Recht und Steuern

Einhaltung der Vorwarnfrist

Weil Modernisierung und Sanierung eines Hauses für die Bewohner oft lästig sind, erlegt das Gesetz den Eigentümern auf, ihre Mieter bei größeren Arbeiten drei Monate vorher darüber zu informieren. Diese Vorwarnfrist kann laut einem aktuellen Urteil des Landgerichts Berlin unter dem Aktenzeichen 63 T 71/04 auch mit einem speziellen Passus im Mietvertrag nicht außer Kraft gesetzt werden.

Der Eigentümer einer Wohnung wollte, dass sich der Mieter schon mit der Unterschrift unter den Mietvertrag verpflichtete, künftige Modernisierungen zu dulden. Darum meinte er, als es so weit war, die übliche Dreimonatsfrist nicht einhalten zu müssen. Der Mieter klagte dagegen. Das Landgericht Berlin erklärte daraufhin diese Klausel im Mietvertrag schlichtweg für unwirksam. Solche enorm nachteiligen Vereinbarungen könnten einem Betroffenen nicht zugemutet werden. Das heißt: Die Vorwarnung muss sein. Allerdings können sich Eigentümer und Mieter untereinander jederzeit auf kurzfristige Umbaumaßnahmen einigen.

(Infodienst Recht und Steuern der LBS)

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