Aber gerade weil er die Gefahr einer Abwanderung in solche Bereiche nicht verkennt, warnt er davor, die Nichtbanken durch eine Betrachtung der Schnittstellen zur Kreditwirtschaft erfassen zu wollen. Denn Letztere sieht er ohnehin schon so stark reguliert, dass weitere Meldeanforderungen kontraproduktiv wirken und die Branche sogar der Gefahr von weiteren Geschäftsverlagerungen aussetzen würde. Es bleibt an dieser Stelle allerdings beim allgemeinen Hinweis auf die Gefahr von noch mehr unkontrollierbaren Aktivitäten der Nichtbanken. Anhand welcher konkreten Kriterien und Maßstäbe man diese direkt regulieren sollte, bleibt dem Einfallsreichtum der Aufsichtsbehörden überlassen.
Offen und eher positiv beurteilen die öffentlichen Banken den aktuellen Diskussionsstand um eine europäische Kapitalmarktunion. Sollten die letztlich festgelegten Rahmenbedingungen tatsächlich die Kreditversorgung und Kapitalmarktfinanzierung, wie von der EU-Kommission signalisiert, als gleichberechtigte Säulen der Mittelstandsfinanzierung verankern, dürfen die Banken sich im Wettbewerb um den Mittelstand gute Chancen ausrechnen, etwa mit Angeboten von Schuldscheinen in ganz Europa.
Mit ihrer skeptischen Haltung zur Umsetzung des Supervisory Review and Evaluation Process (SREP) stehen die öffentlichen Banken nicht allein. Auch die EU-Aufsicht will sicher keine einheitlichen Geschäftsmodelle, aber ihre Regulierungspraxis mit einer klaren Hinwendung zu quantitativen Kriterien und dem Verzicht auf eine qualitative Note könnte genau dazu führen. Die Debatte um den Erhalt von Vielfalt in der europäischen Bankenlandschaft wird deshalb sicherlich die kommenden Jahre bestimmen.
Den mit Abstand größten Raum für Emotionen bietet auch dem VÖB nach wie vor Heta in Österreich. Der HGAA Auffanggesellschaft einseitig einen Schuldenschnitt zu verordnen, wird angesichts der möglichen Folgewirkungen für das Vertrauen in den Wert staatlicher Garantien insgesamt als Höhepunkt des europäischen Egoismus bezeichnet. Gerade die öffentlich-rechtlichen Banken mit Kapitalmarktaktivitäten müssen befürchten, dass Heta mit all seiner Öffentlichkeitswirksamkeit im Laufe eines langen juristischen Nachspiels zu einem Präzedenzfall werden könnte, der ihre Refinanzierung allgemein verteuert. Entsprechend klar wird vonseiten des VÖB die Forderung an die Entscheidungsorgane der europäischen Ebene nach Sanktionen formuliert.
Soweit der deutsche Rechtsrahmen betroffen ist, brachte Gunter Dunkel mit Blick auf eine unabsehbar lange Prozessdauer zudem den § 288 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ins Spiel, der die Verzugszinsen regelt. Diese betragen demnach für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Aktuell bedeutet das angesichts des von der Bundesbank Anfang des Jahres auf minus 0,83 Prozent festgelegten Basiszinssatzes immerhin 4,17 Prozent. Am Kapitalmarkt ist eine solche Rendite derzeit gar nicht so leicht zu erzielen.