Blickpunkte

Preispolitik - Rückenwind vom BGH

Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Bausparkassen über eine Abschlussgebühr, die auch nach Kündigung des Vertrags nicht, auch dann nicht (auch nicht anteilig) zurückgezahlt wird, wenn der Bausparvertrag gekündigt, die Bausparsumme ermäßigt oder das Bauspardarlehen nicht voll in Anspruch genommen wird, ist rechtmäßig. So hat es der Bundesgerichtshof am 7. Dezember 2010 entschieden. Die Klausel, so die Begründung, hält der Inhaltskontrolle stand, weil die Kunden durch die Abschlussgebühr nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden. Die klagende Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hatte in den Abschlussgebühren einen intransparenten Posten gesehen, für den dem Kunden keine Leistung in Aussicht gestellt werde, sondern der lediglich dazu diente, die Provisionskosten auf den Kunden abzuwälzen. Dieser Argumentation sind die Bundesrichter nicht gefolgt. Ihrem Urteil zufolge dient die mit der Abschlussgebühr finanzierte Werbung neuer Kunden nicht nur dem Interesse der Bausparkasse, Gewinne zu erzielen. Vielmehr liege sie auch im Interesse der Bauspargemeinschaft. Denn nur dann, wenn dem Bausparkollektiv fortlaufend neue Mittel zugeführt werden, könne die mit jedem Bausparvertrag bezweckte zeitnahe Zuteilung der Bausparsumme erfolgen. Dieses Urteil ist in einem Umfeld, in dem jegliche von Finanzdienstleistern verlangte Geühren generell unter dem Verdacht der Beutelschneiderei stehen, sicher bemerkenswert. Denn es stellt klar, dass nicht in jedem Fall schlichte Gewinnerzielungsabsicht der Grund für die Konditionengestaltung ist. Diese Feststellung darf von der gesamten Branche sicher als gutes Zeichen gewertet werden. Als Freibrief werden die Finanzdienstleister das Urteil zweifellos nicht missverstehen, schon allein, weil der BGH dem Oberlandesgericht Stuttgart in der Hinsicht widersprochen hat, dass solche Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Dennoch macht die implizite Feststellung, dass es für erhobene Gebühren gute Gründe geben kann, zumindest Hoffnung. Ob es sinnvoll ist, dergleichen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verstecken, wie es die Verbraucherzentrale NRW nach wie vor beklagt, ist eine ganz andere Frage. In einem Umfeld, in dem der Wettbewerb zunehmend über Transparenz ausgetragen wird, mag sich diese Praxis vielleicht auch ohne höchstrichterliche Eingriffe ganz von selbst ändern. Denn auch für die Versicherungsbranche hat der GDV schließlich für das kommende Jahr eine neue Transparenzinitiative ausgerufen, in deren Rahmen die ausgewiesenen Gesamtkostenquoten Posten mit einbeziehen, für die es der Gesetzgeber bislang nicht verlangt. Red.

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