Regulierung

Die Gefahren des Transparenzregisters

Nicolas Kemper, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Partner, Sozietät LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz (GbR), Grünwald

Mit dem "Transparenzregister", in dem Angaben zu den wirtschaftlichen Berechtigten von Unternehmen zentral gesammelt werden, drohen Gefahren für den Datenschutz, warnt Nicolas Kemper. Unternehmer drohen damit ins Visier von Kriminellen zu geraten. Hier tut sich ein neuer Ansatzpunkt für die Firmenkundenberatung auf. Denn Kemper rät: Unternehmer sollten ihr persönliches Gefahrenpotenzial, das sich daraus ergibt, prüfen lassen und gegebenenfalls einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in die Daten beantragen. Red.

Im Kampf gegen den Terrorismus und die Finanzierung von Terrorakten werden immer neue Wege beschritten. Dazu zählt auch das Aufspüren von Geldwäschevorgängen. Um dem illegalen Treiben einen Riegel vorzuschieben, hat der Gesetzgeber ein neues Werkzeug geschaffen: das sogenannte Transparenzregister. Es wurde im Rahmen des Geldwäschegesetzes im Oktober 2017 ins Leben gerufen.

Zentrale Meldestelle

Ziel des Registers ist eine bundeseinheitliche Meldestelle, in der die wirtschaftlich Berechtigten eines Unternehmens aufgelistet werden. Dadurch will der Gesetzgeber die Transparenz bei juristischen Personen und wirtschaftlichen Vereinigungen erhöhen und so Terrorismusfinanzierung und Steuerflucht bekämpfen.

Beim Transparenzregister handelt es sich um eine Meldestelle, die im Rahmen des neu gefassten "Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten" - besser bekannt als Geldwäschegesetz - in Kraft getreten ist. Ziel des Gesetzgebers ist es, durch die Einführung eines Registers die Transparenz bei juristischen Personen und wirtschaftlichen Vereinigungen zu erhöhen.

Nach dem neuen Geldwäschegesetz sind alle inländischen juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften dazu verpflichtet, Angaben über die jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten des Unternehmens zu machen. In das Transparenzregister müssen die wirtschaftlich Berechtigten folgende Daten eintragen: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses. Diese Daten werden vom Bundesanzeiger-Verlag verwaltet.

Wer hat Zugang?

Zugang zu den Informationen im Transparenzregister haben unter anderem Behörden, soweit die Einsicht in das Register zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Zu den Behörden zählen etwa die Aufsichts-, Strafverfolgungs- und Finanzbehörden.

Zudem haben nach Paragraf 2 Geldwäschegesetz auch sogenannte Verpflichtete wie Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer in bestimmten Fällen die Möglichkeit, Einsicht in das Transparenzregister zu nehmen.

Eine dritte Gruppe bilden Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegen können. Beispielhaft hierfür sind Nichtregierungsorganisationen, die sich dem Einsatz gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verschrieben haben sowie Journalisten, die im Bereich Geldwäsche und Korruption recherchieren.

Diese Neuregelung birgt allerdings auch einige Gefahren. Dazu zählt unter anderem die Zentralisierung der Personendaten. Denn wenn alle wichtigen Informationen von finanziell erfolgreichen Personengruppen in einem Register zusammengelegt sind, lockt das auch Menschen an, die sich diese Informationen zunutze machen wollen. Folglich ist es umso wichtiger, solche sensiblen Daten entsprechend zu schützen.

Knackpunkt "berechtigtes Interesse"

Noch lässt das Gesetz bei der Zugangsregelung allerdings etwas Spielraum: So haben neben Behörden wie Finanz- und Strafverfolgungsbehörden auch Personen mit einem sogenannten berechtigten Interesse Zugang zu den Informationen.

Die Formulierung "berechtigtes Interesse" ist dabei der Knackpunkt. Es handelt sich um einen sehr weit gefassten Begriff, weshalb nicht hundertprozentig auszuschließen ist, dass im Einzelfall auch unbefugte Personen Zugang zum Transparenzregister erhalten könnten. Im schlimmsten Fall suchen Personen mit verbrecherischen Absichten dort nach Unternehmensinformationen wie dem Wohnsitz eines Geschäftsführers oder Managers. Mit der Einführung des zentralisierten Transparenzregisters ist zu befürchten, dass die Auflistung von wirtschaftlich Berechtigten und ihrem Wohnort sowohl diese als auch deren Familienangehörigen in Gefahr bringt.

Persönliche Daten von Unternehmern in Gefahr

In der Zusammenarbeit mit Walfried Sauer, dem Inhaber der Result Group, die sich auf die Risikoanalyse für Unternehmen spezialisiert hat, hat sich gezeigt, dass sich Straftäter öffentlich zugängliche Quellen wie das Transparenzregister zur Vorbereitung auf ihre Taten zunutze machen.

Die Entscheidung zu einer Tat kann dabei auf verschiedene Weisen getroffen werden, beispielsweise durch einen Medienbericht über das zukünftige Opfer. Wenn es dann an die Vorbereitungen der Straftaten geht, werden alle verfügbaren Quellen nach brauchbaren Informationen durchsucht. Mit dem neuen Transparenzregister haben professionelle Kriminelle nun eine weitere Möglichkeit, an eigentlich sichere und geheime Daten der Unternehmer zu gelangen.

Wenig bekannt ist, dass die wirtschaftlich Berechtigten eine Möglichkeit haben, die Einsichtnahme in ihre Daten vollständig oder teilweise einzuschränken. Dazu müssen die Betroffenen nach Paragraf 23 Absatz 2 bei der registerführenden Stelle einen Antrag auf schutzwürdiges Interesse vortragen.

Einsichtnahme einschränken

Um die Einschränkung durchzusetzen, müssen einige Faktoren zutreffen, beispielsweise

- wenn der wirtschaftlich Berechtigte minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

- Auch die Annahme, dass eine Gefahr durch strafbare Handlungen besteht, wie Betrug, Bedrohung, Entführung, Erpressung, Nötigung oder sogar ein Tötungsdelikt, kann ein schutzwürdiges Interesse begründen.

Generell kommt eine Beschränkung aber auch nur dann in Betracht, wenn sich die zu beschränkenden Daten nicht aus anderen öffentlich zugänglichen Registern ergeben.

Bei der Regelung zur Beschränkung der Einsichtnahme in das Transparenzregister hat der Gesetzgeber momentan noch keine genaue Richtlinie erlassen. Eine Beschränkung für Minderjährige oder Geschäftsunfähige ist aber relativ einfach durchzusetzen, da sich Alter und Gesundheitszustand leicht feststellen und nachweisen lassen.

Schwieriger wird es nachzuweisen, ab wann dem wirtschaftlich Berechtigten Gefahr droht. Muss dafür bereits eine Entführung in der Vergangenheit passiert sein? Reicht ein Drohbrief aus oder gelten Personen mit einem bestimmten Vermögen als gefährdet?

Gefährdungspotenzial prüfen lassen

Um die Sicherheitsbelange glaubhaft darzulegen, benötigen die Betroffenen professionelle Unterstützung. Unternehmen, die sich auf Risikoanalysen spezialisiert haben, können dabei eine große Unterstützung für die Firmen und die Betroffenen sein. Deshalb ist es ratsam, das persönliche Gefährdungspotenzial durch Experten einschätzen zu lassen und auf Basis der Resultate eine Beschränkung des Datenzugangs zu beantragen.

Zwar soll die Regierung bereits an einer Verordnung arbeiten, ab wann das schutzwürdige Interesse des wirtschaftlich Berechtigten der Einsichtnahme in das Transparenzregister entgegensteht. Wann und in welcher Form eine solche Verordnung verabschiedet wird, steht allerdings noch nicht fest. Zurzeit ist lediglich geregelt, dass das Erschleichen dieser Einsicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt und mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Zum Autor Nicolas Kemper, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Partner, Sozietät LKC Kemper Czarske v. Gronau Berz (GbR), Grünwald
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