Recht und Steuern

Absicherung des Bauherrn

Vor dem Neubau oder Umbau eines Hauses muss das Bauunternehmen den Bauherrn gegen das Risiko absichern, dass der Bau nicht rechtzeitig oder mit wesentlichen Mängeln erstellt wird. Dies kann zum Beispiel durch eine Bankbürgschaft erfolgen, die potenzielle Schäden bis fünf Prozent der Bausumme ausgleichen kann. Kürzlich hat der Bundesgerichtshof unter dem Aktenzeichen VII ZR 191/12 eine Zahlungs regelung in einem Bauvertrag für unwirksam erklärt, die eine solche Absicherung des Bauherrn nicht vorsah.

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverein, der eine Klausel in einem Bauvertrag beanstandete. Hiernach sollte der Bauherr bereits nach Vorlage des ersten Entwurfs der Baupläne sieben Prozent der Bausumme zahlen. Der Vertrag regelte nicht die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung des Bauherrn. Ohne diese dürfe aber das Bauunternehmen keine Zahlung verlangen. Die beanstandete Klausel sei damit unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof.

Außerdem betonten die Richter, dass Zahlungsklauseln in einem Bauvertrag dem jeweiligen Baufortschritt entsprechen müssen. Speziell beim Kauf von einem Bauträger ist zusätzlich die Makler- und Bauträgerverordnung zu beachten. Diese regelt detailliert, unter welchen Voraussetzungen und bei welchem Baufortschritt das Bauunternehmen Teilzahlungen verlangen kann.

(Wüstenrot)

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