses Bankensektors zu analysieren. Dies kann nur mittels Ansprechpartnern mit entsprechendem "Insiderwissen" erfolgen.

Die vorliegende Stichprobe bietet diesbezüglich die ideale Möglichkeit, da fundierte genossenschafts- sowie verbundspezifische Kenntnisse vorausgesetzt werden können. Bei der Erhebung konnte auf die Unterstützung des BWGV zurückgegriffen werden. Die Versendung des Links zur Befragung an alle 220 Mitgliedsbanken des Verbandsgebietes Baden- Württemberg übernahm der Prüfungsverband. Die sehr zufriedenstellende Rücklaufquote von 58,64 Prozent ist vermutlich auf das Interesse an dem hochaktuellen und für die Genossenschaftsbanken noch nicht in allen Punkten zufriedenstellend geregelten Gesetzgebungsprozess zurückzuführen.

Geringer Handlungsdruck bei Kapitalquoten

Im Mittelpunkt der neuen Vorgaben stehen strengere Richtlinien in Bezug auf die Eigenkapitalvorgaben (Wengert/Schittenhelm 2013, Seite 101). Dieser Tatsache Beachtung schenkend, liegt ein besonderes Augenmerk auf diesen Aspekten. Die Auswertung der ersten Forschungsfrage zeigt die aktuelle Situation in Bezug auf die Eigenkapitalausstattung der Volksbanken, die Einschätzung der befragen Experten hinsichtlich des zu erwartenden Kapitalbedarfs sowie mögliche Konsequenzen vor dem Hintergrund der wegfallenden Anerkennung spezieller Finanzierungsinstrumente. Darüber hinaus wird das besondere Verbundsystem der Genossenschaftsbanken analysiert. Betrachtet wird eine Auswahl diverser Finanzierungsinstrumente, wobei der Fokus auf der besonderen Bedeutung der Einbindungen der Primärinstitute in einen Finanzverbund liegt.

1. Die Erfüllung der neuen aufsichtsrechtlichen Eigenkapitalquoten gemäß Basel III durch die genossenschaftliche Bankengruppe: Zu Beginn der Befragung wurden die Probanden nach dem Handlungsbedarf für die Erfüllung der im Folgenden aufgeführten Quoten gefragt: Common Equity Tier 1 (4,5 Prozent), Additional Tier 1 (1,5 Prozent), Tier 2 Capital (2 Prozent), Kapitalerhaltungspuffer (hartes Kernkapital/2,5 Prozent), Leverage Ratio (3 Prozent) Die Erfüllung der Kernkapitalquoten, sowohl der harten (Common Equity Tier 1) als auch der zusätzlichen Kernkapitalquote (Additional Tier 1), stellen in keiner Weise ein Problem dar. Auch das Vorhalten des geforderten Ergänzungskapitals (Tier 2 Capital) ist für die Kreditgenossenschaften unproblematisch.

Anders stellt sich die Situation in Bezug auf die geforderten Kapitalpuffer - Kapitalerhaltungspuffer sowie antizyklischen Puffer - dar. Gründe hierfür könnten zum einen die verbleibenden Unsicherheiten hinsichtlich der definitiv vorzuhaltenden Höhe der Kapitalpuffer sein. Zum anderen müssen auch diese beiden Kapitalbestandteile aus hartem Kernkapital bestehen und erhöhen somit den insgesamt geforderten Anteil an Eigenkapital höchster Qualität. Allerdings liegen auch diese Werte deutlich im Bereich eines äußerst geringen Handlungsdruckes.

Einhaltung der Leverage Ratio

Gleiches gilt für die Einhaltung der Leverage Ratio. Dennoch wurde im Rahmen der vorab durchgeführten Expertenbefragungen deutlich, dass die Vorgaben von den Verantwortlichen des genossenschaftlichen Bankensektors im Allgemeinen skeptisch betrachtet werden. Es kristallisierte sich heraus, dass diese Grenze nur beim Bestehen einheitlicher Risikobewertungssysteme als sinnvolles Instrument angesehen wird, derzeit jedoch die Anwendung eines individuellen Bewertungsansatzes möglich ist. Außerdem wird die Verschuldungsquote als undifferenziertes Vergleichsmaß angesehen. Positiv sehen einige Experten hingegen die Möglichkeit, dass diese ungewichtete Quote (im Gegensatz zur risikogewichteten Eigenkapitalquote) als stabilisierender Faktor im Bankensektor wirken könnte (Reifschneider 2014, Seite 179).

Vor dem Hintergrund der soeben beleuchteten Möglichkeiten der Erhöhung des Eigenkapitals wurde die Frage nach den Schwierigkeiten gestellt, welche sich für die Kreditgenossenschaften, aufgrund der nach Basel III geänderten Anrechnung diverser Finanzierungsinstrumente, ergeben könnten. Nach dem neuem Aufsichtsrecht in Zukunft* nur noch unter verschärften Bedingungen oder grundsätzlich nicht mehr als Eigenkapital klassifizierbar sind der Haftsummenzuschlag, nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Reserven sowie Neubewertungsreserven.

Die Änderungen hinsichtlich der Anrechnung, beziehungsweise im Falle der Neubewertungsreserven der vollkommene Wegfall, spielen für den Handlungsspielraum der befragten Genossenschaften nur eine geringe Rolle. Auch die Anerkennung der stillen Beteiligungen sowie der Klasse der Drittrangmittel wird künftig wegfallen. Nur wenige der Primärinstitute verfügen über diese Vermögenseinlagen, daher betreffen diese Änderungen die Kreditgenossenschaften nur in sehr geringem Maße (Theurl 2014; Pollmann/ Schätzle 2012, Seite 21). Nur 1,4 Prozent der Befragten (je 0,7 Prozent der kleinen beziehungsweise der großen Institute wählten die Option "trifft vollkommen zu" beziehungsweise "trifft eher zu") sehen im Wegfall der stillen Beteiligungen eine Schwierigkeit auf die Kreditgenossenschaften zukommen, auch im Falle der Drittrangmittel sind es lediglich 5,1 Prozent. Einzig der Haftsummenzuschlag stellt eine Ausnahme dar. Der Wegfall der Anerkennung der Nachschusspflicht als Eigen kapital bereitet einem Großteil der Genossenschaften Probleme, diese Feststellung lässt sich auch durch Beiträge in der aktuellen Fachliteratur belegen (Pollmann/Schätzle 2012, Seite 22).

Möglichkeiten zur Stärkung der Eigenkapitalbasis

2. Die Umsetzung von Basel III auf nationaler Ebene - Bedeutung für die Volksbanken und Raiffeisenbanken sowie die Rolle des Bundesverbandes: Welche Möglichkeiten stehen den Kreditgenossenschaftlichen Instituten für eine Stärkung der Eigenkapitalbasis zur Verfügung? Der spezielle Finanzierungsmix (zum Beispiel Gewinnthesaurierung der Mitgliedereinlagen) sowie die vorhandenen Regulierungsmöglichkeiten (zum Beispiel Kontrolle mittels der verbindlichen Pflichtprüfungen, Selbstverwaltungsprinzip) der Genossenschaften sind in ihrer Rechtsform begründet. In der wissenschaftlichen Fachliteratur werden bisweilen Zweifel dahingehend geäußert, die Governancestruktur der Genossenschaften schaffe Probleme hinsichtlich der Eigenkapitalfinanzierung (Pollmann 2011, Seite I).

Dies konnte im Rahmen dieser Untersuchung jedoch widerlegt werden. Die Gewinnthesaurierung kristallisierte sich im Hinblick auf die Stärkung der Eigenkapitalbasis als das Mittel der Wahl heraus, wobei die Angaben der großen Bankinstitute auf einer Skala von 1 bis 4 mit einem Mittelwert (MW) von 1,35 von den Antworten der kleinen Genossenschaftsbanken (MW 1,21) nur geringfügig abweichen. Auch die Umwandlung von § 340 f Reserven in Sonderposten nach § 340 g HGB wird als praktikable Lösung (MW kleine Institute 1,84/MW große Institute 1,96) angesehen.

Die Deutsche Bundesbank erwähnt in ihrem Monatsbericht, diese Umwandlung könne als "bilanzpolitisch motivierte Maßnahme ohne wirtschaftlichen Ergebniseffekt" betrachtet werden (Deutsche Bundesbank 2012, Seite 27 f.). Beachtet werden muss, dass die Auflösung der stillen Vorsorgereserven gemäß § 340 f HGB und die gleichzeitige Erfassung in den offenen Rücklagen gemäß § 340 g von den Befragten dahingehend kritisiert wird, dass somit de facto eine Einschränkung des Handlungsspielraums erfolgt. Den Kreditinstituten wird die Chance genommen, auf geringfügige Ergebnisschwankungen versteckt zu reagieren, um übermäßige Reaktionen der Anleger zu vermeiden. Dies ist vor allem im Hinblick auf den gewünschten Vertrauenserhalt von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Eine Kürzung der Risk Weighted Assets (RWA) ist keine präferierte Option.

Zugang zum Kapitalmarkt - möglich, aber nicht einfach

Im Rahmen der bereits erwähnten qualitativen Befragung wurde eine Kürzung der RWA mit der Begründung abgelehnt, dass die Philosophie der Genossenschaften, die gute Beziehung zu den Mitgliedern und den Kunden sowie die regionale Verwurzelung gegen diese Maßnahme sprechen. Die Möglichkeit, über die Geschäftsguthaben der Mitglieder das Eigenkapital zu erhöhen, kann durch die Generierung neuer Mitglieder oder die Ausweitung der Mehrfachbeteiligungen erfolgen. Allerdings stellen Mitgliedereinlagen teures Kapital dar, da diese Form des Eigenkapitals, aufgrund seiner Haftungsfunktion, ein höheres Verlustrisiko trägt (Pollmann 2011, Seite 1) und Mitgliedereinlagen zudem mit Dividendenzahlungen berücksichtigt werden müssen.

Die Aufnahme neuen Eigenkapitals wird von den an der Befragung teilnehmenden Genossenschaftsbanken sehr zurückhaltend bewertet (MW kleine Institute 3,26/MW große Institute 3,12). Der Zugang zum Kapitalmarkt ist für Genossenschaftsbanken grundsätzlich möglich, aber nicht ganz einfach umsetzbar, was im Folgenden genauer betrachtet wird.

Die stillen Beteiligungen erwiesen sich, wie nach den Recherchen bereits erwartet, als nur marginal genutzte Option im Hinblick auf den Zugang zum Kapitalmarkt. Sie stellen für Genossenschaften vor allem aufgrund dessen ein eher untypisches Finanzierungsinstrument dar, da diese Art der finanziellen Partizipation grundlegenden genossenschaftlichen Prinzipien, wie dem Förder- und dem Identitätsprinzip, gänzlich die Bedeutung entzieht beziehungsweise die Möglichkeit zur Entfaltung nimmt. Auch über die Aufnahme von Fremdkapital wird nur in geringem Maße am Kapitalmarktgeschehen partizipiert.

Genussrechte als Finanzierungsmöglichkeit

Die Emission von Genussrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten stellt derzeit eine "neutral" bewertete Finanzierungsmöglichkeit für die mittel- und langfristige Kapitalbeschaffung dar. Bei der Emission entsprechend ausgestalteter Wertpapiere muss berücksichtigt werden, dass dies zwar zur Stärkung der Eigenkapitalbasis - jedoch nur im Hinblick auf das Ergänzungskapital - beiträgt, welches zukünftig nur noch bis zu zwei Prozent auf das Eigenkapital anrechenbar ist (Reifschneider 2014, Seite 180). Genussrechte und Nachrangdarlehen zählen zum Mezzanine-Kapital. Es ist damit zu rechnen, dass bestehende Verträge angepasst, beziehungsweise zukünftige Verträge entsprechend ausgestaltet werden, dass sie den neuen Qualitätsanforderungen entsprechen. Im Zuge dessen ist mit einem vermehrten Einsatz diese Instrumente zu rechnen (Pollmann 2013, Seite 126). Die eindeutig präferierte Methode im Hinblick auf die Beschaffung von Kapital über den Finanzmarkt ist der Zugang über die DZ Bank AG. Das Spitzeninstitut der genossenschaftlichen Finanzgruppe gehört größtenteils den angeschlossenen über 900 Volksbanken und Raiffeisenbanken in Deutschland.

Eine der Besonderheiten, welche die Institute des genossenschaftlichen Finanzverbundes auszeichnen, ist der starke Fokus auf die Institutssicherung. Ein Eingreifen erfolgt bereits, wenn eines der einbezogenen Kreditinstitute in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät, auch wenn ein tatsächlicher Verlust der Einlagen nicht absehbar ist. "Diese Handhabung gewährleistet einen wirksamen Insolvenzschutz der einbezogenen Institute und somit eine vollständige Sicherheit der Kundeneinlagen." (BVR 2015). Daraus lässt sich ableiten, dass ein Zusammenhang zwischen der Einlagensicherung und der Bankenabwicklung besteht. Dennoch müssen aller Voraussicht nach alle Banken Beiträge für den Abwicklungsfonds leisten, das heißt, sie müssen an der Befüllung partizipieren, obwohl sie später vermutlich keinen Nutzen davontragen werden.

Anders sieht es in Bezug auf Entlastungen aus, die den Genossenschaftsbanken durch den Nichtabzug der Verbundbeteiligungen entstehen. Die Beteiligten der Befragung bewerten diese Regelungen vor dem Hintergrund der Besonderheiten der genossenschaftlichen Verbundstruktur als sehr positiv. Der BdB hingegen kritisiert die Entscheidung der Monopolkommission, welche "die Nutzung regulatorischer Vorteile verbundener Unternehmen (zum Beispiel Nullgewichtung von Intragruppenforderungen) bei gleichzeitigem Erhalt der Vorteile aus der dezentralen Struktur (zum Beispiel Vermeidung konsolidierter Beaufsichtigung und Konzernbilanzierung) für unbedenklich [hält], solange die Verbundzusammenarbeit Effizienzen im öffentlichen beziehungsweise im Verbraucherinteresse generiert" (Bankenverband 2014, Seite 10 f.).

Besonderheiten genossenschaftlicher Kreditinstitute in der Krise

Um der Frage nachzugehen, welche Besonderheiten die genossenschaftlichen Kreditinstitute in der Krise ausgezeichnet haben, wurde zum einen eine geschlossene Frage (Gründe für die besondere Krisenfestigkeit der Genossenschaftsbanken) sowie eine offene Frage im Fragebogen ("Welche genossenschaftsspezifischen Merk male zeichnen Ihr Institut aus?") aufgeführt. In der geschlossenen Frage nach den Besonderheiten der Kreditinstitute des Genossenschaftssektors waren folgende für die Genossenschaftsbanken charakteristischen Merkmale als Antwortmöglichkeiten vorgegeben:

- geringe Kapitalmarktpartizipation,

- keine riskanten Investments,

- starke Kundenbindung, da Kunden zum Teil Mitglieder sind,

- Absicherung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung der genossenschaftlichen Finanzgruppe,

- genossenschaftliche Werte,

- Sonstiges.

Die höchste Zustimmung erfuhren die Kundenbindung mit 46,53 Prozent sowie die genossenschaftlichen Werte mit 36,36 Prozent an positiven Stimmen. In der Kategorie "Sonstiges" bot sich die Möglichkeit, eigene Angaben zu machen, was allerdings nur 5,9 Prozent der Befragten in Anspruch nahmen. Dies könnte ein Indikator dafür sein, dass sich die Vorstände der Genossenschaftsbanken mit den Gründen ihrer komfortablen Situation und dem dahinterstehenden Geschäftsmodell noch nicht intensiv genug auseinandergesetzt haben. Die Tatsache, dass diese Kreditinstitute während der Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise im Vergleich mit den Instituten der anderen Säulen des deutschen Bankensystems tatsächlich die größte Sicherheit boten, lässt sich jedoch deutlich belegen.

Die Genossenschaftsbanken schafften es nicht nur ohne jegliche Staatshilfe, alleine aus der Krise (Blome-Drees 2012, Seite 368), sowohl der Umfang ihrer Einlagen als auch ihrer ausgegebenen Kredite nahmen zu (Stappel 2010, Seite 22). Als Gründe hierfür werden in der Literatur unter anderem die praktizierte Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Geschäftspraktiken, die langfristige Mitgliederorientierung, das risikobewusste Management in Verbindung mit einem vergleichsweise geringen Gewinnanspruch sowie die regionale Ausrichtung und die starke Kundenbindung genannt (Blome-Drees 2012, Seite 366, 371; o.V. 2011; Götzl 2010).

Basel III: viel Angriffsfläche für inhaltliche Kritik

Die starke Verankerung vor Ort wurde auch im Rahmen der offenen Frage von einigen der teilnehmenden Vorstände genannt. Erwähnt wurden in diesem Zusammenhang die regionale Präsenz, die gute Kenntnis der regionalen Verhältnisse sowie die Einbindung in die lokale Politik und Wirtschaft. Weitere charakteristische Eigenschaften, welche nach Ansicht der Experten die Kreditinstitute auszeichnen und zum Teil sogar als Alleinstellungsmerkmale der Genossenschaften angesehen werden können, sind das soziale Engagement sowie die Beachtung genossenschaftlicher Werte und Prinzipien, insbesondere der Förderauftrag und das Mitbestimmungsrecht der Mitglieder. Hervorgehoben wurden auch die Glaubwürdigkeit beim Kunden und die Einbindung in den Finanzverbund, sowohl in Form der Partizipation an der Sicherungseinrichtung des BVR als auch in Bezug auf die Kooperationen mit der DZ Bank AG.

Die Frage, ob Basel III eine Herausforderung für die Kreditgenossenschaften in Baden-Württemberg darstelle, wurde getrennt für die großen sowie die kleinen Kreditgenossenschaften analysiert. Es wurde erwartet, dass die kleinen Genossenschaftsbanken erheblich mehr Schwierigkeiten hinsichtlich der Erfüllung der neuen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen auf sich zukommen sehen. Die Auswertung mittels eines Mantel-Haenszel-Tests ergab jedoch, dass de facto kein signifikanter Unterschied feststellbar ist. Dies gilt jedoch nur für die technische Realisation der Vorgaben, ansonsten liefern die neuen Regelungen viel Angriffsfläche für inhaltliche Kritik.

Die Genossenschaftsbanken haben, im Gegensatz zur überwiegenden Mehrheit anderer Kreditinstitute, die Finanzmarkt- und Wirtschaftskrise erwiesenermaßen nicht nur gut überstanden, sie konnten sogar Zugewinne an Einlagen sowie an ausgegebenen Krediten verzeichnen (Blome-Drees 2012, Seite 371). Dies hat mehrere Ursachen, unter anderem können der hohe Stellenwert der genossenschaftlichen Prinzipien, die Konzentration auf die Etablierung langjähriger Geschäftsbeziehungen mit Privatkunden und KMU sowie die daraus resultierenden Kundeneinlagen und letztlich die Absicherung dieser Einlagen im Rahmen der Institutssicherung des BVR (Schätzle 2014, Seite 17 f.) als Gründe identifiziert werden.

Die soeben erwähnten Merkmale sind nicht nur maßgeblich hinsichtlich des bestehenden Vertrauens der Mitglieder und Kunden in ihre Genossenschaftsbanken, zudem zeichnen sie verantwortlich für die seit jeher existierende gute Ausstattung der genossenschaftlichen Primärbanken mit Eigenkapital höchster Qualität. Die Grundvoraussetzungen zur Bewältigung der neuen Vorgaben sind somit gegeben.

Herausforderungen von Basel III in der Praxis

Dennoch, so war der Fachpresse in den letzten Monaten zu entnehmen, werden auch die Genossenschaften hinsichtlich der vollständigen Erfüllung aller gesetzlichen Neuregelungen vor einige Schwierigkeiten gestellt. Im Rahmen der Analyse der Befragungsergebnisse sollten diese Annahmen differenziert betrachtet werden. Im folgenden Abschnitt werden zunächst die Auswirkungen einzelner Quotenvorgaben und die Reaktionsmöglichkeiten der Primärbanken (Forschungsfrage 1) zusammengefasst und bewertet, um daran anschließend die Sicherungseinrichtung des BVR, deren selbstgesetztes Ziel nicht nur die Einlagensicherung, sondern der Institutsschutz aller ihr angeschlossenen Unternehmen ist (Forschungsfragen 2), einer kritischen Betrachtung unterzogen.

Möglichkeiten und Grenzen für die genossenschaftliche Bankengruppe in Bezug auf die neuen Eigenkapitalvorschriften gemäß Basel III: Deutlich wurde, dass die Erfüllung der Eigenkapitalquoten, der Kapitalpuffer sowie der Verschuldungsquote im Allgemeinen kein großes Problem darstellt. Im Hinblick auf die Erfüllung der Eigenkapitalbestandteile ist zu beachten, dass einigen Finanzierungsinstrumenten, wie dem Haftsummenzuschlag, den Genussrechten und den stillen Reserven, die Anerkennung entzogen wird. Dies hat überwiegend keine schwerwiegenden Konsequenzen für die Genossenschaftsbanken. Der Wegfall des genossenschaftsspezifischen Haftsummenzuschlags wird jedoch von mehreren Betroffenen des Genossenschaftssektors als Verlust angesehen, der besonders deshalb maßgeblich ist, da er teilweise als Konsequenz des in Brüssel nicht ausreichend vorhandenen Wissens über die rechtlichen und prinzipienorientierten Strukturen des Genossenschaftswesens angesehen wird.

Ein weiteres Beispiel in diesem Kontext ist der Beschluss über die nun nicht mehr anerkennungsfähigen stillen Vorsorgereserven nach § 340 f HGB. Diesen Aspekt betreffend sind die Genossenschaftsbanken mit ihrer Kritik nicht alleine, auch die Sparkassen bedauern diese Entscheidung. Auch wenn die Bundesbank die Ansicht vertritt, es handele sich dabei hauptsächlich um einen bilanzpolitischen Zweck ohne wirtschaftliche Folgen, so haben sowohl die Genossenschaftsbanken als auch die Sparkassen diesbezüglich einige Bedenken (Institut für den öffentlichen Sektor o. J.). Die Befürchtungen beziehen sich dabei vor allem auf den nun nicht mehr vorhandenen Handlungsspielraum in Bezug auf die Möglichkeit, geringfügige Schieflagen intern lösen zu können, ohne die Öffentlichkeit davon in Kenntnis zu setzen. Dies hat den einfachen und doch nicht zu unterschätzenden Vorteil eines Vertrauenserhalts, der gerade in den Genossenschaftsbanken nicht nur einen "kosmetischen" Effekt darstellt, sondern ergänzend ursächlich für die gute wirtschaftliche Situation der Institute ist.

Wegfall der Genussrechte kein besonderes Problem

Der Wegfall der Genussrechte, die aufgrund ihrer individuellen Ausgestaltung die Anforderungen nicht mehr erfüllen, stellt kein besonderes Problem dar. Zudem bieten die sogenannten CoCo-Bonds (Contingent Convertible Bonds) diesbezüglich eine Ausweichmöglichkeit. Diese Pflichtwandelanleihen werden im laufenden Geschäftsbetrieb dem Fremdkapital zugeordnet, bieten jedoch den einmaligen Vorzug im Falle einer Unterschreitung einer kritischen Eigenkapitalquote automatisch in eine Eigenkapitalposition umgewandelt werden zu können (Rudolph 2010, Seite 1153).

Die zu Beginn aufgestellte Forschungsfrage, ob der Wegfall genossenschaftsspezifischer Finanzierungsinstrumente die Genossenschaftsbanken vor besondere Schwierigkeiten stellt, kann auf Grundlage der vorliegenden Ergebnisse auf Probleme in Verbindung mit der verlorenen Anerkennung des Haftsummenzuschlags eingegrenzt werden. Zudem lässt sich die begründete Vermutung aufstellen, dass hin sichtlich der Partizipation am Kapitalmarkt - neben dem Zugang zum Kapitalmarkt über die DZ Bank AG - die Nutzung von speziell ausgestalteten Genussrechten an Bedeutung gewinnen wird.

Vorteile der genossenschaftlichen Primärinstitute durch die Mitgliedschaft im Finanzverbund des BVR: Wie bereits erwähnt, prägen auch heute noch viele Prinzipien und Werte die Organisation der modernen Genossenschaften (unter anderem Hill/Doluschitz 2014, Seite 24 f.). In dieser Hinsicht bilden die genossenschaftlichen Kreditinstitute keine Ausnahme. Als besondere Merkmale der heutigen Genossenschaftsbanken kristallisierten sich im Rahmen der empirischen Erhebung die gelebte Regionalität, die Kunden- und Mitgliederbindung ebenso wie die Glaubwürdigkeit sowie die Einbindung in den Finanzverbund heraus. Der letztgenannte Punkt kann durch die Analyse der Ergebnisse dahingehend präzisiert werden, dass allen voran zwei Eigenschaften dieser Kooperation besonders geschätzt werden. Dazu zählt zum einen die darauf zurückzuführende Möglichkeit einer aktiven Partizipation am Kapitalmarkt über die DZ Bank AG. Zum anderen wurde die Existenz der verbundeigenen Institutssicherung positiv hervorgehoben.

Die Wertschätzung der Mitgliedschaft in dieser Sicherungseinrichtung des BVR betont die Bedeutung der Prävention als ein weiteres wichtiges genossenschaftliches Prinzip.

Besondere Wertschätzung der Prävention

Bei Genossenschaftsbanken besteht somit faktisch ein Zusammenhang zwischen der Einlagensicherung und der Bankenabwicklung, dennoch müssen sich voraussichtlich alle Banken an den geplanten Abwicklungsmechanismen und an der Befüllung des Abwicklungsfonds beteiligen. Da sie vermutlich niemals einen Nutzen daraus ziehen werden, stellt dies für die genossenschaftliche Bankengruppe einen nachteiligen Eingriff dar. Führt man sich diese Fakten vor Augen, ist nachvollziehbar warum die Befragten dieser Studie den endgültigen Beschluss der Finanzaufsicht BaFin über den Nichtabzug der Verbundbeteiligungen (Reuters 2014) als angemessene Reaktion der Gesetzgeber begrüßen.

Somit wird zumindest in diesem Punkt dem vorliegenden strukturellen Unterschied zwischen den verschiedenen Bankinstituten des Drei-Säulen-Systems Rechnung getragen. Auch das Gutachten der Monopolkommission ist in diesem Punkt positiv ausgefallen, was nicht nur Zustimmung findet. Dem Bankenverband missfällt das von ihr als "regulatorisches Cherry-Picking" verstandene Verhalten der Verbundunternehmen.

Im Gegensatz zu den derzeit noch diskutierten Regelungen hinsichtlich der Einstufung der Verbundeinlagen als hochliquide Aktiva werden die unter Basel II gültigen Erleichterungen bei der Kreditvergabe an KMU beibehalten. Dies kommt nicht nur direkt dem im Rahmen dieser Arbeit aufgezeigten Geschäftsmodell der Genossenschaftsbanken zugute, auch die Wirtschaft profitiert davon. Haben doch die Kreditgenossenschaften wie auch die Sparkassen durch ihren Fokus auf die Vergabe von Krediten an den Mittelstand nachweislich zur Stabilität des Finanzmarktes beigetragen und so einer Kreditverknappung positiv entgegengewirkt (Stappel 2010a, Seite 20 bis 23; Gschrey, 2013, Seite 50). Dies ist vor allem vor dem Hintergrund der Ergebnisse der Auswirkungsstudie von Berg und Uzik zu begrüßen. Laut der von ihnen durchgeführten Untersuchung "wirkt sich die pauschale Erhöhung der Eigenkapitalquoten, die Banken für eingegangene Risiken vorhalten müssen, nach den aktuellen Vorschlägen des Basler Komitees und der EU-Kommission (Basel III/ CRD IV) vor allem bei der Kreditvergabe an kleine und mittlere Unternehmen aus" (Berg/Uzik, 2011, Seite 26), einem klassischen Betätigungsfeld der Genossenschaftsbanken.

Ein weiterhin zeitgemäßes Geschäftsmodell

Im Hinblick auf die Tatsache, dass die Genossenschaftsbanken im Laufe der vergangenen Krisenjahre stets Stabilität vorzuweisen hatten, lässt sich die Überzeugung äußern, dass das genossenschaftliche Geschäftsmodell erwiesenermaßen auch heute noch zeitgemäß ist und demzufolge das Entgegenwirken einer Schlechterstellung dieser Bankengruppe im Zuge des neuen Aufsichtsrechtes in jedem Falle gerechtfertigt erscheint. Basel III birgt für die Genossenschaftsbanken, wie auch für die Banken anderer Rechtsformen, in vielerlei Hinsicht erhebliches Konfliktpotenzial, stellt sie aber keinesfalls vor unlösbare Aufgaben.

Das Verbundsystem der im BVR zusammengeschlossenen Institute, mit seiner Sicherungseinrichtung als tragendem Bestandteil, hat demzufolge zur Krisenresistenz der Genossenschaftsbanken beigetragen, sodass begründet davon auszugehen ist, dass der genossenschaftliche Finanzverbund erhebliche Vorteile für die Primärbanken bietet und somit die Genossenschaftsbanken auch in Zukunft einen tragenden Bestandteil der Drei- Säulen-Struktur des Deutschen Bankensystems bilden werden.

* Für bestimmten bereits existierenden Regelungen der Verordnung wird das sogenannte "Grandfathering" eingeräumt, das heißt die endgültige Erfüllung der Vorgaben muss erst nach einer Übergangsfrist erfolgen.

Ein umfassendes Literaturverzeichnis zu diesem Beitrag finden Sie hier.

Prof. Dr. Reiner Doluschitz Geschäftsführender Direktor, Forschungsstelle für Genossenschaftswesen, Universität Hohenheim, Hohenheim
 
Annika Reifschneider Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Forschungsstelle für Genossenschaftswesen, Universität Hohenheim, Fachgebietsleiterin Interessenvertretung, Baden-Württembergischer Genossenschaftsverband, Stuttgart
 

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